Kolumne „Halbes AndertHalb“

Vorbereitungsassistenten im MVZ: Die Zahl der Versorgungsaufträge zählt

Lange wurde kontrovers diskutiert, ob ein zahnärztliches MVZ, in dem ein Vertragszahnarzt und im Übrigen angestellte Zahnärzte tätig sind, mehr als einen Vorbereitungsassistenten beschäftigen darf. Dementsprechend unterschiedlich wurde die Regelung in der Praxis ausgelegt. Jetzt hat das Bundessozialgericht Klarheit geschaffen.

I. Rechtsunsicherheit durch uneinheitliche Spruchpraxis und Rechtsprechung

In der Praxis hat sich in den vergangenen Jahren eine höchst unterschiedliche Handhabung der Genehmigung von Vorbereitungsassistenten bei den Zulassungsgremien der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen entwickelt. So wurde teilweise jedem MVZ lediglich ein Vorbereitungsassistent zugestanden, teilweise genehmigten die Zulassungsgremien einen Vorbereitungsassistenten pro im MVZ tätigen Vertragszahnarzt, teilweise wurde aber auch ein Vorbereitungsassistent pro Vertragszahnarzt und pro angestelltem Zahnarzt als genehmigungsfähig erachtet.

Diese sehr unterschiedliche Spruchpraxis der jeweiligen Zulassungsgremien war bereits im Rahmen der Gründung von Z-MVZ zu beachten. Eine Vereinheitlichung dieser Spruchpraxis konnte bislang auch nicht durch die Rechtsprechung herbeigeführt werden. So hatte das Sozialgericht Marburg (Urteil vom 31.1.2018, Az.: S 12 KA 572/18) noch entschieden, dass ein Vertragszahnarzt nur einen Vorbereitungsassistenten beschäftigen dürfe, ohne hierbei die Einschränkung vorzunehmen, dass bei einem MVZ nur der Zahnärztliche Leiter zur Vornahme der Ausbildung geeignet sei. Während das Sozialgericht München (Beschluss vom 6.3.2019, Az.: S 38 KA 5009/19 ER) noch entschieden hatte, dass unabhängig vom Status der Zahnärzte, das heißt Vertragszahnarzt oder angestellter Zahnarzt, ein Vorbereitungsassistent genehmigungsfähig sei, waren die Richter in Düsseldorf der Auffassung, dass die Ausbildung der Vorbereitungsassistenten ausschließlich durch Praxisinhaber oder den zahnärztlichen Leiter des MVZ, nicht aber auch durch im MVZ tätige angestellte Zahnärzte möglich sei (Beschluss vom 16.5.2018, Az.: S 2 KA 76/17; Urteil vom 5.12.2018, Az.: S 2 KA 77/17).

Bereits 1996 hatte das Bundessozialgericht festgestellt, dass mit der Vorbereitung nach § 3 Abs. 3 S. 1 Zahnärzte-ZV sichergestellt werden sollte, dass der Zahnarzt die Bedingungen und Erkenntnisse der Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen in eigener Tätigkeit in der Praxis eines niedergelassenen Vertragszahnarztes kennengelernt hat, ehe er selbst als Vertragszahnarzt in eigener Praxis zugelassen werden kann (BSG, Urteil vom 8.5.1996, Az.: 6 RKa 29/95).

Zwischenzeitlich hat sich im Wandel der Zeit auch die aktuelle Rechtslage geändert, die Zahnärzten nunmehr die Möglichkeit eröffnet, den „freien“ Beruf auch in Form einer Angestelltentätigkeit im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung auszuüben. In der Berufspolitik wird diskutiert, ob man diese Entwicklung für positiv oder negativ halten mag. Oftmals wird unmittelbar die Frage angeknüpft, wer der besser geeignete Ausbilder ist; im Ergebnis dürfte diese Debatte jedoch der Berufs- und Standespolitik zuzuordnen und von der rechtlichen Ergebnisgewinnung zu differenzieren sein.

II. Klarstellung durch das Bundessozialgericht

Dieser höchst unterschiedlichen Spruchpraxis der jeweiligen Zulassungsgremien einerseits sowie der unterschiedlichen Rechtsprechung andererseits und der damit einhergehenden Rechtsunsicherheit hat das Bundessozialgericht (BSG) nunmehr ein Ende bereitet.

Mit Urteil vom 12.2.2020 (Az.: B 6 KA 1/19 R) hat das Bundessozialgericht auf die Revision des klagenden Zahnarztes als Träger eines MVZs entschieden, dass die Zulassungsgremien der KZV Nordrhein die Beschäftigung einer weiteren Vorbereitungsassistentin hätten genehmigen müssen, obgleich in dem MVZ bereits ein Vorbereitungsassistent beschäftigt war. Das BSG hat entgegen der erstinstanzlichen Rechtsprechung des SG Düsseldorf (Urteil vom 5.12.2018, Az.: S 2 KA 77/17) entschieden, dass die Zahl der Vorbereitungsassistenten, die in einem MVZ tätig werden dürfen, grundsätzlich davon abhängt, wie viele Versorgungsaufträge durch das MVZ erfüllt werden.

Dabei komme es nicht darauf an, ob der ärztliche Leiter des MVZ angestellter Zahnarzt oder Vertragszahnarzt sei oder ob das MVZ seine Versorgungsaufträge im Übrigen durch Vertragszahnärzte oder durch angestellte Zahnärzte erfülle (Quelle: Terminbericht Bundessozialgericht Nr. 2/20 vom 12.2.2020). Im Rahmen der Entscheidung wurde höchstrichterlich insofern auch die Regelung in den Blick genommen, die bereits bei Berufsausübungsgemeinschaften gilt: Für jeden Vertragszahnarzt mit voller Zulassung darf ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden (und nicht lediglich ein Vorbereitungsassistent pro Berufsausübungsgemeinschaft).

Prof. Dr. jur. Bernd Halbe

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht

Rechtsanwälte Prof. Dr. Halbe, Rothfuß & Partner mbB

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