Zusammenstellung von BFB und BZÄK

Übersicht der länderspezifischen Hilfen für Freiberufler

Mit welcher finanziellen Unterstützung können Sie in der Coronakrise rechnen und wo müssen Sie sie beantragen? Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) hat mit der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) eine Übersicht der Hilfen in den einzelnen Bundesländern speziell für Freiberufler erstellt.

Baden-Württemberg

Härtefallfonds:

Mit einem branchenoffenen Fonds sollen Selbstständige und mittelständische Unternehmen bis 50 Beschäftigte bei der Abdeckung ihres dringenden und kurzfristigen Finanzbedarfs unterstützt werden. Dabei sollen je nach Einzelfall Mittel in Höhe von 9.000 bis 30.000 Euro fließen. Anträge können zeitnah gestellt werden.

Bürgschaften:

Die Bürgschaftsquote für Unternehmen, die von der Corona-Krise in besonderer Weise betroffen sind, kann auf bis zu 80 Prozent erhöht werden. Um ein schnelleres Krisenmanagement zu ermöglichen, können die Bürgschaftsbanken künftig Bürgschaften bis zu 250.000 Euro in eigener Kompetenz entscheiden. Außerdem kann die Bürgschaftsbank künftig bis zu einer Summe von 2,5 Millionen Euro verbürgen, anstatt wie bisher 1,25 Millionen Euro.

Informationen finden Sie bei der Landesregierung und bei der L-Bank:

Bayern

Die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, das sich an Betriebe und Freiberufler richtet, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind. Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen und selbstständige Angehörige der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige). Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

  • bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro

  • bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro

  • bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro

  • bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro

Berlin

Der Berliner Senat hat finanzielle Zuschüsse für Soloselbstständige und Kleinunternehmen beschlossen.

Der Zuschuss kann gegebenenfalls mehrmals beantragt werden, erneut nach sechs Monaten für Einzelpersonen sowie nach drei Monate für Mehrpersonenbetriebe. Antragsteller müssen nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen, dass ein Zuschuss für die Sicherung der beruflichen beziehungsweise betrieblichen Existenz erforderlich ist. Berücksichtigt wird auch, ob bereits Hilfsprogramme des Bundes oder andere staatliche Leistungen (zum Beispiel Grundsicherung) in Anspruch genommen werden.

Informationen finden Sie bei der Landesregierung und der Investitionsbank Berlin:

Brandenburg

Das Land Brandenburg legt ein Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler auf. Zuschüsse zwischen 9.000 und 60.000 Euro sind möglich. Die Anträge können ab Mitte der 14. Woche über die ILB gestellt werden. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE) hat einen telefonischen Infoservice eingerichtet.

Unter folgenden Rufnummern können Brandenburger Unternehmen ihre Fragen stellen: 0331/866 1887, 0331/866 1888 und 0331/866 1889. Sie können sich auch an den Telefonservice der Wirtschaftsförderung Brandenburg (WFBB) wenden: 0331/730 61 222.

Informationen finden Sie bei derLandesregierung, der Wirtschaftsförderung Brandenburg und derInvestitionsbank des Landes Brandenburg (ILB):

Bremen und Bremerhaven

Im Rahmen eines von der Senatorin für Wirtschaft neu aufgelegten Förderprogramms können Unternehmen in Bremen und Bremerhaven, die durch die Auswirkungen des Coronavirus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, Soforthilfen von bis zu 5.000 Euro im vereinfachten Verfahren und bei besonderem Bedarf bis 30.000 Euro erhalten.

Den Zuschuss können Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz sowie Freiberufler erhalten.

Soforthilfen des Bundes und zur Berufsausübung

Eine ausführliche neue Übersicht über bundesweite Hilfen für Freiberufler und Soforthilfen in Kooperation auch mit dem Bundesverband der freien Berufe (BFB) auf Bundesebene hat die BZÄK auf ihre Webseite gestellt: bit.ly/BZAEK_Hilfen

Informiert wird über finanzielle Soforthilfen, KfW-Kredite und Betriebsmittel, Stundungen von Steuern inklusive Verzicht auf Pfändungen, Stundungen von Sozialversicherungsbeiträgen, Kurzarbeitergeld oder die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.

Die Original-Übersicht über länderspezifische Hilfen finden Sie auch auf der Website der BZÄK: bit.ly/BZAEK_Übersicht.

Die Anträge können in Bremen bei der Task Force der BAB (Tel. 0421/9600 333) und in Bremerhaven bei der Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH BIS (Tel. 0471/94646 640) gestellt werden:

Informationen finden Sie bei der Landesregierung und der Bremer Aufbaubank

Hamburg

Die Firmenhilfe ist die von der Freien und Hansestadt Hamburg geförderte Hotline zur Unterstützung von Selbstständigen (Freiberufler, Solo-Selbstständige und Kleinunternehmen mit bis zu fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern) in Hamburg. Die Firmenhilfe berät insbesondere in Notsituationen unkompliziert und kostenlos über einen Telefonservice sowie durch webbasierte Angebote. Tel. 040/43 216 949, Website.

Selbstständige wie etwa Künstler sollen Zuschüsse von 2.500 Euro erhalten. Unternehmen können – je nach Anzahl der Mitarbeiter – zwischen 5.000 und 25.000 Euro beantragen.

Informationen finden Sie bei der Landesregierung und bei der IFB Hamburg

Das Rettungspaket

Im Eilverfahren wurden am 25. März Gesetze(sänderungen) beschlossen, die die finanziellen Einbußen durch die Corona-Pandemie abfedern sollen. Die Maßnahmen ziehen einen Nachtragshaushalt von 156 Milliarden Euro nach sich. Das Rettungspaket hat den Bundesrat bereits passiert.

Diese Gesetze wurden verabschiedet:

1. COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz

  • Niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten werden bei einer zu hohen Umsatzminderung aufgrund einer geringeren Inanspruchnahme durch Patienten mit Ausgleichszahlungen sowie mit zeitnahen Anpassungen der Honorarverteilung geschützt.

  • Die KVen erhalten die zusätzlichen Kosten für die Finanzierung außerordentlicher Maßnahmen, die während der epidemischen Notlage erforderlich sind (wie die Einrichtung von „Fieberambulanzen“), von den Krankenkassen erstattet.

  • Die Länder sollen Reha-Einrichtungen bestimmen können, in denen Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Krankenhausversorgung bedürfen, vollstationär behandelt werden. Den Reha-Einrichtungen werden Ausfälle erstattet, die durch die Corona-Epidemie entstehen.

Zahnärzte und Heilmittelerbringer fallen nicht unter diesen Rettungsschirm. BZÄK und KZBV setzen sich dafür ein, dass Zahnärzte eine entsprechende Unterstützung erhalten. Das BMG prüft derzeit eine Ausweitung und eine Regelung für Zahnärzte (und Heilmittelerbringer). Eine Lösung allgemein für die Freien Berufe ist ebenfalls im Gespräch.

2. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Der Bundestag hat aufgrund der derzeitigen Ausbreitung des Coronavirus „eine epidemische Lage von nationaler Tragweite“ festgestellt. Deshalb wird das BMG ermächtigt, durch Allgemeinverfügung oder durch Rechtsverordnung Vorkehrungen zum Schutz der Bevölkerung zu treffen und die Gesundheitsversorgung sicherzustellen, etwa durch:

  • Vorschriften für den grenzüberschreitenden Reiseverkehr, etwa wenn im Bahn- und Busverkehr Meldepflichten eingeführt werden,

  • Melde- und Untersuchungspflichten,

  • Regelungen, die im Normalfall durch die Selbstverwaltungspartner getroffen werden,

  • Maßnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung mit Arzneimitteln, Schutzausrüstung und Labordiagnostik,

  • Flexibilisierung von Vorschriften in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen.

Ferner enthält das Gesetz Ausnahmen vom Baurecht, um etwa kurzfristig medizinische Einrichtungen errichten zu können.

Das Gesetz ist befristet bis zum 1. April 2021. Außerdem wurde ein ganzes Bündel von Hilfspaketen mit vielen rechtlichen und sozialpolitischen Regeln auf den Weg gebracht.

Hessen

Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) bietet im Auftrag des Landes diverse Förderkredite an. Hieraus können kleine Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich gewerblich tätiger Sozialunternehmen) und freiberuflich Tätige mit bis zu 25 Mitarbeitern und 5 Millionen Euro Jahresumsatz Darlehen erhalten, die von der Hausbank um mindestens 50 Prozent aufgestockt werden. Für dieses Förderdarlehen sind keine banküblichen Sicherheiten notwendig.

Informationen finden Sie bei der Landesregierung

Mecklenburg-Vorpommern

Das Wirtschaftsministerium unterstützt Betriebe mit wirtschaftlichen Problemen infolge der Ausbreitung des Coronavirus mit einer Unternehmenshotline, die von der Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH (GSA) in Schwerin betreut wird.

Hinzu kommen Liquiditätshilfen für Kleinstbetriebe und Freiberufler durch rückzahlbare Zuschüsse von 9.000 bis 40.000 Euro. Die Mittel sollen in einem vereinfachten Verfahren durch die Gesellschaft für Arbeitsmarkt und Strukturentwicklung (GSA) ausgereicht werden. Die Nummer der Hotline der GSA lautet: 0385 588 5588. Sie ist Montag bis Freitag von 8 bis 20 Uhr erreichbar.

Informationen finden Sie bei der Landesregierung und beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Zu Fragen rund um die Corona-Epidemie und ihre Auswirkungen auf die Wirtschaft hat das Niedersächsische Wirtschaftsministerium eine Hotline eingerichtet: Tel. 0511/120 5757 (Montag bis Freitag 8 bis 20 Uhr). Das Zuschussprogramm „Liquiditätssicherung für kleine Unternehmen” richtet sich an gewerbliche Unternehmen und Angehörige Freier Berufe in Betrieben mit bis zu 49 Beschäftigten. Die Zuschüsse sind gestaffelt: bis 5 Beschäftigte: 3.000 Euro, bis 10 Beschäftigte: 5.000 Euro, bis 30 Beschäftigte: 10.000 Euro, bis 49 Beschäftigte: 20.000 Euro.

Die Beantragung von Liquiditätshilfen bei der NBank wird bald möglich sein. Was Sie vorab schon tun können, finden Sie bei der NBank oder auf der Seite der Landesregierung:

Nordrhein-Westfalen

Für die Überbrückung von Liquiditätsengpässen stehen den Unternehmen in Nordrhein-Westfalen verschiedene öffentliche Finanzierungsangebote zur Verfügung. Beispielsweise hat die NRW.Bank die Bedingungen ihres Universalkredits attraktiver gestaltet und übernimmt nun bereits ab dem 1. Euro bis zu 80 Prozent (statt bisher 50 Prozent) des Risikos. Kleine Unternehmen und Existenzgründer haben die Möglichkeit, aus dem Mikromezzaninfonds Beteiligungskapital direkt bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) in Neuss zu beantragen. Sicherheiten sind hierfür vom Unternehmen nicht zu stellen.

Informationen finden Sie bei der Landesregierung, der NRW.Bank und der Bürgschaftsbank NRW

Rheinland-Pfalz

Zur Stabilisierung der Finanzierungssituation stehen Ihnen neben den Instrumenten der KfW Bankengruppe auch die Instrumente der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) sowie der Bürgschaftsbank Rheinland-Pfalz GmbH zur Verfügung. Erster Ansprechpartner für die Unternehmen sind bei allen Produkten die Hausbanken.

Informationen finden Sie bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz:

Saarland

Neben steuerlichen Hilfestellungen wird es auch ein Soforthilfeprogramm für Kleinunternehmer geben, bis es gegebenenfalls ein entsprechendes Bundesprogramm gibt. Kleine Unternehmen und Selbstständige können so 3.000 bis 10.000 Euro Soforthilfe bekommen. Dafür stellt das Land bis zu 30 Millionen Euro sofort zur Verfügung.

Informationen finden Sie bei der Landesregierung und bei der Förderbank SIKB:

Sachsen

„Sachsen hilft sofort”: Mit diesem Soforthilfe-Darlehen werden Einzelunternehmer (Solo-Selbstständige), Kleinstunternehmer und Freiberufler unterstützt, die aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus mit unverschuldeten Umsatzrückgängen konfrontiert sind. Die Antragsstellung kann ab Montag, 23. März 2020, bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) erfolgen.

Informationen finden Sie bei der Landesregierung und der SAB:

Sachsen-Anhalt

Ein Sofortprogramm wird in der 14. Kalenderwoche vorgestellt.

Informationen finden sie bei der Landesregierung , der Investitionsbank Sachsen-Anhalt und der Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt GmbH:

Schleswig-Holstein

Um den Hausbanken die Finanzierung der Unternehmen zu erleichtern, haben die Förderinstitute des Landes Schleswig-Holstein (Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein, Investitionsbank Schleswig-Holstein, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Schleswig-Holstein) im Rahmen der Schleswig-Holstein-Finanzierungsinitiative für Stabilität (SH-Finanzierungsinitiative) ihre Angebote auf die Bedarfslagen der Unternehmen im Zuge der Corona-Krise ausgerichtet.

Informationen finden Sie bei der SH-Finanzierungsinitiative und der Investitionsbank Schleswig-Holstein:

Thüringen

Der Zuschuss zwischen 5.000 Euro und 30.000 Euro wird Unternehmen mit Betriebsstätte in Thüringen zur Bewältigung oder Minderung der besonderen wirtschaftlichen Notlage gewährt, die durch die Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 entstanden ist. Antragsberechtigt sind im Haupterwerb tätige gewerbliche Unternehmen (inklusive Einzelunternehmen) sowie Unternehmen der Branche 86.9 (Gesundheitswesen, auch wenn diese über keine Gewerbeanmeldung verfügen), wirtschaftsnahe freie Berufe und die Kreativwirtschaft. Gefördert werden Unternehmen mit Betriebsstätte in Thüringen mit bis zu 50 Beschäftigten.

Informationen finden Sie bei der Thüringer Aufbaubank:

ck/pr

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