Steuertipps zum Jahresende

Steuern sparen – oder verlagern

Bernhard Fuchs
,
Marcel Nehlsen
Es wird Zeit, mit Ihrem Steuerberater durchzusprechen, welche Ausgaben Sie vielleicht in 2021 noch tätigen sollten oder welche Einnahmen besser ins nächste Jahr verschoben werden.

Erwarten Sie im kommenden Jahr ein schlechteres Praxisergebnis oder anderweitige steuerlich relevante Einbußen, ist es möglich, dass Ihr Steuersatz 2022 niedriger liegt als 2021. Dann lohnt es sich im Einzelfall, Ausgaben ins laufende Jahr vorzuziehen oder/und Einnahmen ins Folgejahr zu verschieben. So nutzen Sie die unterschiedlichen Steuersätze jahresübergreifend aus.

Steuerverschiebung im Spitzensteuersatzbereich

Im Spitzensteuersatzbereich sind lediglich Zinsvorteile durch Steuerverlagerung zu erzielen. Der gesetzliche Spitzensteuersatz bleibt nach aktueller politischer Lage 2022 unverändert bei 42 Prozent beziehungsweise 45 Prozent im Fall der Reichensteuer. Einkommensteuerverlagerungen führen hier zu keiner echten Steuerersparnis, sondern nur zu Zinsvorteilen, die angesichts der derzeitigen Niedrigzinsphase allerdings sehr gering ausfallen, es sei denn Sie sind mit Ihrem Girokonto im Minus. 

Auf diesen Zinsvorteil zielen steuerverschiebende Maßnahmen ab. Um Steuerverschiebungen handelt es sich, wenn sich Ihr persönlicher (Grenz-)Steuersatz 2022 gegenüber 2021 nicht ändert. Das trifft immer dann zu, wenn sich das zu versteuernde Jahreseinkommen in beiden Jahren bei Ledigen in etwa zwischen 60.000 und 275.000 Euro und bei Verheirateten zwischen 120.000 und 550.000 Euro bewegt. Bei zu versteuernden Einkommen unter 60.000/ 120.000 Euro und nahe 275.000/550.000 Euro ist stets der Einzelfall zu prüfen. 

Die Steuerverschiebung kann bei einem unveränderten (Grenz-)Steuersatz einen Zinsvorteil bringen, weil Sie Ihre Steuer und die Vorauszahlungsanpassung und gegebenenfalls den Versorgungswerksbeitrag jeweils ein Jahr später zahlen müssen. Die Steuerhöhe an sich bleibt aber gleich. Sofern Sie Ausgaben vorziehen beziehungsweise Einnahmen hinausschieben, müssen Sie immer darauf achten, dass der Zinsverlust durch die Finanzierung einer solchen Maßnahme nicht höher ist als der Zinsgewinn durch die vorgezogene Steuerersparnis.

Sonderausgaben

  • Zahlungen von Beiträgen zur Basisaltersversorgung (Versorgungswerk, Rürup-Produkt und gesetzliche Rentenversicherung) von jährlich bis zu insgesamt 51.574 Euro bei Verheirateten beziehungsweise 25.787 Euro bei Ledigen: Hierbei handelt es sich um die steuerliche Obergrenze. Darüber hinaus geleistete Beiträge gehen steuerlich ins Leere.

  • Vorauszahlung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung noch in 2021 bereits für die Jahre 2022 bis inklusive 2024. Dadurch können Sie gegebenenfalls erreichen, dass sich in diesen Jahren andere Versicherungen steuerlich auswirken, die sonst ins Leere laufen (zum Beispiel Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherung).

  • Mitgliedsbeiträge und Spenden an gemeinnützige Institutionen und Vereine sowie an politische Parteien im Rahmen der steuerlich zulässigen Höchstsätze

Einkünfte

Folgende Maßnahmen sind im Bereich der Einkünfteerzielung im Praxisbereich oder bei der Vermietung zur Steuerverlagerung beziehungsweise -ersparnis denkbar:

  • Zeitlich vorgezogene Investitionen in medizinische Geräte, Einrichtungsgegenstände für die Praxis, in einen PKW und so weiter (zeitanteilige Abschreibung)

  • Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG): Das sind Gegenstände, die ohne Umsatzsteuer bis zu 800 Euro pro Stück kosten. Sie können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Maßgeblich dafür ist das Lieferdatum der Wirtschaftsgüter. Der Zahlungszeitpunkt ist hier unerheblich, er kann also auch in 2022 liegen. 

  • Vorgezogene Erneuerungsaufwendungen für Praxisräume und vermietete Objekte mit Zahlung in 2021

  • Anzahlungen oder vorgezogene Zahlungen für Hausreparaturen, wenn es sich um Praxisräume oder ein vermietetes Objekt handelt *

  • Hinausschieben der Geltendmachung von Honorarforderungen gegenüber Privatpatienten (Zahlungseingang erst 2022) *

  • Anzahlungen, soweit kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, respektive vorgezogene Zahlungen und vorgezogene Einkäufe für Verbrauchsmaterial, etwa für Edelmetalle/Laborkosten bei Zahnärzten *

  • Vorauszahlungen auf Dauerschuldverhältnisse wie beispielsweise Praxismietvertrag für maximal fünf Jahre *

Beiträge zur Altersversorgung

Vorsicht Falle: Für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Basisaltersversorgung gilt für 2021 eine gesetzliche Höchstgrenze von jährlich 25.787 Euro bei Ledigen und 51.574 Euro bei Verheirateten. Durch verschiedene Umstände, wie durch Zusammenballung von Nachzahlungen und laufender Beitragszahlung zum Versorgungswerk und/oder Beitragszahlung zu einem Rürup-Produkt kann es vorkommen, dass diese Grenzen überschritten werden. Die übersteigenden Beiträge sind steuerlich nicht abzugsfähig und sollten deshalb unbedingt vermieden werden.

Falls möglich, gestalten Sie, etwa durch teilweise Verlagerung ins nächste Jahr, Ihre Beitragszahlungen so, dass die Grenzen eingehalten werden. Falls eine Überschreitung der steuerlichen Höchstgrenzen in 2022 droht, prüfen Sie, ob es vorteilhaft ist, hierauf bereits im noch laufenden Jahr (Teil-)Zahlungen zu leisten. Am besten gestalten Sie Ihre Zahlungen so, dass Sie weder in diesem noch im nächsten Jahr über die steuerlichen Höchstgrenzen kommen. Diese Höchstgrenze wird auch 2022 wieder angehoben werden, allerdings – wie immer – nur um einige Hundert Euro.

Wertpapierverluste

Bankkunden, die in 2021 Aktien und dergleichen mit Verlust verkauft haben, merken sich den 15. Dezember vor. Wollen Sie diese Verluste in diesem Jahr mit Gewinnen aus solchen Anlagen bei anderen Geldinstituten über die Steuererklärung verrechnen lassen, müssen Sie bis spätestens dahin eine Verlustbescheinigung bei Ihrer Bank beantragen. Sie stellen den Antrag bei der Bank, bei der die Verluste angefallen sind, und geben die entsprechende Bescheinigung Ihrem Steuerberater, der dann den bescheinigten Verlust in Ihrer Steuererklärung für 2021 ansetzt. 

* Diese Maßnahmen funktionieren nicht, wenn der Gewinn – ausnahmsweise – durch Vermögensvergleich (Bilanz) ermittelt wird.

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