GOZ

Beratungsforum fasst drei neue Beschlüsse zur Gebührenordnung

Die Bundeszahnärztekammer, der PKV-Verband und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben in ihrem gemeinsamen Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen drei neue Beschlüsse gefasst.

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben ein Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen etabliert, um kooperativ daran zu arbeiten, Rechtsunsicherheiten nach der letzten GOZ-Novellierung zu beseitigen.
Das Gremium diskutiert grundsätzliche Auslegungsfragen der GOZ, Fragen der privatzahnärztlichen Qualitätssicherung, des Inhalts und der Abgrenzung privatzahnärztlicher Leistungen und beantwortet diese möglichst einvernehmlich. Ziel ist die Verbesserung der Beziehung zwischen Patientenschaft, Zahnärzteschaft und Versicherungen in der täglichen Praxis. Mit der Zielsetzung, Probleme im Vorfeld zu lösen und Auslegungsstreitigkeiten oder gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, fasste und fasst das Beratungsforum zahlreiche Beschlüsse, die etwa auf der Homepage der BZÄK zu finden sind (siehe Hinweis). 

Anwendung OP-Mikroskop

50. Die operationsmikroskopische Untersuchung zur Feststellung intrakoronaler oder intrakanalärer pathologischer Veränderungen eines Zahnes ist nur berechnungsfähig als alleinige endodontologische Leistung oder neben der Trepanation nach GOZ-Nr. 2390. Weitere endodontologische Leistungen sind sitzungsgleich nicht berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr.
Da eine analoge Berechnung von Zuschlägen nicht in Betracht kommt, halten der PKV-Verband und die Beihilfeträger unter Berücksichtigung der Bewertung der einschlägigen Zuschlagsposition nach der GOZ-Nr. 0110 die analoge Berechnung der GOZ-Nr. 2290 (höchstens zum 2,3-fachen Faktor) für angemessen.

In den Fällen, in denen trotz der oben genannten Veränderungen des Wurzelkanalsystems in gleicher Sitzung eine Wurzelkanalbehandlung durchgeführt wird, ist die Anwendung des OP-Mikroskops in dieser Sitzung mit der Berechnung der GOZ-Nr. 0110 (als Zuschlagsleistung zu den GOZ-Nrn. 2360, 2410 und 2440) abgegolten und darf nicht zusätzlich analog berechnet werden.

Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums

51. Die Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums mit Abformung ist in der GOZ nicht beschrieben und ist daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 für angemessen. Die Abformung ist mit der Analoggebühr abgegolten. Das Abformmaterial ist zusätzlich berechnungsfähig. Die Abrechnungsbestimmungen nach GOZ Nr. 2270 sind anzuwenden.

GOZ-Nr. 0090 neben GOZ-Nr. 0100

52. Die Infiltrationsanästhesie nach der GOZ-Nr. 0090 ist bei Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit zahn-/regionsgleich neben der Leitungsanästhesie nach der GOZ-Nr. 0100 berechnungsfähig.

Beschlüsse des gemeinsamen Beratungsforums auf der BZÄK-Website: www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/GOZ/Beratungsforum_Beschluesse.pdf

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