Klage gegen Kammerwahl 2019 abgewiesen
Hintergrund war laut ZÄKWL insbesondere, dass die Wahlbekanntmachung mit den vollständigen Kandidatenlisten der Wahlvorschläge entgegen der ausdrücklichen Vorgabe durch die Kammer vom beauftragten Versanddienstleister zum Teil erst einen Tag später als die Briefwahlunterlagen versandt worden waren.
Um die hohen Kosten einer – theoretisch denkbaren – Neuwahl auszuschließen, hatte die ZÄKWL beiden Klägern angeboten, sich vergleichsweise zu einigen und eine Erklärung zu veröffentlichen, die den Hintergrund sowie die für zukünftige Wahlen getroffenen Maßnahmen transparent darstellt (Erklärung siehe Kasten). Mit einem der Kläger konnte der Rechtsstreit den Angaben zufolge so einvernehmlich beendet werden. Der andere Kläger habe den vorgeschlagenen Vergleich abgelehnt, so dass dieses Verfahren streitig entschieden werden musste.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg wies die Klage sodann ab. Es ließe sich, so das Gericht, nicht feststellen, dass es zu relevanten Unregelmäßigkeiten im Sinne der Wahlordnung gekommen sei. Eine solche liege auch nicht darin, dass ein erheblicher Teil der Exemplare der Zweiten Wahlbekanntmachung erst einen Tag nach den Briefwahlunterlagen versandt worden sei. Es sei jedem Wähler unbenommen, den Wahlzettel erst abzusenden, nachdem er die Informationen aus der Zweiten Wahlbekanntmachung erhalten habe. Dass dieser Wahlbekanntmachung die vollständigen Kandidatenlisten zu entnehmen sein würden und diese daher gegebenenfalls noch abzuwarten sei, hätten die Wähler durch die ausdrücklichen Hinweise auf den Wahlzetteln unschwer erkennen können. Das Urteil ist rechtskräftig.
Verwaltungsgericht Arnsberg Az.: 7 K 1755/20
Erklärung des ZÄKWL-Vorstands zur Kammerwahl 2019
Zur Beilegung von entstandenen Streitigkeiten betreffend die Wirksamkeit der Wahl zur Kammerversammlung im Jahr 2019 gibt der Vorstand der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe folgende Erklärung ab:
„Nach der Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern müssen sowohl das Rundschreiben nach § 14 der Wahlordnung mit den zugelassenen vollständigen Wahlvorschlägen (sogenannte zweite Wahlbekanntmachung) als auch die Wahlunterlagen spätestens einen Monat vor dem Wahltermin versandt werden. Diese Vorgabe wurde bei der Wahl zur Kammerversammlung 2019 auch erfüllt. Allerdings ist bei der Wahl im Jahr 2019 entgegen der früheren Praxis die zweite Wahlbekanntmachung in 2.194 von 8.225 Fällen einen Tag später versandt worden, als dies dem Versanddienstleister von der Kammer ausdrücklich vorgegeben war. Ein Teil der Wähler hat in Folge dessen die Unterlagen für die Briefwahl bereits vor der zweiten Wahlbekanntmachung erhalten. In diesen Fällen war es daher möglich, dass Stimmen abgegeben wurden, ohne dass die entsprechenden Wähler genau wussten, welche Wahlbewerber auf den unteren Listenplätzen erscheinen. Daher ist es dem Grunde nach auch denkbar, dass sich Wähler in Kenntnis der vollständigen Listen möglicherweise anders entschieden hätten. Diesen Ablauf bedauert der Vorstand ausdrücklich.
Der Vorstand wird bei zukünftigen Wahlen zur Kammerversammlung auf die Hauptwahlleiterin / den Hauptwahlleiter und die Wahlleiterin / den Wahlleiter dahingehend einwirken, dass zwischen dem Tag des Versands der zweiten Wahlbekanntmachung und dem Tag des Versands der Wahlunterlagen mindestens ein kompletter Werktag liegt, oder die Wahlbekanntmachung und die Wahlunterlagen in einem Umschlag versandt werden.“
Quelle: ZÄKWL