Bei diesen fünf Punkten werden Sie entlastet
1. Photovoltaik-Anlagen
Einkommenssteuer
Bei Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) konnte man bisher einen Antrag auf „Liebhaberei“ stellen, wenn man durch den Betrieb keine Gewinne erwartet, denn nur auf die zahlt man ja auch Steuern. Rückwirkend zum 1. Januar 2022 sind nun nahezu alle PV-Anlagen steuerbefreit, unabhängig von der Stromverwendung und der Gewinnerzielung. Das gilt auch für Altanlagen.
Eingeschlossen sind alle Ein- und (Strom-)Entnahmen beim Betrieb von PV-Anlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Insgesamt dürfen jedoch höchstens 100 kW (peak) pro Steuerzahler beziehungsweise Mitunternehmerschaft erzielt werden. Sind sämtliche Einnahmen der PV-Anlage steuerfrei, entfällt bekanntlich der Abzug von Betriebsausgaben. Dass Sie für alle befreiten Anlagen ab 2022 keine Gewinnermittlung mehr aufstellen müssen, spart Ihnen Zeit und Kosten.
Umsatzsteuer
Auf die Lieferung und den Aufbau von PV-Anlagen und Stromspeichern wird ab 2023 dem Betreiber keine Umsatzsteuer mehr in Rechnung gestellt, sofern die Anlage am eigenen Gebäude beziehungsweise an der eigenen Wohnung installiert wird. Bei Altfällen, in denen die Vorsteuer aus dem Kauf erstattet wurde, ist man nach wie vor für fünf Jahre zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Danach sollte man zur Kleinunternehmerregelung wechseln, also zum Verzicht auf die Umsatzsteuer. Dagegen sprechen könnte, dass man als Praxisinhaber durch den Betrieb eines Eigenlabors ohnehin umsatzsteuerpflichtig ist.
2. Einkünfte aus vermieteten Wohnungen
Lineare Abschreibung
Bisher werden Wohngebäude, die nach dem 31. Dezember 1924 gebaut wurden, linear mit 2 Prozent abgeschrieben, für Häuser und Wohnungen anno 1924 und davor sind es 2,5 Prozent.
Für Wohngebäude, die ab dem 1. Januar 2023 fertiggestellt werden, wird die lineare Abschreibung auf 3 Prozent angehoben. Sie erfolgt dann grundsätzlich über einen Zeitraum von 33 Jahren und ist somit steuerlich attraktiver. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: „Die Anhebung der linearen Abschreibung für neue Wohngebäude ist eine politisch motivierte Förderung zur Unterstützung einer klimagerechten Neubauoffensive. Die aus dem Ansatz des höheren pauschalen AfA-Satzes resultierende kürzere Abschreibungsdauer von 33 Jahren hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden. Diese wird regelmäßig auch künftig mehr als 50 Jahre betragen.“
Erneuerung der Sonderabschreibung nach § 7b EStG
Ab 2023 wird die alte 7b-Sonderabschreibung, die Ende 2021 ausgelaufen ist, etwas anders ausgestaltet: Begünstigt sind Mietwohnungen, für die der Bauantrag zwischen Anfang 2023 und Ende 2026 gestellt wird oder eine entsprechende Bauanzeige erfolgt.
Die Sonderabschreibung beträgt in den ersten vier Jahren jeweils 5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zur förderfähigen Bemessungsgrundlage. Zusätzlich ist die lineare Abschreibung von 3 Prozent absetzbar, die sich allerdings auf die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bezieht. Begünstigt sind nur Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 2.500 Euro je Quadratmeter Wohnfläche. Außerdem dürfen die Baukosten nicht höher als 4.800 Euro je Quadratmeter Wohnfläche betragen.
Der Kauf einer solchen Wohnung ist dann begünstigt, wenn er bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgt. Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung werden die Voraussetzungen an die Wohnung auch an bestimmte Effizienzvorgaben gekoppelt. So muss das Gebäude, in dem sich die neue Wohnung befindet, die Kriterien für ein „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllen. Voraussetzung ist das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ (QNG): ein staatliches Gütesiegel des Bundesbauministeriums, das durch akkreditierte Zertifizierungsstellen vergeben wird.
Werden Sonderabschreibungen vorgenommen, ist nach Auslaufen des Begünstigungszeitraums (also ab dem fünften Jahr) die weitere lineare Abschreibung gemäß § 7a Abs. 9 EStG neu zu berechnen. Zum Beispiel:
Kauf einer Eigentumswohnung (50 m²) im Dezember 2023 in einem Effizienzhaus 40 (QNG). Der Bauantrag für das Gebäude wurde am 10. Januar 2023 gestellt. Der Kaufpreis beläuft sich inklusive Nebenkosten auf 250.000 Euro. Davon entfallen 50.000 Euro auf Grund und Boden und 200.000 Euro auf die Wohnung. Vermietet wird sie ab Januar 2024. Die detaillierte Auflistung der Abschreibung über zehn Jahre finden Sie in Tabelle 1.
Das bedeutet, in den ersten zehn Jahren werden 68 Prozent abgeschrieben. Der Zeitraum von zehn Jahren ist vor allem für alle interessant, die laufende Verluste aus der Vermietung in Kauf nehmen, weil sie auf eine Wertsteigerung der Immobilie hoffen. Nach zehn Jahren kann die Immobilie nach aktuellem Stand steuerfrei verkauft werden und die vorherigen Verluste wurden mit anderen Einkünften verrechnet.
3. Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen
Der bisher erst ab 2025 vorgesehene 100-prozentige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wird auf 2023 vorgezogen. Damit erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen 2023 um vier und 2024 um zwei Prozentpunkte.
4. Kindergeld und Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag steigt rückwirkend ab 2022 von 2.730 auf 2.810 Euro je Elternteil. Weitere Erhöhungen erfolgen zum 1. Januar 2023 und zum 1. Januar 2024. Zudem wurde das Kindergeld zum 1. Januar 2023 auf 250 Euro pro Kind als Schritt in Richtung einer Kindergrundsicherung angehoben. Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf erhöht sich nicht. Einen Überblick zum Kindergeld und zu den Kinderfreibeträgen bietet Tabelle 2.
5. Sparerpauschbetrag
Ab 2023 wird der Sparerpauschbetrag von 801 auf 1.000 Euro angehoben, bei Verheirateten von 1.602 auf 2.000 Euro. Gleichzeitig erhöht sich der Freistellungshöchstbetrag entsprechend.
Der Freistellungsauftrag muss bei der Bank aber nicht neu erteilt werden, sondern wird dort automatisch um 24,844 Prozent erhöht. Beträgt der Freistellungsbetrag also bisher 400 Euro, gilt nun ein Betrag von 499 Euro. Wer seiner Bank noch keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, sollte das alsbald tun. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, zu viel abgeführte Abgeltungssteuer im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung zurückzufordern.