Wachstumschancengesetz und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Steuern 2024: Das ändert sich für Zahnärzte

Bernhard Fuchs
,
Marcel Nehlsen
Am 22.03.2024 wurde das Wachstumschancengesetz verabschiedet. Nachfolgend stellen wir Ihnen die darin und im Kreditzweitmarktförderungsgesetz enthaltenen steuerrechtlichen Änderungen dar, soweit diese für Zahnärzte relevant sein könnten.

Änderungen in der Praxis, ...

  • Geschenke an Geschäftsfreunde:
    Aufwendungen waren bisher nur bis zu 35 Euro pro Geschäftsfreund und Jahr abzugsfähig. Dieser Betrag wird ab 2024 auf 50 Euro angehoben. Den Namen der beschenkten Person muss man weiterhin schriftlich angeben. Es bleibt auch dabei, dass es sich um eine Freigrenze handelt. Das bedeutet, selbst eine geringfügige Überschreitung führt dazu, dass die kompletten Aufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig sind.

  • Private Nutzung von reinen Elektrofahrzeugen:
    Schon bisher wurde die private Nutzung von reinen E-Autos pauschal mit nur 0,25 Prozent pro Monat vom Bruttolistenpreis versteuert. Ab 2024 wurde dessen Höchstgrenze von 60.000 Euro auf 70.000 Euro angehoben. Das gilt nicht nur bei einem Kauf, sondern auch bei Überlassung eines E-Autos an Arbeitnehmer.
    Durch die niedrige pauschale Versteuerung der privaten Nutzung ist die Überlassung eines solchen PKWs eine günstige Möglichkeit, besonders qualifizierten Mitarbeitenden etwas Gutes zu tun.

  • Degressive Abschreibung auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens: 
    Die degressive Abschreibung, die während der Corona-Zeit eingeführt wurde, lief Ende 2022 aus. Für Wirtschaftsgüter, die in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 2024 angeschafft werden, wird eine solche erhöhte Abschreibung nun erneut eingeführt. Die degressive Abschreibung darf maximal das Zweifache der linearen Abschreibung, höchstens aber 20 Prozent betragen.
    Bei größeren Investitionen, wie zum Beispiel einem OPG oder einer neuen Behandlungseinheit, kann es deshalb sinnvoll sein, die Auslieferung durch das Depot in diese Zeit zu legen. Das Bestellungs- und Zahlungsdatum sind hierbei unerheblich. Die Abschreibung auf die gesamte Nutzungsdauer der Investition beträgt dabei immer maximal 100 Prozent, kann aber durch die degressive Abschreibung anfangs in einem größeren Umfang geltend gemacht werden.

  • Sonderabschreibung für bewegliche Praxiswirtschaftsgüter:
    Die bisherige Sonderabschreibung in Höhe von 20 Prozent der Investitionskosten wird für Wirtschaftsgüter, die ab 2024 gekauft werden, auf 40 Prozent erhöht. Voraussetzung ist allerdings, dass der Praxisgewinn im Jahr vor der Investition nicht höher war als 200.000 Euro.

… bei vermieteten Wohnobjekten, … 

  • Befristete Einführung einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude:
    Um den erlahmten Wohnungsneubau anzukurbeln, wird neu errichteter Wohnraum durch eine erhöhte degressive Abschreibung begünstigt. Sie beträgt 5 Prozent pro Jahr und wird für selbst errichtete oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung gekaufte Wohnungen gewährt. Die lineare Abschreibung hierfür beträgt lediglich 3 Prozent. Im Ergebnis wird eine Mehrabschreibung von 2 Prozent gewährt. Bei Anschaffung einer Wohnung mit einem Gebäudeanteil von 500.000 Euro sind das 10.000 Euro pro Jahr, also ungefähr 4.500 Euro mehr Steuerersparnis in den ersten Jahren.
    Da die 5 Prozent immer vom verbleibenden Restwert gerechnet werden, verringert sich dieser Vorteil im Laufe der Jahre. Wenn eines Tages die lineare Abschreibung höher ist als die degressive, kann zur ersteren gewechselt werden. An der unterstellten Nutzungsdauer von 33 Jahren für Wohnimmobilien, die nach dem 1. Januar 2023 fertiggestellt worden sind, ändert sich dadurch nichts. Auch hier können nur 100 Prozent der Gebäudekosten abgeschrieben werden, aber in den Anfangsjahren eben deutlich schneller.

  • Sonderabschreibungen nach § 7b EstG für kostengünstigen Mietwohnungs­neubau:
    Auch diese Sonderabschreibung gab es schon bis Ende 2021. Nun wurde gesetzlich geregelt, dass die Errichtung oder der Kauf von neuem, bisher nicht vorhandenem Wohnraum durch diese Sonderabschreibung gefördert wird, wenn der Bauantrag beziehungsweise die Bauanzeige nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 erfolgte beziehungsweise erfolgt. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen pro Quadratmeter Wohnfläche 5.200 Euro nicht überschreiten. Dies bezieht sich rein auf die Kosten für das Gebäude, der Aufwand für den Grund und Boden wird nicht mitgerechnet. Diese Abschreibung wird erstmals ab 2023 gewährt.
    Die Sonderabschreibung in Höhe von 5 Prozent pro Jahr bemisst sich nach Anschaffungskosten von maximal 4.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche. Soweit die Anschaffungskosten höher ausfallen, erfolgt die Abschreibung linear. Die Sonderabschreibung kann in den ersten vier Jahren nach der Anschaffung neben der linearen Abschreibung von jährlich 3 Prozent geltend gemacht werden. Somit beträgt die Abschreibung für das Jahr der Fertigstellung und für die folgenden drei Jahre jeweils 8 Prozent pro Jahr.

  • Besteuerung der Renten:
    Die Besteuerung der Altersversorgungsbezüge wurde 2005 komplett neu geregelt. Wer 2005 oder vorher in Rente gegangen ist, muss dauerhaft 50 Prozent der Rente als Einkommen ansetzen. Danach betrug die jährliche Erhöhung für neue Renten für einige Jahre 2 Prozent, später 1 Prozent. Dadurch kommt es häufig zu einer sogenannten Doppelbesteuerung der Rente, das heißt, es wird voraussichtlich auf die gesamte Rentenbezugsdauer ein höherer Anteil der Rente der Besteuerung unterworfen als vorher als Sonderausgaben abzugsfähig waren. Um dem entgegenzuwirken, wird die jährliche Steigerung auf 0,5 Prozent pro Jahr reduziert. Dies heißt, wer 2023 in Rente gegangen ist, muss 82,5 Prozent der Rente als Einkommen angeben. Bei Renten, die im Jahr 2024 beginnen sind es 83 Prozent.
    Trotzdem kann es weiterhin zu Doppelbesteuerungen kommen. Insbesondere bei Zahnärzten, die bei einer Scheidung einen Versorgungsausgleich durchführen mussten und danach hohe Wiederauffüllungszahlungen geleistet haben. In solchen Fällen bitte aufpassen und bei Bezug der Rente notfalls im Einspruchsverfahren mit dem Finanzamt klären, wie viel von der Rente aufgrund des Verbots der Doppelbesteuerung steuerfrei bleiben muss.

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    Die jährliche Steigerung wurde auf 0,5 Prozent reduziert. Quelle: Fuchs/Nehlsen

... und bei der Umsatzsteuer

  • Obligatorische Verwendung von e-Rechnungen:
    Um den Umsatzsteuerbetrug in der EU einzudämmen, ist ab 2025 die e-Rechnung zwischen zwei Unternehmen (B2B) an ein bundeseinheitliches elektronisches System gebunden. Dies gilt für alle Rechnungen an Unternehmen, bei denen der Betrag insgesamt höher ist als 250 Euro. Unter e-Rechnungen sind dabei Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format zu verstehen, mit dem Ziel, diese maschinell zu lesen und zu verarbeiten.
    Bis Ende 2026 kann aufgrund einer Übergangsregelung statt einer e-Rechnung weiter eine Rechnung auf Papier oder (mit Zustimmung des Empfängers) in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden. Unternehmen deren Gesamtumsatz im Kalenderjahr 2026 nicht mehr als 800.000 Euro beträgt, dürfen von dieser Übergangsregelung noch bis Ende 2027 Gebrauch machen.
    Was bedeutet das für Sie? Die meisten Rechnungen, die Sie stellen, richten sich nicht an Unternehmen, sondern an Privatpersonen. Für solche Rechnungen besteht keine Verpflichtung zur Rechnungsstellung in elektronischer Form. Wenn Sie allerdings Gutachten erstellen, Vorträge für Firmen halten oder gebrauchte Wirtschaftsgüter aus Ihrer Praxis verkaufen, werden auch Sie betroffen sein. 
    Zudem ist stark davon auszugehen, dass größere Firmen, auch Dentaldepots, bereits ab 2025 auf e-Rechnungen umstellen werden. Damit Sie gerüstet sind, solche Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten, ist der elektronische Belegaustausch mit Ihrem Steuerberater dringend angeraten. Sie sollten ihn zeitnah ansprechen, damit er Ihnen hilft, diese Umstellung einwandfrei zu realisieren.

  • Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen:
    Bisher müssen Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden, wenn die Umsatzsteuerschuld für das vorausgegangene Kalenderjahr mehr als 1.000 Euro beträgt. Diese Grenze wird ab 2025 auf 2.000 Euro erhöht.

Fazit

Auch wenn die Gesetzesänderungen, insbesondere hinsichtlich der e-Rechnungen, auf den ersten Blick komplex erscheinen, versprechen das Wachstumschancengesetz und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz doch Vorteile. Neben den Steuerentlastungen im privaten und im betrieblichen Bereich, kann auch die e-Rechnung als echte Chance gesehen werden, digitale Prozesse zu vereinfachen und die Rechnungsablage in der Praxis deutlich effizienter zu gestalten beziehungsweise künftig sogar fast zu vermeiden. Das spart nicht nur Platz, sondern vor allem Zeit.

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Bernhard Fuchs

Kanzlei Fuchs & Stolz, Volkach
Steuerberater
Zahnärzteberatung

Marcel Nehlsen

Steuerberater, Diplom-Finanzwirt &
Fachberater für das Gesundheitswesen
Kanzlei Laufenberg Michels und Partner, Köln

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