Abrechnungsbetrug: "Ein typisches Kontrolldelikt"
Es dürfte sich dabei "nicht um einen Einzelfall handeln", sagte Staatsanwalt Alexander Badle in einem Gespräch mit der Nachrichtenagentur dpa. In der Praxis laufe das beispielsweise so ab: Ein Patient geht zu einem Orthopäden, weil sein Knie schmerzt. Der empfiehlt eine besondere Art der Röntgenaufnahme. Der Arzt rät dem Patienten, diese in einer bestimmten Praxis machen zu lassen. Die Rechnung bekommt der Patient später aber nur vom Orthopäden, nicht vom Radiologen.
Der eine verdient Geld, der andere gewinnt Patienten
Der Patient überweist daraufhin zum Beispiel 500 Euro für die radiologische Leistung an den Orthopäden, die Kasse erstattet ihm die Kosten. Nur, dass der Orthopäde - um bei diesem fiktiven Beispiel zu bleiben - dem Radiologen nur 250 Euro überweist und 250 Euro für sich behält. Das haben die beiden vorher miteinander abgesprochen. Der Vorteil: der eine verdient, der andere bekommt mehr Patienten.
Juristisch ist die Sache nach Auffassung Badles seit einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs geklärt: "Ärzte verstoßen nicht nur gegen die Gebührenordnung, sondern setzen sich auch dem Betrugsvorwurf aus, wenn sie gegenüber ihren Privatpatienten Leistungen abrechnen, die sie nicht selbst erbracht haben". Der Patient müsste die Rechnung direkt vom Radiologen bekommen.
Zu lax geprüft
Erleichtert werde dieses Verhalten dadurch, dass die privaten Krankenkassen - anders als gesetzliche - nicht verpflichtet sind, Rechnungen systematisch auf Fehlverhalten zu überprüfen. "Es müsste auch bei privaten Krankenversicherungen sehr viel mehr EDV-gestützte Kontrollen geben", fordert Badle. Abrechnungsbetrug sei ein typisches "Kontrolldelikt": "Nur wenn Sie effektiv und effizient kontrollieren, entdecken Sie die strafrechtlich relevanten Fälle."