Anforderungen für elektronischen Datenaustausch
Im Rahmen der Anbindung der Dentallabore an die Telematikinfrastruktur (TI) haben der VDZI und der GKV-Spitzenverband eine Vereinbarung getroffen. Diese umfasst Festlegungen zu Inhalt und Umfang der im Rahmen der Erbringung zahntechnischer Leistungen elektronisch auszutauschenden Daten sowie zu deren Übermittlung.
Nun liegt eine Änderung vor, die um die Anlage 3 „Anforderungen für den elektronischen Datenaustausch zwischen Zahnarztpraxis und Dentallabor gemäß § 88 Abs.1 S.2 SGB V“ ergänzt wurde.
VDZI stellt XML-Schemata zur Verfügung
Die Anlage 3 regelt den Datenaustausch zwischen Zahnarztpraxis und Dentallabor. Die auszutauschenden Daten umfassen Laboraufträge, Kostenanfragen, Änderungsmitteilungen, Rechnungen und zusätzliche Bilddateien. Für die Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit des Datenaustauschs ist von den Beteiligten die Anwendung Kommunikation im Medizinwesen (KIM) im Rahmen der Telematikinfrastruktur (TI) zu nutzen.
Das Format der Nutzdaten ist darin XML. Der VDZI stellt XML-Schemata zur Verfügung, die für das Verfahren anzuwenden sind.
Die Anforderungen der Anlage 3 gelten vollumfänglich für zahntechnische Labore, die von der Möglichkeit, sich an die TI anzuschließen, Gebrauch machen und eine entsprechende Software für den elektronischen Informationsaustausch einsetzen.
Die Änderungsvereinbarung sowie die Anlage 3 gibt es hier zum Download.