Auch Mit- und Zusammenarbeit ist eine freiberufliche Tätigkeit
Mit dem Entscheid widerspricht der Bundesfinanzhof einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2021. Die Richter dort waren seinerzeit zu der Ansicht gelangt, eine Gemeinschaftspraxis gelte in diesem Fall insgesamt als Gewerbebetrieb und sei damit gewerbesteuerpflichtig, weil bei vorwiegend organisatorischer Tätigkeit eines Gesellschafters nicht mehr die Bedingung erfüllt sei, dass jeder Gesellschafter die Merkmale selbstständiger Arbeit in eigener Person erfüllen muss (zm berichtete).
Die klagende Partnerschaftsgesellschaft betreibt eine Zahnarztpraxis. Einem ihrer Seniorpartner oblagen die kaufmännische Führung und die Organisation der ärztlichen Tätigkeit des Praxisbetriebs der Klägerin (etwa Vertretung gegenüber Behörden und Kammern, Personalangelegenheiten, Instandhaltung der zahnärztlichen Gerätschaften). Er war weder „am Stuhl“ behandelnd tätig noch in die praktische zahnärztliche Arbeit der Mitsozien und der angestellten Zahnärzte eingebunden, sondern beriet im Streitjahr fünf Patienten konsiliarisch und generierte hieraus einen geringfügigen Umsatz. Finanzamt und Finanzgericht stuften die Einkünfte der gesamten Gesellschaft darum als gewerblich ein.
Dem folgte der BFH nicht. Alle Mitunternehmer erzielten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Die freiberufliche Tätigkeit sei durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt. „Daher reicht die bloße Zugehörigkeit eines Gesellschafters zu einem freiberuflichen Katalogberuf nicht aus. Vielmehr muss positiv festgestellt werden können, dass jeder Gesellschafter die Hauptmerkmale des freien Berufs, nämlich die persönliche Berufsqualifikation und das untrennbar damit verbundene aktive Entfalten dieser Qualifikation auf dem Markt, in seiner Person verwirklicht hat.“
Die persönliche Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit im vorgenannten Sinne setze allerdings nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. „Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden“, konstatiert das Gericht.
„Einen Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sieht das Gesetz nicht vor. Eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit ist daher auch vorliegend anzunehmen.“ Auch in diesem Fall entfalte der Berufsträger Tätigkeiten, die zum Berufsbild des Zahnarztes gehören, „denn die kaufmännische Führung und Organisation der Personengesellschaft ist die Grundlage für die Ausübung der am Markt erbrachten berufstypischen zahnärztlichen Leistungen und damit auch Ausdruck seiner freiberuflichen Mit- und Zusammenarbeit sowie seiner persönlichen Teilnahme an der praktischen Arbeit.“
Bundesfinanzhof
Az.: VIII R 4/22
Urteil vom 4. Februar 2025