Bayern hebt Maskenpflicht für Beschäftigte in Arztpraxen auf
Bayern ist damit das erste Bundesland, das die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes für medizinisches Personal in Arztpraxen aufhebt. PatientInnen müssen allerdings noch weiter eine Maske tragen. Im Rahmen der bundesinfektionsschutzrechtlichen Regelungen bleibt die FFP2-Maskenpflicht in Kliniken und Pflegeeinrichtungen sowie für PatientInnen und BesucherInnen von Arztpraxen nach wie vor bis zum 7. April bestehen.
Holetschek forderte die Bundesregierung jedoch auf, diese bundesrechtliche Maskenpflicht vor diesem Datum auslaufen zu lassen und schlug dafür ebenfalls Februar vor. Die „erfreuliche Entwicklung der Pandemie“ sei hierfür die Argumentationsgrundlage und der Staat müsse in dieser veränderten Situation keine Maßnahmen mehr anordnen. Ebenso seien viele Menschen in Deutschland hinsichtlich SARS-CoV-2 immunisiert und medizinisches Personal „ohnehin infektiologisch geschult“, wird der Minister in einer Mitteilung zitiert.
AWMF spricht sich für freiwillige Regelung aus
Die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) empfiehlt der Regierung in einer Stellungnahme, eine freiwillige Regelung zum Tragen von Masken in stationären Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und Praxen anzustreben. Risikogruppen sei jedoch weiterhin zum Tragen einer Maske im öffentlichen Raum zu raten.
Der Bundesgesundheitsminister äußerte auf Twitter seine Bedenken gegenüber dem Wegfall der Maskenpflicht und argumentiert: „In Bayern kann es jetzt passieren, dass ein infizierter asymptomatischer Arzt viele alte und chronisch kranke Patienten infiziert. Weil er keine Maske trägt.“ Um dieses Risiko eingehen zu können, seien die Fallzahlen aktuell noch zu hoch. Das Ende der Maskenpflicht wird seit dieser Woche kontrovers diskutiert.
Der Präsident der Bundesärztekammer (BÄK), Klaus Reinhardt, spricht sich hingegen für das Ende der gesetzlichen Maskenpflicht im Gesundheitswesen aus und sagte gegenüber der Welt: „Wir brauchen in medizinischen Einrichtungen keine generelle, gesetzliche Maskenpflicht mehr. Nicht jede Einrichtung hat mit Hochrisikopatienten zu tun“. Menschen, die gesundheitlich besonders gefährdet seien, sollten eigenverantwortlich eine Maske aufsetzen oder mit dem Arzt vereinbaren, dass sie zu Randzeiten der Sprechstunde vorbeikommen, empfahl er.