Berufshaftpflicht – Mindestsumme wird Pflicht
Ziel des Entwurfs aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) ist, die Realisierbarkeit von Schadensersatzansprüchen und Regressforderungen bei Behandlungsfehlern zu stärken. Das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes wird damit zur vertragszahnärztlichen Pflicht erhoben.
Das BMG verweist auf Ausführungen des Bundesrechnungshofs, der im Rahmen seiner Prüfungen bemängelt hatte, dass in Fällen von Behandlungsfehlern die haftenden Vertragszahnärzte und Vertragsärzte teilweise keine oder nur eine unzureichende Haftpflichtversicherung hatten.
Überprüft wird derzeit nur anlassbezogen, nicht standardisiert
Zwar seien Zahnärzte und Ärzte bereits jetzt über die Kammer- oder Heilberufsgesetze der Länder und über die Berufsordnungen verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit abzusichern.
Es sei jedoch bekannt, dass nur in wenigen Kammerbezirken die Beibringung eines Versicherungsnachweises vorgeschrieben ist. Eine tatsächliche Überprüfung des Versicherungsschutzes finde in den überwiegenden Kammerbezirken nur anlassbezogen beziehungsweise stichprobenartig, nicht aber in einem standardisierten Verfahren statt.
Vorgesehen sind drei Millionen Euro für jeden Versicherungsfall
Konkret sieht der Referentenentwurf zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes eine Mindestversicherungssumme von drei Millionen Euro für Personen und Sachschäden für jeden Versicherungsfall vor. Dabei dürfen die Leistungen für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden nicht weiter als auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
Der GKV-Spitzenverband kann mit der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer und der jeweiligen KV beziehungsweise KZV abweichende höhere Mindestversicherungssummen vereinbaren.
Abgedeckt werden muss das spezielle Haftungsrisiko
Wichtig sei dabei, dass das spezielle Haftungsrisiko des Arztes beziehungsweise Zahnarztes abgedeckt wird. Bei der Höhe müssten das spezifische Haftungsrisiko, die Facharztgruppe, das Leistungsspektrum, die Patientenklientel und die Hierarchiestufe berücksichtigt werden.
Der Zahnarzt müsse „bei Stellung des Antrags auf Zulassung, auf Ermächtigung und auf Genehmigung einer Anstellung, sowie auf Verlangen des Zulassungsausschusses diesem gegenüber das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes durch eine Versicherungs‧bescheinigung“ nachweisen, heißt es im Entwurf. „Er ist verpflichtet, dem zuständigen Zulassungs‧ausschuss das Nichtbestehen, die Beendigung sowie Änderungen des Versicherungsverhältnisses, die den vorgeschriebenen Ver‧sicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen können, unverzüglich anzuzeigen.“
Verstöße gegen die Versicherungspflicht sollen den zuständigen Kammern gemeldet werden. Hier obliegt es den Zulassungsausschüssen, die Einhaltung zu überprüfen.
Die Versicherungsbescheinigung muss vorgelegt werden
Liegt dem Zulassungsausschuss kein Nachweis in Form einer Versicherungsbescheinigung vor, muss er den Mediziner auffordern, diese nachzureichen. Kommt er der diesem Geheiß nicht nach, hat der Ausschuss „das Ruhen der Zulassung“ zu beschließen.
Die Regelung gilt auch für ermächtigte Ärzte, Medizinische Versorgungszentren, Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Ärzten. Maßgeblich sei, dass ein entsprechender Haftpflichtversicherungsschutz für die gesamte vom Leistungserbringer ausgehende ärztliche Tätigkeit bestehen muss.
Kommentar der BZÄK
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