BGH setzt Grenzen bei der Kontrolle von Beitragserhöhungen in der PKV
Private Krankenversicherungen berechnen die Höhe ihrer Prämien auf der Basis des Leistungsumfangs und des individuellen Risikos ihrer Versicherten. Wenn die Versicherer eine Beitragserhöhung für notwendig erachten, müssen sie die Gründe für die Anpassung genau ausführen und ihre Kalkulation belegen. Damit Beitragserhöhungen möglichst gering ausfallen, sollen die Versicherungen dafür Mittel aus Rückstellungen nutzen.
In dem betreffenden Fall hatte ein Versicherter der AXA gegen die aus seiner Sicht unwirksame Beitragserhöhung von 159 Euro monatlich und auf die Rückzahlung der auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteile geklagt. Der Mann bezweifelte, dass die AXA die Rückstellungen ordnungsgemäß eingesetzt hatte und verlangte mehr Informationen zur Kalkulation. In den Vorinstanzen hatte er Erfolg, in letzter Instanz scheiterte er aber: Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Berlin auf.
Bekräftigung des Status quo ...
Wie die Karlsruher Richter in ihrem Urteil erläutern, vollzieht sich eine Prämienanpassung in zwei Schritten: Die Prämie wird zunächst anhand der geänderten Rechnungsgrundlagen neu kalkuliert; in einem Gerichtsverfahren muss der Versicherer dann beweisen, dass diese Nachkalkulation dem Versicherungsaufsichtsgesetz entspricht. In einem zweiten Schritt kann die Beitragserhöhung durch die Verwendung von Mitteln aus den Rückstellungen für Beitragserstattungen limitiert werden.
... oder zementierte Intransparenz?
Dabei sei es am Versicherten zu beweisen, dass er durch die Verteilung der Mittel in seinen Rechten beeinträchtigt wurde. Da er aber keinen Einblick in die Konten und Kassen der Versicherung hat, komme es zu einer „sekundären Darlegungslast des Versicherers“: Jener müsse offenlegen, welche Parameter der Limitierungsentscheidung zugrunde lagen. Wie die Mittel über alle Tarife hinweg verteilt wurden, müsse er aber nicht darlegen.
Die Axa begrüßte das Urteil: Der BGH habe damit bekräftigt, dass bisher vorgelegte Unterlagen ausreichen und Versicherern keine weitergehenden Dokumentationspflichten aufgebürdet werden können. Der Bund der Versicherten (BdV) kritisierte dagegen, dass Versicherte bei einer Beitragsanpassung nur Anspruch auf sehr wenige Informationen haben. „Der Bundesgerichtshof zementiert die Intransparenz diverser privater Krankenversicherer“, sagte ein Sprecher.
Bundesgerichtshof
Az.: IV ZR 68/22
Urteil vom 20. März 2024
Vorinstanzen:
KG Berlin
Az.: 6 U 88/18
Urteil vom 8. Februar 2022
LG Berlin
Az.: 23 O 144/17
Urteil vom 24. Mai 2018