Bundesverfassungsgericht erlaubt geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid
Das im Jahr 2015 eingeführte Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe verstößt gegen das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erklärte heute den Paragrafen 217 nach Klagen von schwerkranken Menschen, Sterbehelfern und Ärzten für nichtig. Der Paragraf 217 stellte bislang die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ unter Strafe.
"Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist verfassungswidrig"
Selbstbestimmtes Sterben schließe „die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen“, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle in Karlsruhe. Vor dem Urteil hatte die Bundesärztekammer die bestehende Regelung verteidigt. Sie schütze „vor einer Normalisierung des Suizids“, hatte Ärztepräsident Klaus Reinhardt den Zeitungen der Funke-Mediengruppe gesagt. Auch wirke es „Erwartungen auf einen regelhaften Anspruch auf ärztliche Unterstützung bei Selbsttötung“ entgegen. Ein solcher Anspruch stehe „im eklatanten Widerspruch zur medizinisch-ethischen Grundhaltung der Ärzteschaft.“
Auszug aus der Urteilsbegründung
Auszug aus der
Urteilsbegründung
Urteil vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16
Die Neuregelung war 2015 nach langen und kontroversen Debatten im Bundestag beschlossen worden. Demnach drohten für Ärzte eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Der Bundestag wollte mit der Neuregelung verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine ihre Angebote ausweiten. Andererseits befürchteten Palliativmediziner, sich strafbar zu machen oder zumindest in einer rechtlichen Grauzone zu bewegen.