Virchowbund

Checkliste zur Corona-Impfpflicht für die Praxis

ck/pm
Praxis
Ab dem 15. März 2022 müssen alle Personen, die in Arzt-, Zahnarztpraxen, Heimen oder Kliniken arbeiten, geimpft oder genesen sein. Dazu hat der Virchowbund nun für Praxisinhaber eine Checkliste veröffentlicht.

"Die Impfpflicht ist eigentlich eine Pflicht zum Immunitätsnachweis", stellt der Virchowbund klar. Sie gilt für Personen, die in Arztpraxen und Zahnarztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeheimen oder bei Heilpraktikern tätig sind. Dazu zählen laut Virchowbund auch Reinigungskräfte, Hausmeister, Transport- oder Küchenpersonal, ebenso Leihkräfte und Praktikanten.

All diese Personen müssen ihrem Arbeitgeber bis zum 15. März 2022 ein ärztliches Zeugnis vorlegen, dass sie:

  • geimpft sind

  • genesen sind

  • wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können

Die Nachweispflicht gilt NICHT für

  • Personen, die zeitlich nur ganz vorübergehend (nur jeweils wenige Minuten) tätig werden

  • Patienten, die in den Einrichtungen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden

  • Begleitpersonen (wie Eltern von Minderjährigen)

Wer nach dem 16. März gegen die Nachweispflicht verstößt, riskiert eine Geldbuße von bis zu 2.500 Euro. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können bestraft werden. Verliert ein Nachweis seine Gültigkeit, etwa weil mehr als 6 Monate seit Genesung vergangen sind, muss ein neuer Nachweis vorgelegt werden.

Fehlt der Nachweis, muss der Praxisinhaber das Gesundheitsamt benachrichtigen und die personenbezogenen Daten übermitteln. Diese Meldepflicht gilt auch, wenn der Arbeitgeber Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises hat. Ab dem 16. März 2022 dürfen Personen ohne Nachweis in der Arztpraxis nicht mehr beschäftigt werden. „Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers entfällt. Weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie zum Beispiel eine Kündigung, können im Einzelfall in Betracht kommen“, betont der Virchowbund.

Checkliste zur Immunitätsnachweispflicht in der Praxis

  • Erkundigen Sie sich frühzeitig bei allen Mitarbeitern, ob sie vollständig geimpft oder genesen sind oder eine medizinische Kontraindikation gegen die SARS-CoV-2-Impfung vorliegt.

  • Klären Sie die Mitarbeiter über die notwendigen Impfungen beziehungsweise den Immunitätsnachweis (und dessen Vorlage bis zum 15. März 2022) auf und dokumentieren Sie das schriftlich in der Personalakte.

  • Lassen Sie sich den vollständigen Impfschutz, den Genesenenstatus oder die ärztlich bescheinigte Kontraindikation nachweisen.

  • Machen Sie deutlich, dass Sie Mitarbeiter bei fehlendem Impfschutz oder fehlender Immunität ab dem 16. März 2022 nicht mehr beschäftigen können und Sie ihnen daher kündigen müssen.

  • Weisen Sie die Mitarbeiter ausdrücklich darauf hin, dass Sie ab dem 16. März 2022 keinen Lohn mehr zahlen und sowohl Ihnen als Arbeitgeber als auch den Mitarbeitern eine Geldbuße in Höhe bis zu 2.500 Euro droht, wenn Sie sie beschäftigen und diese in der Praxis tätig werden.

  • Machen Sie die Mitarbeiter darauf aufmerksam, dass ihnen eine Sperre bei dem Bezug von Arbeitslosengeld droht, wenn sie gekündigt werden.

  • Lassen Sie es sich schriftlich von den Mitarbeitern bestätigen, falls diese keinen Immunitätsnachweis vorlegen möchten.

  • Weigert sich ein Mitarbeiter Ihnen einen Immunitätsnachweis vorzulegen, kündigen Sie ordentlich unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen.

Quelle: Virchowbund

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.

test