Verwaltungsgericht Würzburg

Corona-Soforthilfen galten nur für Sach- und Finanzkosten

Martin Wortmann
Gesellschaft
Corona-Soforthilfen waren nur bei Liquiditätsengpässen zur Deckung von Sach- und Finanzkosten gedacht. Wurden sie für andere Zwecke verwendet, etwa für Personalkosten oder den Ausgleich von Umsatzeinbußen, sind sie zurückzuzahlen, wie das Verwaltungsgericht Würzburg in einem aktuell veröffentlichten Urteil gegen eine Zahnärztin entschied.

Für ihre Praxis war ihr im April 2020 eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 7.500 Euro bewilligt worden – vorbehaltlich einer späteren Überprüfung. Ende 2022 erinnerte die Regierung von Unterfranken an die Vorlage der für die Prüfung notwendigen Daten. Die Höhe der Soforthilfe dürfe den tatsächlichen Liquiditätsengpass nicht übersteigen. Letzterer berechne sich aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand, etwa für gewerbliche Mieten und Leasingkosten, abzüglich der Einnahmen.

Eine „Überkompensation“ duldet der Staat nicht

Ein weiteres Jahr später füllte die Zahnärztin ein entsprechendes Online-Formular aus. Aus den Berechnungen ergab sich eine „Überkompensation“. Im März 2024 forderte die Bezirksregierung daher die Corona-Soforthilfe in voller Höhe zurück, gewährte aber eine Zahlung in 24 monatlichen Raten.

Die dagegen gerichtete Klage der Zahnärztin blieb ohne Erfolg. Die Rückforderung sei rechtmäßig, urteilte das Verwaltungsgericht. Ein „förderfähiger Liquiditätsengpass“ habe nicht vorgelegen.

Zur Begründung erklärten die Würzburger Richter, es sei vorab ausreichend klar darüber informiert worden, dass die Soforthilfe nur für den „erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand“ verwendet werden durfte. Ein Liquiditätsengpass wegen Personalkosten oder Umsatzeinbußen sei dagegen nicht zu berücksichtigen gewesen.

Dabei sei auf eine rückwirkende Betrachtung abzustellen. Die Zahnärztin habe daher „nicht schutzwürdig darauf vertrauen dürfen, dass keine Nachprüfung erfolgt“. Vielmehr habe sie mit einer Rückforderung rechnen müssen, wenn sich rückwirkend herausstellt, dass sie die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt, so das Verwaltungsgericht.

Das Würzburger Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Zahnärztin kann noch Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München einlegen.

Verwaltungsgericht Würzburg
Az.: W 8 K 24.641
Urteil vom 13. Januar 2025

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