BMG und KBV zu Poolärzten

Endlich Klarheit beim vertrags(zahn)ärztlichen Notdienst!

pr
Politik
Die Bedingungen, die Zahnärzte und Ärzte erfüllen müssen, um im vertrags(zahn)ärztlichen Notdienst als Selbstständige zu arbeiten, sind jetzt geklärt. Die vereinbarten Regeln sollen in einem Gesetz festgeschrieben werden.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) haben in einem Dialogprozess mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG), dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie der Deutschen Rentenversicherung Bund Voraussetzungen geschaffen, wann beim vertragsärztlichen Notdienst von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen ist. Dazu hatten die Beteiligten im Juli Eckpunkte vereinbart, die jetzt in einem Gesetz festgeschrieben werden sollen. Unabhängig davon könnten sie aber ab sofort angewendet werden, wie die KBV dazu mitteilt.

Es gibt drei Voraussetzungen

Demnach sind laut KBV drei Voraussetzungen für die Ausgestaltung des vertragsärztlichen Notdienstes im Sinne einer selbstständigen Tätigkeit zu erfüllen:

  • Ärztinnen und Ärzte rechnen wie bei der Behandlung der Versicherten in einer eigenen Praxis die von ihnen konkret erbrachten Leistungen nach der Gebührenordnung mit eigener Abrechnungsnummer selbst ab und werden entsprechend ihrer tatsächlich erbrachten Leistungen vergütet.

  • Im Rahmen des Bereitschaftsdienstes nutzen sie die von den KVen zur Verfügung gestellten Ressourcen wie Personal, Technik und Räumlichkeiten. Dafür zahlen sie einen angemessenen Beitrag.

  • Zudem können sich Ärztinnen und Ärzte durch selbst gewählte und qualifizierte Personen vertreten lassen.

Die KBV unterstreicht, dass jetzt Sicherheit und Klarheit geschaffen worden sei. Zum einen für die KVen, die den ärztlichen Bereitschaftsdienst bundesweit organisieren, zum anderen für die niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen, die am Dienst beteiligt seien. Ferner sei es gelungen, einen für Patientinnen und Patienten wichtigen Baustein der Versorgung außerhalb der Praxisöffnungszeiten weiterhin sicherzustellen, heißt es bei der KBV dazu weiter.

Auf eine zm-Anfrage, wie sich die Regelungen auf den zahnärztlichen Notdienst auswirkt, hatte das Bundesgesundheitsministerium im Kontext mit den zuvor vereinbarten Eckpunkten bereits mitgeteilt: „Die anhand des Urteils herausgearbeiteten Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit im vertragsärztlichen Notdienst sind auch auf den vertragszahnärztlichen Notdienst anwendbar, wenn die zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen ihren vertragszahnärztlichen Notdienst entsprechend ausgestalten.“

Nach Angaben der KBV ist der Bereitschaftsdienst überwiegend mit Vertragsärzten besetzt, in Teilen wirken auch sogenannte Poolärztinnen und -ärzte mit. Poolärzte haben in der Regel ein anderes Arbeitsverhältnis, wie etwa Klinikärzte oder Ruheständler, die den Notfalldienst mit gewährleisten. Die Klärung der versicherungsrechtlichen Statusbeurteilung sei notwendig gewesen: Wenn sie dort nicht mehr im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit arbeiten könnten, hätte die Gefahr bestanden, dass künftig nicht mehr genügend Poolärzte für den Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehen.

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