Medizinstudium: Bundesverfassungsgericht prüft NC
Eingeschaltet wurden die Verfassungshüter vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - die dortigen Richter bezweifeln, dass die jetzigen Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. (Az. 1 BvL 3/14 und 4/14).
Jetzt stellt sich den obersten Richtern zufolge die Frage, ob ihre ersten Entscheidungen zum NC aus den 1970er Jahren fortentwickelt werden müssen.
Damals wurden die absoluten Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger nur als verfassungsmäßig erachtet, wenn sie erstens unbedingt erforderlich sind, zweitens alle der vorhandenen Ausbildungskapazitäten genutzt werden und drittens wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden hochschulreifen Bewerber sowie unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsorts erfolgen.
Die Abi-Note spielt eine zu große Rolle
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen fordert nun Landesquoten, da die Abiturnoten bundesweit nicht vergleichbar seien und damit die Berufsfreiheit und der allgemeine Gleichheitssatz bei der Vergabe der Studienplätze verletzt würden (Az. 1 BvL 3/14 und 4/14).
Zudem sei die Wartezeitquote gleichheitswidrig ausgestaltet, weil sich die Wartezeit nach der Dauer der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung vergangenen Zeit bemesse und in der Folge langjährig Wartende von später hinzukommenden sogenannten Gelegenheitsbewerbern „überholt“ werden könnten.
Eine große Gruppe hat faktisch keine Chance
Schließlich beanstanden die NRW-Richter eine Überbetonung der Abiturnote im Gesamtsystem aufgrund des Stellenwerts sowohl in der Abiturbestenquote als auch im Auswahlverfahren der Hochschulen. Dies habe zur Folge, dass trotz weiterer Auswahlkriterien eine sehr große Gruppe potenzieller Bewerber faktisch keine Chance auf Zulassung habe.
Verhandelt werden soll im Oktober nun konkret, ob die im Hochschulrahmengesetz (HRG) und in den Vorschriften der Länder zur Ratifizierung und Umsetzung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vorgesehenen Regelungen für die Studienplatzvergabe für das Fach Humanmedizin mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Außer in der Humanmedizin gibt es einen bundesweiten NC auch noch für die Fächer Tiermedizin, Zahnmedizin und Pharmazie.