Vor der Approbation Tätigkeit als Ausbildungsassistent

Neue Chancen für ausländische Ärztinnen und Ärzte in Sachsen

pr
Politik
In Sachsen ist das jetzt möglich: Erstmalig können jetzt ausländische Ärzte mit Berufserlaubnis noch vor Erteilung der Approbation in Arztpraxen als Ausbildungsassistenten eine ärztliche Tätigkeit aufzunehmen.

Darauf haben sich die Kassenärztliche Vereinigung, die Landesärztekammer und das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt geeinigt. Ausländische Ärztinnen und Ärzte mit Berufserlaubnis haben jetzt die Möglichkeit, noch vor Erteilung der Approbation in sächsischen Praxen als Ausbildungsassistenten eine ärztliche Tätigkeit mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten aufzunehmen.

Neben stationären Einrichtungen können jetzt auch Arztpraxen ausländische Ärztinnen und Ärzte mit Berufserlaubnis einstellen, um die ambulante Versorgung in den sächsischen Regionen zu stärken, meldet die Ärztekammer Sachsen dazu. Die ärztliche Tätigkeit eines Ausbildungsassistenten dürfe nur in fachlich abhängiger Stellung und unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung eines approbierten Facharztes erfolgen.

Landesärztekammer sieht neue Arbeitsmöglichkeiten

Aus Sicht der Sächsischen Landesärztekammer eröffnen sich für ausländische Ärzte mit Berufserlaubnis vollkommen neue Arbeitsmöglichkeiten im ambulanten Sektor. „Dort können sie wichtige Erfahrungen in der hausärztlichen Versorgung sammeln, vielfältige Krankheitsbilder sowie unterschiedliche Praxisteams kennenlernen“, kommentierte Kammerpräsident Erik Bodendiek. „Diese wichtigen Erfahrungen werden ihren weiteren Berufsweg wesentlich prägen.“

Für das Staatsministerium stellt die Neuregelung eine weitere Maßnahme dar, um Ärztinnen und Ärzte für die medizinische Versorgung in einer Praxis in den unterversorgten Gebieten im Land zu gewinnen. Ärztinnen und Ärzte, die sich noch im Approbationsverfahren befänden, erhielten Einblicke in den Berufsalltag einer Arztpraxis und können gleichzeitig die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse vertiefen, betonte die Staatsministerin Petra Köpping (SPD).

Die Ärztekammer weist darauf hin, dass Personen aus dem Ausland mit Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung für den ärztlichen Beruf, die in Sachsen eine Tätigkeit aufnehmen möchten, zur Erlangung einer Berufserlaubnis eine Fachsprachenprüfung ablegen müssen. Diese werde durch die Sächsische Landesärztekammer abgenommen. Daraufhin erteile die Landesdirektion Sachsen als zuständige Approbationsbehörde eine Berufserlaubnis für zwei Jahre. Damit werde zudem ermöglicht, in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation zu erlangen. Der Beginn einer ärztlichen Weiterbildung zum Facharzt sei dagegen erst ab Erteilung der ärztlichen Approbation zulässig.

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