Urteil gegen Aligner-Anbieter DrSmile

Österreich verhängt hohe Geldstrafe

mg
Gesellschaft
Das Bezirksgericht Donaustadt in Wien hat per Beschluss eine Strafe von 77.500 Euro gegen DrSmile ausgesprochen. Der zu Straumann gehörende Aligner-Anbieter hatte gegen Auflagen eines gerichtlichen Vergleichs verstoßen.

Die Vorgeschichte: Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte 2021 im Auftrag des österreichischen Sozialministeriums gegen die Berliner Urban Technology GmbH, die unter der Marke „Dr Smile“ auftritt, wegen mangelnder Preistransparenz in der Werbung geklagt. Daraufhin kam es am 7. April 2021 vor dem Handelsgericht Wien zu einem Unterlassungsvergleich.

Darin verpflichtete sich DrSmile, „es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Österreich zu unterlassen, [...] Ratenzahlungsmodelle [...] unter Hinweis auf eine monatliche Rate (insbesondere: „ab 33 €/Monat“) zu bewerben, ohne klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels auch den festen Sollzinssatz, den Preis bei Einmalzahlung, den effektiven Jahreszins, die Laufzeit der Ratenzahlungen und den zu zahlenden Gesamtbetrag zu nennen“. DrSmile wollte insbesondere darauf verzichten, Hinweise „lediglich in Fußnoten in kleinerer Schrift“ oder „im nicht unmittelbar räumlichen Zusammenhang mit der blickfangartig herausgestellten Rate“ zu verstecken. Nach Ansicht des VKI verstieß DrSmile gegen diese Auflage 155 mal, weshalb die Verbraucherschützer einen sogenannten Exekutionsantrag stellten. Das Bezirksgericht (BG) Donaustadt gab diesem Antrag statt und verhängte eine Strafe in Höhe von 77.500 Euro gegen den Aligner-Anbieter. Dieser Exekutionsbeschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Gerügt wird „hartnäckiges Zuwiderhandeln“

Bei der beanstandeten Werbung handelt es sich vor allem um TV-Spots, in denen groß mit „ab 33 € mtl*“ geworben wurde. Der Sternchenhinweis zum effektiven Jahreszinssatz in Höhe von 10,28 Prozent und einem Gesamtpreis von 2.376 Euro wurde dabei nur 2 Sekunden in deutlich kleinerer Schrift eingeblendet, teilt der VKI mit. Akustisch war zudem nur die monatliche Rate zu hören, heißt es weiter. „Einen Hinweis mit weiteren Informationen gab es nicht.“ Das BG Donaustadt schöpfte mit der verhängten Geldstrafe in Höhe von 77.500 Euro das mögliche Strafmaß von bis zu 100.000 fast voll aus. Es begründete die Höhe der Strafe mit der Anzahl der Verstöße und führte an, dass ein hartnäckiges Zuwiderhandeln des Unternehmens vorliege. „Es ist erfreulich, dass das Gericht hier eine recht hohe Strafe verhängt hat“, kommentierte der VKI das Urteil. „Das Unternehmen hat Rekurs gegen den Beschluss eingelegt. Wir hoffen aber, dass die nächste Instanz die Strafhöhe bestätigt, damit die Strafe auch eine entsprechende abschreckende Wirkung entfalten kann“, sagte Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.

DrSmile kommentierte die Situation auf Anfrage wie folgt: „In Folge des gerichtlichen Unterlassungsvergleichs aus dem Frühjahr 2021 haben wir unsere Prozesse im Hinblick auf die Preisgestaltung komplett umgestellt und den gesamten Internetauftritt  dahingehend überarbeitet. Dennoch waren in der Folge vereinzelt veraltete Werbemittel im Umlauf, die noch nicht vollumfänglich mit den Regularien übereinstimmten.“ Der VKI kontert, er habe im Exekutionsantrag vorgebracht, dass es allein 153 Verstöße im TV gab – und zwar in der Zeit von 1. April 2022 bis 31. August 2022. „Ob das ,vereinzelte' Fälle sind, mag jede/r selbst beurteilen.“

Immerhin: Der Aligneranbieter gelobt Besserung. Alle Werbemittel seien „mittlerweile geändert“, schreibt er, gibt aber zu bedenken, trotzdem könne es vorkommen, „dass im Einzelfall eine Darstellung als nicht ausreichend transparent angesehen wird.“ Darum werde man in den kommenden Wochen und Monaten weitere Informationen in die Werbemittel integrieren, schreibt DrSmile, „die über das gesetzlich geforderte Maß hinaus für noch mehr Preistransparenz sorgen.“

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.