Berufsgericht Münster

Ohne Notdienstvertretung droht ein Ordnungsgeld

Martin Wortmann
Praxis
Im Fall einer Verhinderung beim Notdienst reicht es nicht aus, die zuständigen Stellen zu informieren. Jedenfalls nach der Notfalldienstordnung Westfalen-Lippe müssen Zahnärztinnen und Zahnärzte auch selbst für eine Vertretung sorgen und auch darüber informieren. Das hat das Berufsgericht für Heilberufe am Verwaltungsgericht Münster in einem inzwischen schriftlich veröffentlichten Beschluss klargestellt.

Es bestätigte damit ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro gegen einen Zahnarzt in Westfalen. Dieser war für Sonntag, den 2. Juli 2023, zum Notfalldienst eingeteilt. Am Vorabend um 19.13 Uhr ging beim Notfalldienstbeauftragten per E-Mail eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit von Freitag, 30. Juni, bis Dienstag, 4. Juli, ein. Der Anrufbeantworter gab unterdessen an, die Praxis mache vom 26. Juni bis zum 10. Juli 2023 Urlaub.

Der Zahnarzt bestätigte den Praxis-Urlaub, gab aber an, der Notdienst sei eigentlich dennoch geplant und möglich gewesen. Eine Vertretung habe er dann wegen seiner akuten Erkrankung aber nicht organisieren können. Die Mail mit der AU-Bescheinigung habe er eigentlich schon am Freitag, dem 30. Juni, abgeschickt, diese sei aber aus irgendwelchen Gründen nicht rausgegangen. Dies sei ihm erst am Samstag aufgefallen.

Die Vertretung muss selbst organisiert werden

Das Berufsgericht ließ dies nicht gelten. Der Zahnarzt habe gewusst, dass er bei Verhinderung eine Vertretung organisieren muss. „Diese Pflicht hat der Antragsteller schuldhaft verletzt.“ Behauptetes hohes Fieber reiche als Entschuldigung nicht aus. Für die Organisation einer Vertretung hätte er notfalls auch Angehörige oder Mitarbeiterinnen zu Hilfe nehmen können. Das habe er allerdings offenbar gar nicht erst versucht.

Vor diesem Hintergrund seien eine Rüge und auch das damit verbundene Ordnungsgeld von 1.000 Euro nicht zu beanstanden, befand das Berufsgericht.

Berufsgericht für Heilberufe Münster
Az.: 18 K 2105/23.T
Beschluss vom 05.06.2024

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