Sozialgericht Heilbronn

Post-COVID ist Berufskrankheit

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Gesellschaft
Es gibt genug medizinische Erkenntnisse dafür, dass die gesetzliche Unfallversicherung Post-COVID als Folge einer Berufskrankheit anerkennt. Das entschied das Sozialgericht Heilbronn.

Der 1963 geborene Kläger arbeitete als Krankenpfleger in einem Klinikum. Er erkrankte im Dezember 2020 an COVID-19. Die Unfallkasse Baden-Württemberg erkannte in der Folge an, dass eine Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung vorlag (Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte unter anderem im Gesundheitsdienst tätig war) und zahlte dem Kläger bis Juni 2021 Verletztengeld.

Seit Erkrankungsbeginn befand sich der Kläger aufgrund fortbestehender Beschwerden durchgehend in medizinischer Behandlung und absolvierte von Mitte März bis Mitte April 2021 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme, nach der auch ein Post-COVID-19-Syndrom diagnostiziert sowie deutliche Einschränkungen im Bereich der kognitiven Fähigkeiten festgestellt wurden.

Der Kläger begann im Juni 2021 eine berufliche Wiedereingliederung. Ende September 2021 verschlechterten sich die Post-COVID-Symptome und der Kläger war wieder arbeitsunfähig.

Während einer von März bis September 2022 durchgeführten ambulanten neurologischen Reha-Maßnahme stellten die Ärzte ein Post-COVID-19 Syndrom, schwere kognitive Teilleistungsstörungen, eine Fatigue-Symptomatik sowie eine im Rahmen der Krankheitsbewältigung aufgetretene schwere depressive Episode fest.

Die Unfallkasse verweigerte eine Verletztenrente

Die Unfallkasse lehnte die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund der anerkannten BK Nr. 3101 ab, weil bisher kein gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisstand über wesentliche Langzeitfolgen nach stattgehabter COVID-19-Infektion vorlägen.

Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg: Das Gericht verurteilte die beklagte Unfallkasse nach Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens zur Gewährung einer Verletztenrente sowie zur Feststellung eines Post-COVID-Syndroms mit Fatigue-Syndrom und einer kognitiven Störung sowie einer reaktiv ausgelösten depressiven Störung als Folgen der anerkannten Berufskrankheit.

Für die Richter waren die Ausführungen des Sachverständigen überzeugend, sie entsprächen dem aktuellen Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft. Das beim Kläger vorliegende Fatigue-Syndrom und die kognitiven Störungen stellten typische häufig bis sehr häufig auftretende Symptome im Rahmen eines Post-COVID-Syndroms dar. Ferner

Zudem habe die Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) zu den Folgen einer COVID-19-Erkrankung zwischenzeitlich die S1 Leitlinie zu Long/Post-COVID mit einer ausführlichen Zusammenstellung der dazu vorliegenden Literatur vorgelegt. Bei dieser Sachlage sei die generelle Behauptung der Beklagten, dass es wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Post-COVID-Syndromen gebe, nicht (mehr) nachvollziehbar.

Sozialgericht Heilbronn
Az.: S 2 U 426/24
Urteil vom 12. Dezember 2024, nicht rechtskräftig

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