Probezeit hat keinen Einfluss auf Kündigungschutz
Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine Probezeit, ist gemäß Paragraf 622 Absatz 3 BGB ihre Länge auf sechs Monate begrenzt und das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Abweichende Regelungen können durch Tarifverträge vereinbart werden.
Die gesetzliche Begrenzung der Probezeit führt zu dem weit verbreiteten Irrtum, dass Arbeitgeber nur innerhalb der Probezeit keinen Kündigungsgrund angeben müssen. Richtig ist jedoch, dass sie laut Kündigungsschutzgesetz erst nach Ablauf der ersten sechs Monate einen der gesetzlich zulässigen Kündigungsgründe zu nennen haben. Hier gilt zu beachten: Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur für Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern. In kleineren Betrieben muss der Arbeitgeber also generell keinen der gesetzlichen Kündigungsgründe angeben.
Achtung: Für Ausbildungsverhältnisse ist eine Probezeit vorgeschrieben. Nach Paragraf 20 des Berufsbildungsgesetzes darf diese zwischen einem und vier Monaten liegen. Währenddessen kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden.