Urlaub bleibt auch nach mehreren Beschäftigungsverboten erhalten
Die Zahnärztin hatte im Juli 2018 und im September 2019 Kinder bekommen. Am 1. Dezember 2017 sprach ihr Arbeitgeber ein erstes Beschäftigungsverbot aus, später dann für das zweite Kind ein weiteres. Aufgrund von Beschäftigungsverboten, Mutterschutz und Stillzeiten konnte sie bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses Ende März 2020 zwei Jahre und vier Monate nicht arbeiten.
Das Risiko liegt „uneingeschränkt“ beim Arbeitgeber
Mit ihrer Klage verlangte die Zahnärztin die Abgeltung von 68 Urlaubstagen, insgesamt 13.127 Euro. Darunter waren auch fünf Tage, die sie im Dezember 2017 wegen des Beschäftigungsverbots nicht mehr nehmen konnte.
Wie nun das BAG entschied, sind sämtliche geltend gemachten Urlaubsansprüche zunächst entstanden und danach auch nicht verfallen, auch nicht die fünf Tage aus dem Jahr 2017. Das Gesetz weise das Risiko durch ein in den festgelegten Urlaubszeitraum fallendes mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot „uneingeschränkt dem Arbeitgeber zu“.
Dies entspreche auch dem EU-Recht, betonten die Erfurter Richter. Zudem würden durch diese Auslegung „Wertungswidersprüche vermieden, weil bei sich nahtlos aneinanderreihenden Beschäftigungsverboten die gleichen Rechtsfolgen eintreten wie bei aufeinanderfolgenden Mutterschutzfristen und Elternzeiten“.
Bundesarbeitsgericht Erfurt
Az. 9 AZR 226/23
Urteil vom 20. August 2024