Urlaubsanspruch: Arbeitgeber muss auf Verfallfristen hinweisen
Im vorliegenden Fall klagte ein Wissenschaftler gegen seinen Arbeitgeber, bei dem er vom 1. August 2001 bis zum 31. Dezember 2013 angestellt war. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er ohne Erfolg, den von ihm nicht genommenen Urlaub im Umfang von 51 Arbeitstagen aus den Jahren 2012 und 2013 mit einem Bruttobetrag von rund 12.000 Euro abzugelten.
In der Vorinstanz gab das zuständige Landgericht dem Kläger recht. Zwar sei der Urlaubsanspruch zum Jahresende verfallen, doch habe er Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub verlangen können, weil der Arbeitgeber seiner Verpflichtung, ihm von sich aus rechtzeitig Urlaub zu gewähren, nicht nachgekommen sei. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei der Ersatzurlaubsanspruch abzugelten.
De Revision des Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte jedoch Erfolg. Das BAG-Urteil führt dazu, dass sich das Landesarbeitsgericht erneut mit dem Fall beschäftigen muss. In seinem Urteil setzte das BAG die Rechtsprechung des EuGH um, wonach es dem Arbeitgeber vorbehalten ist, die zeitliche Lage des Urlaubs unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers festzulegen.
Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts zwingt die Vorschrift den Arbeitgeber damit zwar nicht, dem Arbeitnehmer von sich aus Urlaub zu gewähren. Allerdings obliegt ihm die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Arbeitgeber gehalten, "konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn - erforderlichenfalls förmlich - auffordert, dies zu tun".
Der Arbeitgeber hat klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt. Daher kann der Urlaub in der Regel nur verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahrs oder Übertragungszeitraums erlischt.
Das Landesarbeitsgericht wird nach der Zurückverweisung der Sache aufklären müssen, ob der Beklagte seinen Obliegenheiten nachgekommen ist, so das BAG.
BundesarbeitsgerichtAz.:9 AZR 541/15Urteil vom 19. Februar 2019
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht MünchenAz.: 8 Sa 982/14Urteil vom 6. Mai 2015