Wann muss eine Plattform selbst Apotheke sein?
In dem konkreten Fall stellte der Plattformbetreiber Arzneimittel mittels eines vorgespeicherten Katalogs zur Verfügung, die Kunden wählten die Artikel aus und ihre Bestellungen wurden an Apotheken weitergeleitet, deren Websites der Betreiber hostete. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgte über ein für alle Apotheken anwendbares einheitliches Zahlungssystem von einem dafür vorgesehenen Konto. Das Berufungsgericht Paris hatte dem EuGH die Fragen zur Auslegung französischen Rechts vorgelegt.
Ist der Anbieter auch Verkäufer, muss er Apotheker sein
Dabei unterscheidet der EuGH wie folgt: Wird der Anbieter der Arzneimittel selbst als Verkäufer angesehen, kann der Mitgliedstaat die Verkäufe verbieten, wenn der Anbieter nicht Apotheker ist. Beschränkt sich das Geschäftsmodell lediglich auf die Vermittlung von Kunden an Apotheken, muss der Plattformbetreiber nicht Apotheker sein.
Auch die deutschen Regelungen stellen sicher, dass apothekenpflichtige Arzneimittel nur in beziehungsweise von Apotheken abgegeben werden dürfen. So sieht etwa § 43 Arzneimittelgesetz vor, dass diese Produkte – abgesehen von einigen gesetzlich geregelten Ausnahmefällen – nur von Apotheken an Verbraucher abgegeben werden dürfen. Laut Wettbewerbszentrale dürfte die Entscheidung daher auch für in Deutschland betriebene Geschäftsmodelle relevant sein.
Europäischer Gerichtshof
Az.: C-606/21
29. Februar 2024