Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf

Witwe von Knappschaftszahnarzt muss Leistung versteuern

Martin Wortmann
Recht
Witwen von Knappschaftszahnärzten mit einem Altvertrag vor Einführung der berufsständischen Versorgung 1957 müssen ihr Witwengeld versteuern. Das hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf klargestellt.

Der inzwischen verstorbene Ehemann der Klägerin führte seit 1934 eine Zahnarztpraxis als Knappschaftszahnarzt. Nach einer Vertragsänderung 1955 arbeitete er freiberuflich und durfte auch andere Kassen- und Privatpatienten behandeln. Für seine Knappschaftspatienten erhielt er eine feste Pauschale je „Behandlungsschein“. Zudem wurde ihm ein Ruhegehalt und ein Witwengeld als Hinterbliebenenversorgung zugesagt.

Nach Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit 1976 erhielt der Zahnarzt zunächst das Ruhegehalt, nach seinem Tod dann die Klägerin Witwengeld. Das Finanzamt ließ dies zunächst als „sonstige Einkünfte“ unversteuert. Ab dem Steuerjahr 2018 meinte es aber, bei dem Witwengeld der Klägerin von nun monatlich 2.200 Euro handele es sich um nachträgliche Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit ihres verstorbenen Ehemanne, die daher zu versteuern seien.

Knappschaftlichen Leistungen sind mit Renten nicht vergleichbar

Mit ihrer Klage argumentierte die Witwe, ihr Mann sei von 1934 bis 1955 bei der Knappschaft angestellt gewesen. Die Anwartschaft auf die Renten sei dann schon voll erfüllt gewesen, so dass es auf die spätere freiberufliche Tätigkeit nicht mehr ankomme.

Dem widersprach nun das Finanzgericht Düsseldorf. Sowohl das Ruhegehalt als auch das Witwengeld stünden in einem direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit des verstorbenen Ehemannes als Knappschaftszahnarzt. Unabhängig von den Anwartschaftszeiten hätte eine vorzeitige Kündigung vor Erreichen der Pensionsaltersgrenze zu einem vollständigen Verlust der Ansprüche geführt.

Zudem sei die Tätigkeit des Knappschaftszahnarztes vor 1955 lediglich für die Höhe des Witwengeldes berücksichtigt worden. Der Anspruch selbst gehe aber auf den Vertrag von 1955 zurück, der eine nunmehr freiberufliche Tätigkeit vorsehe.

Mit gesetzlichen Renten seien die knappschaftlichen Leistungen nicht vergleichbar. Denn die gesetzlichen Renten seien keine Gegenleistungen für die frühere Tätigkeit, sondern für früher gezahlte Beiträge. Für das Ruhegehalt und das Witwengeld seien aber keine Beiträge vorgesehen gewesen. Für die Behauptung der Witwe, ihr verstorbener Ehemann habe „sicherlich“ Rentenbeiträge gezahlt, gebe es keine Belege. Protokolle und andere Dokumente von damals deuteten auf das Gegenteil.

Im Ergebnis handele es sich beim Witwengeld der Klägerin daher um steuerpflichtige Einkünfte aus der früheren selbstständigen Tätigkeit ihres Ehemannes, urteilte das FG Düsseldorf. Steuerlich seien diese nun der Witwe zuzurechnen. Auf Vertrauensschutz könne sie sich für die Zukunft nicht berufen.

Finanzgericht Düsseldorf
Az.: 3 K 1608/21 E
Urteil vom 10. November 2023

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