Zahnarzt darf keine Falschbewertungen posten
In erster Instanz war der klagende Zahnarzt dem Kollegen und mutmaßlichen Urheber schlechter Online-Bewertungen noch unterlegen. Der Zahnarzt wollte ihm untersagen lassen, sich weiter auf Internetseiten wie Google, Jameda oder Sanego als Patient des Klägers auszugeben und dessen Arbeit mit negativen Kommentaren abzuwerten.
Anders als das Landgericht Stuttgart gab das Oberlandesgericht dem Begehren am Mittwoch statt und erließ eine einstweilige Verfügung. Es handelt sich dabei um ein sogenanntes Anerkenntnisurteil, wie die Pressesprecherin für Zivil- und Familiensachen, Richterin Birgit Gensel, am Donnerstag den zm sagte.
Indiz: wiederholte Schreibfehler
Gensel zufolge legte der Kläger ein "sprachvergleichendes Sachverständigengutachten" vor, wonach die Negativbewertungen des Klägers und die Positivbewertungen des Beklagten auf eine Urheberschaft hinwiesen. Unter anderem seien darin markante wiederkehrende Fehler verzeichnet worden. Beispielsweise, dass in Texten die Leerzeichen nicht nach, sondern vor einem Komma gesetzt wurden.
"Mit diesem Ergebnis wollte der Senat auch den Kläger schützen, da er der Überzeugung war, dass es sich bei dem Beklagten auch um den Urheber der Bewertungen handelte", sagte Gensel. Der Beklagte beharrte zwar bis zuletzt darauf, nicht der Urheber der üblen Nachrede gewesen zu sein, stimmte aber sowohl der Löschung als auch der Unterlassung der fraglichen Bewertungen zu, die ja nicht von ihm stammen sollten.