Wissenschaftlicher Dienst zur Novellierung des Infektionsschutzgesetzes

Verstoßen Spahns Corona-Privilegien gegen das Grundgesetz?

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Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hält die Ermächtigungen, die dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) mit der Novellierung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zugestanden werden, mindestens für verfassungsrechtlich "erheblich problematisch".

In seiner von der Grünenpolitikerin Katja Keul in Auftrag gegebenen Ausarbeitung vom 2. April kritisiert der Wissenschaftliche Dienst, dass das Ministerium nun in zahlreichen Fällen mithilfe von Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrats weitreichende Maßnahmen erlassen darf - und diese Befugnisse weder klar umrissen noch zeitlich begrenzt sind.

Des Bundesrat hätte hier eigentlich zustimmen müssen

Verfassungsrechtlich sei die Zustimmung des Bundesrats erforderlich, wenn die Länder für die Ausführung eines Bundesgesetzes zuständig sind – was beim Infektionsschutzgesetz der Fall sei.

Zur Novelle des Infektionsschutzgesetzes

Zur Novelle des Infektionsschutzgesetzes

Dennoch dürfe das BMG nun mithilfe von Rechtsverordnungen von einer "unüberschaubaren Zahl" gesetzlicher Vorschriften im IfSG abweichen und Ausnahmen davon schaffen, „in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten [...], um die Abläufe im Gesundheitswesen und die Versorgung der Bevölkerung aufrechtzuerhalten“.

Keiner hat die Folgen im Blick

Da aber ein Großteil des Gesetzes im Kern genau darauf abzielt, könnten weder die Bürger noch der Gesetzgeber selber am Ende erkennen und vorhersehen, in welchem Umfang, mit welchem Programm die Ausnahmen erfolgen und auf welche Paragrafen dabei Bezug genommen wird.

Die Ausnahmen von gesetzlichen Vorschriften betreffen Arzneimittel, Medizinprodukte, Labordiagnostik, Hilfsmittel, Schutzausrüstung und Desinfektionsprodukte. Zwar würden die Themen eingegrenzt: „Herstellung, Kennzeichnung, Zulassung, klinische Prüfung, Anwendung, Verschreibung und Abgabe, Ein-und Ausfuhr, das Verbringen und die Haftung, sowie [...] Betrieb von Apotheken einschließlich Leitung und Personaleinsatz“.

Gleichwohl seien auch hier "Ausnahmen von einer unüberschaubaren Zahl an gesetzlichen Vorschriften in insgesamt fünf Gesetzen möglich". Fraglich sei letztlich, ob die Grenzen der Ermächtigung im Sinne des Bundesverfassungsgerichts eindeutig sind.

Es geht  um das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

Insgesamt handele es sich ganz überwiegend um erhebliche Grundrechtseingriffe, sogar um das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz - auf die der Gesetzgeber in § 5 Abs. 5 IfSG im Übrigen auch selber hinweist, wie der Dienst bemerkt. Als Beispiel führt der Dienst die mit der Gesetzesänderung geschaffene Möglichkeit an, unzureichend getestete Arzneimittel auf den Markt zu bringen.

Rückendeckung erhält der Wisenschaftliche Dienst von einer Reihe von Verfassungrechtlern, die die weitreichenden Befugnisse, die Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) im Zuge der IfSG-Novelle eingeräumt werden, ebenfalls beanstanden und in dem Gutachten zitiert werden:

Das sagen Verfassungsrechtler im Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes zum IfSG

Das sagen Verfassungsrechtler im Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes zum IfSG

  • „Ich halte es [...] für verfassungswidrig, wenn ein Ministerium per Notverordnung Gesetze des Bundestags ändern kann, ohne dass der Bundestag eine Möglichkeit hat, dies zu verhindern.“(Prof. Dr. Thorsten Kingreen, Uni Regensburg)

  • „Mit der Ermächtigung eines Bundesministeriums, gesetzesvertretendes Verordnungsrecht zu erlassen, setzt sich das Parlament in Widerspruch zu zentralen Normen der Verfassung.“(Prof. Dr. Klaus F. Gärditz, Uni Bonn, und Florian Meinel, Uni Würzburg)

  • „Gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 IfSG-E soll das Bundesministerium für Gesundheit nun ‚durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates‘ Ausnahmen zu Vorschriften des IfSG zulassen können. Das ist mit den Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 1 GG schlichtweg nicht zu vereinbaren. Dass ein einzelnes Ministerium und nicht die Bundesregierung als Kollegialorgan ermächtigt wird, macht die Sache sogar noch bedenklicher.“(Pierre Thielbörger, Benedikt Behlert, Uni Bochum)

  • „Hier geht es auch nicht um die Außerkraftsetzung vereinzelter Regelungen im Rahmen von Experimentierklauseln, für die solche gesetzesvertretenden Verordnungen diskutiert werden, sondern um die Derogierung großer, nicht abgegrenzterTeile des Gesetzes. Mit Art. 80 Abs. 1 GG ist das nicht zu vereinbaren.“(Prof. Christoph Möllers, Humboldt-Uni Berlin) 

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