Landgericht München I

jameda darf nicht auf Basisprofilen für Premiumkunden werben!

ck/pm
Praxis
Drei Ärzte haben erfolgreich jameda auf Löschung des ohne ihr Einverständnis angelegten Profils verklagt. Das Bewertungsportal darf nicht auf den Profilen der Basiskunden für Konkurrenten werben.

Das Landgericht München I hat entschieden, dass die Ausgestaltung des Ärztebewertungsportals teilweise unzulässig ist.  Mit ihr verlasse jameda die zulässige Rolle des „neutralen Informationsmittlers“ und gewähre den an die Plattform zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise einen „verdeckten Vorteil“.

Werbung zahlender Konkurrenten auf Basisprofilen ist verboten

Die Richter beanstandeten, dass jameda auf den Profilen der Basiskunden sogenannte „Expertenratgeber-Artikel“ zahlender Konkurrenten unter Verlinkung des jeweiligen Profils veröffentlicht, während zumindest auf den Profilen von Platin-Kunden keine Artikel anderer Ärzte angezeigt werden.

Diese Fachartikel seien inhaltlich geeignet, das Interesse eines potenziellen Patienten von den Basiskunden weg, hin zu den Verfassern der Fachartikel - zahlenden Kunden - zu lenken. Denn der Umstand, dass sie als „Experten“ einen Artikel veröffentlicht haben, erwecke den Anschein besonderer Kompetenz im Vergleich zu den Basiskunden.

jameda muss als Informationsmittler neutral bleiben

Die Richter betonten, dass das von jameda betriebene Ärztebewertungsportal eine von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt, so lange es seine  Stellung als „neutraler Informationsmittler“ wahrt und seinen zahlenden Kunden keine „verdeckten Vorteile“ gegenüber den nicht zahlenden Basiskunden verschafft.

Eine Gewährung „verdeckter Vorteile“ sei jedoch dann gegeben, wenn die ohne ihre Einwilligung aufgenommenen Basiskunden auf dem Portal als „Werbeplattform“ für Premiumkunden benutzt würden und letzteren durch die Darstellung ein Vorteil gewährt werde, der für die Nutzer nicht erkennbar sei. Dann diene das Portal nicht mehr allein dem Informationsaustausch zwischen - potenziellen - Patienten. In diesem Fall müssten Ärzte nicht hinnehmen, ohne ihre Einwilligung als Basiskunden aufgeführt zu werden.

Premiumkunden dürfen sich aber umfangreicher darstellen

Rechtlich hat das Gericht den Anspruch der Kläger auf Löschung des ohne Einwilligung eingerichteten Profils beziehungsweise auf Unterlassung der konkreten Verletzungsformen jeweils auf §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gestützt. Die Richter haben in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Bewertungsplattform sich nicht auf das "Medienprivileg" der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 85 Abs. 2 DSGVO) stützen kann, da jameda keine Datenverarbeitung zu „journalistischen Zwecken“ vornehme.

Andere Funktionen des Portals, wie etwa die Möglichkeit von Premiumkunden, auf dem Profil in größerem Umfang die angebotenen ärztlichen Leistungen anzugeben als bei Basiskunden, hat die Kammer dagegen nicht beanstandet. Insoweit hat die Kammer die Klagen der drei Kläger abgewiesen.  Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

jameda sieht sich indes bestätigt

"Wir freuen uns, dass das LG München dem Informationsbedürfnis der Patienten einen hohen Stellenwert beimisst und vollständige Arztlisten auf jameda bestätigt", sagt jameda-Geschäftsführer Dr. Florian Weiß. "Wir sind überzeugt, dass vollständige Arztlisten Patienten einen essentiellen Mehrwert für eine informierte Arztwahl liefern."

Landgericht MünchenAz.: 25 O 13978/18, 25 O 13979/18 und 25 O 13980/18Urteile vom 6. Dezember 2019

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