Wie man die Einheit finanzieren kann
Ausgangspunkte für die Wahl einer Finanzierungsform sind neben der zur Verfügung stehenden Liquidität die Fragen, wie lange und in welchem Umfang das Gerät genutzt werden soll, welcher Umsatz damit voraussichtlich zu erzielen ist und in welchem Umfang schon heute Wartungsarbeiten abzusehen sind. Gegebenenfalls macht es Sinn, sich einen Überblick über etwaige Verwertungsmöglichkeiten auf dem Gebrauchtmarkt zu verschaffen. Auf dieser Basis können Sie dann entscheiden, welche der derzeit gängigen Finanzierungsformen zu Ihren Bedürfnissen passt.
Kredit
Das klassische Finanzierungsmittel ist der Kredit: Man schließt einen Kaufvertrag über das Gerät, finanziert den Kaufpreis über ein Darlehen und zahlt dieses dann in Raten ab. Die gezahlten Darlehenszinsen und die jährliche Abschreibung für Abnutzung kann man von der Steuer absetzen. Für die Beurteilung der finanziellen Belastung sind nicht nur der effektive Jahreszins, sondern auch etwaige Kosten für die Kreditbearbeitung und für möglicherweise geforderte Versicherungen heranzuziehen. Wartungen und Reparaturen kommen hinzu.
Die Kreditlaufzeit sollte der geplanten Nutzungsdauer des Geräts angepasst sein: Sie wollen ja nicht noch Raten abzahlen, obwohl Sie das Gerät längst nicht mehr nutzen. Außerdem stellt sich die Frage, was Sie mit dem Gerät machen wollen, wenn Sie es nicht mehr benötigen: Gibt es dafür einen Zweitmarkt, auf dem Sie noch einen Restwert realisieren können? Dieser mindert Ihren Aufwand!
Ein Kredit wird Ihnen auch beim sogenannten Abzahlungskauf gewährt. Dieser hat – im Wesentlichen – die gleichen steuerlichen und rechtlichen Wirkungen wie der Kredit, allerdings wird Ihnen dieser nicht von einer Bank, sondern vom Verkäufer gewährt.
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Mietkauf
Beim Mietkauf zahlen Sie erst einmal nur Miete für die Nutzung des Geräts. Gleichzeitig haben Sie das Recht, das Gerät innerhalb einer bestimmten Frist zu kaufen. Rechtlich gesehen schließen Sie erst einen „normalen“ Mietvertrag ab, das heißt der Vermieter hat das Gerät in funktionsfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Erst durch die Ausübung der Kaufoption verwandelt sich das Rechtsverhältnis in einen Kaufvertrag.
Die geleisteten Zahlungen werden bei Ausübung der Kaufoption entweder ganz oder teilweise auf den Kaufpreis angerechnet. Die Anrechnungsquote stellt sozusagen die Gegenleistung für die Bereitstellung und Vorfinanzierung durch den Verkäufer dar und muss in die Kalkulation der Gesamtkosten des Kaufs eingerechnet werden. Da Sie das Gerät letztendlich erwerben wollen, lohnt sich auch hier ein Blick auf den Gebrauchtmarkt. Vielleicht können Sie das Gerät ja irgendwann noch verkaufen.
Mieten
Bei Geräten, die laufend technischen Neuerungen unterliegen, bietet sich möglicherweise der Abschluss eines reinen Miet- respektive Nutzungsvertrags an. Die vertragliche Laufzeit und die Kündigungsmöglichkeiten sind entsprechend kurz oder kurzfristig.
Hier trägt der Vermieter die Risiken der laufenden Wartung und der technischen Überalterung. Zudem muss er sich nach der Rückgabe des Geräts um dessen weitere Verwertung kümmern. Dies wird er sich natürlich bezahlen lassen, so dass diese Vertragsform tatsächlich nur bei relativ kurzfristigen – und gegebenenfalls hintereinander geschalteten – Nutzungsüberlassungen stets neuester Geräte rentabel ist. Die gezahlten Mieten sind in der Regel steuerlich abzugsfähig. Ausschlaggebend für die Wahl einer solchen eher teuren Finanzierung kann etwa die Überlegung sein, dass sich mit einer stets auf den neuesten Stand gebrachten Technik zusätzliche Umsätze erzielen lassen.
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Leasen
Hinter dem Oberbegriff Leasing verbirgt sich eine Vielzahl von unterschiedlich gestalteten Verträgen. Allen gemeinsam ist, dass ein Objekt über eine unkündbare, feste Laufzeit hinweg gegen Zahlung von Leasingraten zur Nutzung überlassen wird. Hinzu kommt eine Vereinbarung darüber, was am Ende des Vertrags passieren soll: Entweder das Gerät wird zurückgegeben oder gekauft oder aber gegen Zahlung weiterer monatlicher Raten weiter genutzt.
Dabei kalkuliert die Leasinggesellschaft die Raten und sonstigen zu leistenden Zahlungen so, dass diese spätestens bis zum Vertragsende sämtliche Anschaffungskosten und Aufwendungen abdecken. Zusätzlich behält sich die Leasinggesellschaft vor, über das Anschlussgeschäft noch einen zusätzlichen Ertrag zu generieren. Für den Leasingnehmer soll sich der wirtschaftliche Vorteil daraus ergeben, dass er keine einmaligen Anschaffungskosten aufbringen muss, sondern die zu zahlenden Raten aus den Einnahmen bezahlt, die er aus der Nutzung des finanzierten Geräts erzielt („pay as you earn“).
Zudem ist die Ausgestaltung der Leasingverträge in der Regel von steuerrechtlichen Erwägungen geprägt: Ziel ist, dass die Leasinggesellschaft der wirtschaftliche Eigentümer des Geräts bleibt, also nur die meist niedrigeren steuerlichen Abschreibungen darauf in Anspruch nehmen kann, während der Leasingnehmer selbst die gezahlten Raten als Betriebsausgaben abziehen kann.
Aus diesen Überlegungen folgen die rechtlichen Besonderheiten der Leasingverträge. Wenn Sie den Leasingvertrag nämlich nicht direkt mit dem Händler abschließen, stehen sich im Vertragsverhältnis drei Vertragsparteien gegenüber: der Verkäufer, der Leasinggeber als Käufer des Geräts und der Leasingnehmer als der eigentliche Nutzer.
Da die Leasinggesellschaft als Käufer zwar Eigentümer des Objekts wird, dieses aber während der Vertragslaufzeit nie zu Gesicht bekommt, wälzt sie die meisten Rechte und Pflichten, die sich aus dem Eigentum ergeben, schlicht auf den Leasingnehmer ab. Die Wartung und Instandhaltung sind damit ebenso Sache des Leasingnehmers wie die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten gegenüber dem Verkäufer. Auch die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder Zerstörung der Sache muss er tragen.
Das bedeutet im schlimmsten Fall, dass das Gerät durch unglückliche Umstände irreparabel zerstört wird, die ausstehenden Leasingraten (abzüglich ersparter Aufwendungen der Leasinggesellschaft) aber dennoch gezahlt werden müssen. Hierfür gibt es Versicherungen, die das Risiko abmildern. Aber auch die Wartung und Instandhaltung kann gegebenenfalls durch den Abschluss von Full-Service-Paketen wieder auf die Leasinggesellschaft übertragen werden – dann allerdings gegen entsprechende Zuschläge zu den Leasingraten.
Charakteristisch für Leasing ist – wie schon erwähnt – die unkündbare Grundmietzeit. Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich keinerlei Möglichkeit haben, sich vorzeitig vom Vertrag zu lösen. Dies gilt selbst dann, wenn Sie Ihre Praxis aufgeben oder das Gerät aus anderen Gründen nicht mehr benötigen. Auch ein Recht auf vorzeitige Übertragung des Vertrags auf einen anderen Nutzer haben Sie in der Regel nicht.
Unbedingt ins Kalkül gezogen werden sollten sämtliche finanziellen Belastungen, die mit dem Vertragsabschluss einhergehen:
• Sind Sie verpflichtet, teure Versicherungen abzuschließen?
• Müssen Sie zu Beginn eine Sonderzahlung leisten?
• Was kostet Sie das Full-Service-Paket?
• Zu welchen Konditionen können oder müssen Sie das Gerät bei Vertragsende erwerben respektive weiter nutzen?
• Müssen Sie im Fall der Rückgabe noch eine Abschlusszahlung leisten?
• Werden Ihnen vielleicht beim Abschluss eines Anschlussvertrags Zahlungen aus dem Altvertrag als eine Art Vorschuss angerechnet?
Nur aus der Addition aller Positionen können Sie erkennen, ob der Vertrag im Vergleich zu einem Kauf (dort mit eventuellen Preisnachlässen) wirklich ein gutes Geschäft für Sie ist.
Achtung: Unter dem Oberbegriff Leasing finden Sie gerade im Zusammenhang mit schnelllebigen Wirtschaftsgütern auch Verträge, die bei genauer Betrachtung reine Mietverträge sind. Demgegenüber können sogenannte „Null-Leasing-Verträge“ auch einen reinen Abzahlungskauf darstellen. Halten Sie sich also nie an den Überschriften auf, sondern schauen Sie auf den Inhalt. Und fragen Sie im Zweifel Ihren Steuerberater.
###more### ###title### Pay-per-use-Verträge ###title### ###more###
Pay-per-use-Verträge
Kennen Sie sogenannte „pay-per-use“- Verträge? Hierbei handelt es sich um reine Nutzungsverträge, bei denen Sie für die Zurverfügungstellung des Geräts einen Sockelbetrag plus einer umsatzabhängigen Komponente bezahlen. Erwirtschaften Sie also mit dem Gerät nur geringe Umsätze, schulden Sie lediglich den Sockelbetrag. Steigen die Umsätze hingegen, profitiert der Händler über eine entsprechende Beteiligung. Wie rentabel das Angebot tatsächlich ist, hängt also von der zukünftigen Auslastung des Geräts ab und ist damit erst im Nachhinein erkennbar. Verträge dieser Art werden oft im Zusammenhang mit der Markteinführung eines neuen Geräts angeboten. Der Händler übernimmt – quasi zur Absatzförderung – in gewissem Rahmen das Risiko, dass das Gerät „floppt“.
Das Kleingedruckte lesen
Neben diesen Grundtypen wird eine Vielzahl hiervon abgeleiteter Vertragsgestaltungen am Markt angeboten. Sie können sich nun bei der Auswahl des Finanzierungsmodells auf den Rat Dritter verlassen. Empfehlungen von Finanzierungsberatern sind jedoch häufig von Eigeninteressen motiviert, wie etwa der Bezug von Provisionen durch die Vermittlung bestimmter Verträge. Wenn Sie daher wirklich die für Sie beste Lösung finden wollen, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als selbst die Rahmenbedingungen festzulegen und sich dann unter dieser Prämisse intensiv mit den angebotenen Finanzierungsverträgen zu beschäftigen. Lassen Sie sich dabei nicht von der jeweiligen markigen Überschrift über dem Vertragswerk blenden. Sehen Sie sich stattdessen die kleiner gedruckten Details an. Auf diese Weise vermeiden Sie böse Überraschungen und ersparen sich dadurch nicht nur viel Ärger, sondern möglicherweise auch Geld.
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RAin Gesa DenekeLSV Rechtsanwalts GmbHBockenheimer Landstr. 51-53, 60325 Frankfurt am Maingdeneke@deneke-recht.de
Aufruf: Wie haben Sie Ihre Einheit finanziert?
Für welches Finanzierungsmodell haben Sie sich entschieden? Warum war für Sie leasen besser als kaufen oder mieten? Oder haben Sie schlechte Erfahrungen bei großen Praxisinvestitionen gemacht? Schreiben Sie uns per E-Mail an: zm@zm-online.de