DrSmile darf keine Aligner-Behandlung auf Facebook verlosen
Mit der Entscheidung der Berliner Richter vom 21. Juli 2021 ist es DrSmile untersagt, im Internet oder sonst werblich über einen kostenlosen Infotermin Gewinne wie eine kostenlose Alignerbehandlung, das Vibrationsgerät „DrSmile Boost“ sowie Bleachings auszuloben. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.
Tatsächlich hatte der Aligneranbieter versucht, im Mai 2021 mit diesem Werbe-Gag möglichst viele Facebook-Nutzer zu einer Terminbuchung zu bewegen. Voraussetzung für die Teilnahme am Gewinnspiel war die Buchung eines kostenlosen Infotermins. Wer dort erschien, nahm automatisch an der Verlosung teil. Die Meldung eines Zahnarztes und das Engagement der Wettbewerbszentrale brachten dann den Stein ins Rollen.
Die Verlosung verführt zu unnötiger Behandlung
Letztere befand Mitte Juli, dass die Aktion von DrSmile gegen Paragraf 7 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) sowie gegen die Paragrafen 3 und 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt: „Bei einer Aligner-Behandlung handelt es sich um eine Zahnbehandlung, die mehr als einen nur geringfügigen Eingriff in die körperliche Integrität darstellt“, führte sie im Abmahnungsschreiben aus. Eine Behandlung von Kiefer- und Zahnfehlstellungen könne bei nicht fachgerechter Durchführung zu erheblichen Gesundheitsrisiken führen.
„Die Verlosung einer an sich kostenaufwendigen Behandlung wird den einen oder anderen veranlassen, eine Behandlung in Anspruch zu nehmen, die gegebenenfalls nicht notwendig gewesen wäre“, argumentierte sie im Brief an DrSmile und forderte eine Unterlassungserklärung des Unternehmens. Die vorliegend beanstandete Zuwiderhandlung führe zu Wettbewerbsverzerrungen und beeinträchtige somit auch die Interessen der Mitbewerber.
Da DrSmile diese Unterlassungserklärung nicht abgeben wollte, zog die Wettbewerbszentrale vor Gericht und erwirkte jetzt vor dem Landgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
DrSmile hat auf Rechtsmittel verzichtet, die einstweilige Verfügung in einer Abschlusserklärung anerkannt und sich damit verpflichtet, auf Gewinnspiele dieser Art zukünftig zu verzichten.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Landgericht Berlin Az.: 15 O 210/21 Beschluss vom 21. Juli 2021