Ohne Impressum droht Bußgeld
Anfang dieses Jahres traten mehrere Gesetzesänderungen in Kraft – unter anderem auch beim Teledienstegesetz (TDG) und dem Mediendienstestaatsvertrag (MDStV). Dabei wurde die Impressumspflicht für Internetseiten neu geregelt. Die Anforderungen an die Informationspflichten wurden erweitert. Ein Verstoß eröffnet unter Umständen die Möglichkeit einer Abmahnung.
Mittlerweile haben viele Zahnärzte das Internet für sich entdeckt. Hier wird gezielt das Bild einer modernen Praxis vermittelt. Dabei werden jedoch die Risiken und Gefahren des World Wide Web unterschätzt. Die Anforderungen an das Impressum sind weitgehend unbekannt. Bei einer Stichprobe unter zufällig ausgewählten Internetseiten von 70 Zahnarztpraxen und 100 mittelständischen Dentallaboren stellte sich heraus, dass in der Branche augenscheinlich das Problem bislang nicht erkannt wurde. Lediglich zwölf Seiten verfügten über ein Impressum, das einer rechtlichen Überprüfung standhielt. Oftmals fehlten nicht nur die nach dem TDG erforderlichen Angaben, sondern auch die nach gesellschaftsrechtlichen Vorschriften notwendigen Angaben zu Rechtsform, Vertretern bei juristischen Personen und Angaben zum Eintrag in das Handelsregister.
Der Impressumspflicht nach dem TDG unterliegen alle gewerblichen Betreiber von Internetseiten, sobald kommerzielle Inhalte für eine individuelle Nutzung geschäftsmäßig bereitgehalten werden. Auf Grund des Verbraucher schützenden Charakters dieser Vorschriften ist hier die Grenze sehr niedrig anzusetzen. Es ist daher jedem Unternehmer zu raten, den gesetzlichen Informationspflichten nachzukommen. Eine potenzielle Gefahr lässt sich mit sehr geringem Aufwand abwenden.
Die Anforderungen an das Impressum sind in § 6 TDG definiert. Danach haben die Betreiber der Internetseite die folgenden Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
•Name und Anschrift,unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten
• Angaben, die eine schnelleelektronische Kontaktaufnahmeund unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post
•Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf
•Handelsregister,Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer Zahnärzte, Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater müssen darüber hinaus weitere Daten angeben:
• ihre zuständigeKammer
• die gesetzlicheBerufsbezeichnungund den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist
• die Bezeichnung derberufsrechtlichen Regelungenund dazu, wie diese zugänglich sind
• dieUmsatzsteueridentifikationsnummernach § 27a des Umsatzsteuergesetzes, falls vorhanden
Soweit die Internetseite redaktionelle Angebote enthält – etwa einen regelmäßigen Newsletter – müssen laut MDStV zusätzlich die für die einzelnen Texte Verantwortlichen mit Namen und Anschrift genannt werden. Ein Verstoß gegen die Informationspflichten des § 6 TDG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Und die kann gemäß § 12 II TDG mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
Teure Abmahnungen
Unseriöse Abmahnvereine versuchen mit Hilfe von darauf spezialisierten Anwaltskanzleien immer wieder, Kapital aus der Unkenntnis vieler Internetbetreiber zu schlagen. Eine Abmahnung kann im Einzelfall sehr teuer werden. Zwar ist mit keiner Geldbuße zu rechnen – unter Umständen muss der Internetbetreiber aber die Anwaltsrechnung des Abmahnenden bezahlen. Je nach zu Grunde gelegtem Gegenstandswert liegt die bei 1 000 Euro oder höher.
Um dieser Gefahr zu begegnen und einer möglichen Abmahnung vorzubeugen, ist es ratsam, sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden. Die Beratungskosten halten sich in Grenzen und sind geringer als die Kosten, welche durch ein fehlerhaftes Impressum entstehen können. Wer schon Opfer einer Abmahnung geworden ist, sollte in jedem Fall umgehend einen spezialisierten Anwalt aufsuchen, um den Sachverhalt prüfen zu lassen. Die Fristen im Rahmen einer Abmahnung zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sind sehr kurz – deshalb ist schnelles Handeln geboten.
Florian Weigel, RechtsanwaltNymphenburger Straße 20, 80335 MünchenE-Mail:weigel@089recht.de