Der Ausschuss für Berufsausübung der BZÄK meldet

Der Umgang mit „elektrischen Betriebsmitteln“ in der Zahnarztpraxis

Neben der klassischen Unfallverhütungsvorschrift für das Gesundheitswesen, die sich hauptsächlich mit Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionsübertragungen auf das im Gesundheitsdienst tätige Personal beschäftigt, gilt es für den Praxisinhaber, weitere Unfallverhütungsvorschriften beziehungsweise nach neuer Terminologie weitere Berufsgenossenschaftliche Vorschriften zu beachten. Eine von diesen ist die BGV A2 – elektrische Betriebsmittel (früher VBG 4), die in letzter Zeit immer wieder für Unsicherheit in den Praxen sorgt.

Eigenverantwortlichkeit

Diese BGV A2 besagt in § 5, dass der Betriebsinhaber elektrische Anlagen und Betriebsmittel nicht nur vor der ersten Inbetriebnahme, sondern auch in bestimmten Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen lassen muss. Diese Regelung wird in entsprechenden Tabellen näher präzisiert. Dass elektrische Anlagen – also die elektrische Praxisinstallation – und so genannte ortsfeste Betriebsmittel alle vier Jahre von einer Elektrofachkraft zu überprüfen sind, macht meist keine Probleme. Anders sieht es allerdings mit der Regelung aus, dass so genannte ortsveränderliche Betriebsmittel und Verlängerungsleitungen alle sechs Monate einer solchen Kontrolle zu unterziehen sind.

Manchmal wird in den Praxen im Rahmen der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung auf diese Regelung hingewiesen, oftmals verbunden mit einem entsprechenden Angebot. Unmut verursacht hierbei meist nicht die Prüfungsgebühr für das einzelne elektrische Gerät oder die Leitung, sondern die Tatsache, dass sich diese vergleichsweise geringen Einzelbeträge durch die Vielzahl der in den Praxisräumen vorhandenen elektrischen Geräte schnell auf einen Betrag von 150 Euro und mehr addieren können – und das alle sechs Monate. Hierbei ist es zunächst auch wenig hilfreich, dass die Untersuchungsintervalle auf bis zu zwei Jahren ausgedehnt werden können, wenn die Prüfung eine Fehlerquote von unter zwei ergibt.

DIN VDE ist geltend

In der BGV A2 wird auf die Deutsche Norm DIN VDE 0100-200 Bezug genommen. Diese definiert „ortsveränderliche Betriebsmittel“ wie folgt:

Betriebsmittel, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zu einem anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind.

An dieser Stelle sollte erwähnt werden, dass der Praxisinhaber grundsätzlich dafür verantwortlich ist, dass von den Geräten und Einrichtungen seiner Praxis keine Gefährdung für die Angestellten ausgeht. Durchführungsanweisungen sind hierbei durchaus als Umsetzungshilfen anzusehen, damit ein entsprechendes Schutzziel erreicht werden kann. Allerdings ist es auch zulässig, wenn die jeweiligen Schutzziele auf anderem Wege erreicht werden.

Vor diesem Hintergrund sollte man sich die Definition der ortsveränderlichen Betriebsmittel und die dahinter stehenden Schutzziele einmal genauer ansehen. Es ist sicherlich sinnvoll, dass eine Bohrmaschine in einer Autowerkstatt, eine Stichsäge auf einer Baustelle oder ein Winkelschleifer in einer Schlosserei in bestimmten Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin überprüft werden. Diese Geräte sind zum Teil hohen mechanischem Belastungen ausgesetzt, werden während des Betriebes bewegt und können leicht von einem Platz zu einem anderen gebracht werden, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind. Darüber hinaus ist die Gefahr einer möglichen Schädigung der Zuleitung durch scharfe Kanten, Feuchtigkeit und mehr nicht gerade gering. In der Praxis treffen diese Punkte auf die allermeisten Geräte eindeutig nicht zu. Weder Kapselmischgerät, Ultraschallbad, Drucker, Kopierer oder die oftmals in diesem Zusammenhang genannte Kaffeemaschine werden während ihres Betriebs bewegt. Auch können diese wegen der normalerweise nur 1,5 Meter langen Anschlussleitungen nicht leicht von einem Platz an den anderen gebracht werden, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind. Ein leichtes Verschieben um wenige Zentimeter zu der einen oder anderen Seite hin, um zum Beispiel den Staub darunter zu entfernen, ist sicherlich nicht als „von einem Platz zum anderen bringen“ im Sinne der Definition anzusehen. Sieht man sich die in der Praxis vorhandenen Geräte unter diesen Kriterien einmal genauer an, so bleibt als ortsveränderliches Gerät in der Regel nur wenig übrig, wenn überhaupt.

Alle sechs Monate kontrollieren

Die zweite nach den Durchführungsanweisungen der BGV A2 alle sechs Monate zu kontrollierende Gruppe sind die Verlängerungsleitungen. Deren Anzahl sollte schon alleine wegen der damit oftmals verbundenen Stolpergefahr möglichst reduziert werden. In Anbetracht der normalerweise in einer Praxis zahlreich vorhandenen Steckdosen eine im Regelfall leicht zu erfüllende Forderung.

Um es deutlich zu sagen: Eine regelmäßige Kontrolle von elektrischen Geräten sollte im Interesse der Sicherheit von Angestellten, Patienten und letztendlich auch des Praxisinhabers nicht unterbleiben. Es kann in diesem Zusammenhang sicherlich auch nicht schaden, wenn man von Zeit zu Zeit die Zuleitungen, insbesondere an den Steckverbindungen, sowie die Gehäuse der Geräte auf sichtbare Beschädigungen hin überprüft. Ob allerdings eine „Rundum-Kontrolle“ aller in der Praxis vorhandenen elektrischen Geräte alle sechs Monate sinnvoll ist, sollte jeder niedergelassene Kollege unter Abwägung des vorhandenen Risikopotenziales eigenverantwortlich entscheiden. Es bleibt zu hoffen, dass bei der geplanten Überarbeitung der BGV A2 hier eine deutlichere Differenzierung vorgenommen wird.

ZA Michael KroneChausseestraße 1310115 Berlin

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