Glas-Patienten und Arzt-Kontrollen
„Auch wenn die Zahnärzte von diesem Vorhaben nicht unmittelbar betroffen sind“, erklärt KZBV-Vorsitzender Rolf-Jürgen Löffler, „so zeigt sich doch deutlich, in welche Richtung der Gesetzgeber steuert: in Richtung des gläsernen Patienten und des vollständig überwachten Arztes.“ Löffler betont dies auch in Hinblick auf den Entwurf eines Eckpunktepapiers „Datentransparenz in der GKV“, den das Bundesgesundheitsministerium (BMG) zur Vorbereitung eines Datentransparenzgesetzes kürzlich vorgelegt hat. In dem Eckpunktepapier wird festgestellt, dass von der GKV knapp 140 Milliarden Euro für Gesundheitsleistungen ausgegeben werden, deren Verwendung (für die Krankenkassen) nicht transparent sei. Die Schaffung einer soliden Datenbasis für gesundheitspolitische Entscheidungen sei das Ziel eines Datentransparenzgesetzes, heißt es in dem Papier.
Das BMG möchte erreichen, ein zwischen Krankenkassen, Leistungsträgern und Politik möglichst konsensfähiges Konzept für das Datentransparenzgesetz zu erarbeiten. Zum wiederholten Mal hat das Bundesministerium versucht, die KZBV aus diesem Abstimmungsprozess auszuschließen und bei den Diskussionen vor verschlossenen Türen zu halten. Mehrfach ist die KZBV erst auf eigenes, massives Drängen hin in die Gespräche mit einbezogen worden. „Wir werden auch weiter darauf bestehen, an diesem Prozess beteiligt zu werden, um unsere Kritik offen zum Ausdruck zu bringen,“ bekräftigte Löffler. Der Entwurf der Eckpunkte verdeutlicht einmal mehr, dass das BMG trotz erheblicher Einwände der Datenschutzbeauftragten anstrebt, personenbeziehbar sämtliche Gesundheitsdaten nahezu der gesamten Wohnbevölkerung der Bundesrepublik zentral zu erfassen und zur Auswertung bereitzustellen. „Es geht in Wahrheit nicht um Datentransparenz in der GKV“, so Löffler, „sondern um die Datensammlung, Datenauswertung und die Überwachung der gesetzlich versicherten Bürger in Deutschland einerseits, sowie der Leistungsträger andererseits.“
Die bisherigen Verhandlungen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen über die Ausgestaltung eines Datenträgeraustausches hat die Zielsetzung der Spitzenverbände deutlich werden lassen: Mit den übermittelten Daten wollen die Krankenkassen vor allem eine Überwachung und Kontrolle in Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren erreichen und ein kasseninternes „Rasterfahndungsverfahren“ ermöglichen. Dieses Bemühen der Krankenkassen, das von Seiten des BMG intensiv unterstützt wurde, konnte nur durch die massive Intervention der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder verhindert werden.
Diese Tendenzen sind nun erneut klar erkennbar. Eigentliche Zielsetzung der Planungen zu einer erhöhten Datensammlung ist die lückenlose Kontrolle des Krankheitsverlaufs jedes einzelnen Versicherten bis hin zur Erfassung und Auswertung sämtlicher Intimdaten. Löffler: „Unter dem Deckmantel einer besseren Versorgungsqualität soll das Arztgeheimnis und damit das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beseitigt werden. Welche möglichen Konsequenzen auf einen Patienten damit zukommen, dass zum Beispiel Fehldiagnosen oder unklare Diagnosen in eine bürokratische Verwaltungs- und Datenmaschinerie geraten, lässt sich leicht ausmalen. Möglicherweise werden dadurch Existenzen zerstört.“ Die KZBV hat schon in der Vergangenheit immer wieder nachdrücklich darauf hingewiesen, dass es in der Regel außer kostenintensivem Bürokratismus kaum positive Ergebnisse gab, wenn politische Entscheidungsträger sich in das Versorgungsgeschehen der Medizin einmischen. „Der geplante personenbezogene Datenpool öffnet alle Krankheiten und Behandlungsabläufe für eine kritische Analyse, egal von wem“, erklärt Löffler. „Dies wird ein neues Fass ohne Boden für die Versichertenbeiträge, die besser für notwendige Heilbehandlungen verwendet werden sollten.“ Löffler weiter: „Zu jeder Datensammlung gehört die kritische Prüfung ihrer Erforderlichkeit und ihrer Bestimmung. Dieses Kriterium hat bei persönlichen Gesundheitsdaten in ganz besonderem Maße zu gelten. Bisher ist uns das Ministerium die Antwort auf diese Fragen der Erforderlichkeit und Bestimmung schuldig geblieben.“ KZBV