Juristische Einschränkung von Steuersparmodellen

Provisionsbremse

Neue Urteile des Bundesfinanzhofs machen Steuersparmodelle, bei denen die Initiatoren, Berater und Vermittler überaus hohe Provisionen kassieren, nahezu uninteressant. Solche Provisionen, nicht selten weit über zehn Prozent vom gesamten Finanzaufwand, dürfen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt steuerlich geltend gemacht werden.

Werbungskosten war das Zauberwort, mit dem sich in der Vergangenheit so manches (später zumeist abgestürztes) Bauherrenmodell steuerlich lukrativ rechnen ließ. Hinter den viel beschworenen Werbungskosten versteckten sich zumeist Provisionen und Gebühren für eine Vielzahl mehr oder minder nützlicher oder gar nicht notwendiger Dienstleistungen. Sie wurden in oft unverschämter Höhe kassiert und auch klaglos bezahlt, weil sie ja im Jahr des Entstehens in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden konnten.

Tote Modelle

Heute sind Bauherrenmodelle tot. Stattdessen blüht am Kapitalmarkt ein Steuersparmodell, nach dem sich ohne Eigenkapital eine spätere Privatrente finanzieren lässt. Als „Privatrente auf Pump“, in vorderster Front organisiert von der Schnee-Gruppe und der SparRenta, macht dieses Modell vor allem unter Selbständigen und Angestellten mit Spitzeneinkommen Furore. Das Modell ist schnell erklärt: Der Investor schließt eine Rentenversicherung mit sofortiger Rentenzahlung ab. Dafür ist eine hohe Einmalzahlung erforderlich. Die stammt jedoch nicht aus eigenem Vermögen, sondern aus einem Kredit. Das ist oftmals – hoch riskant – ein niedrig zu verzinsendes, tilgungsfrei gestelltes Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken oder japanischen Yen.

Die Kreditzinsen werden aus der Rentenzahlung bestritten. Zur Darlehenstilgung wird parallel zum Darlehen eine Kapital bildende Lebensversicherung abgeschlossen oder in einem Aktienfonds ein Sparplan aufgelegt. Auch die Versicherungsprämien und die Sparraten fließen ganz oder großenteils aus den Rentenzahlungen. Das Modell rechnet sich aber erst nach Steuern. Denn die Kreditzinsen lassen sich als Werbungskosten von der Steuer absetzen; ebenso die geschickt titulierten Provisionen, die für die Initiierung des Steuer sparenden Rentenmodells zu zahlen sind. Im Idealfall ist das Modell so konzipiert, dass es sich nach Steuern selbst trägt oder nur geringe Eigenleistungen erforderlich werden.

Bei der Verrechnung der Provisionen als Werbungskosten machte nun der Bundesfinanzhof (BFH) den Modell-Initiatoren einen Strich durch die Rechnung. Nach einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen: VIII R 29/00) dürfen die im Rahmen der Modellgestaltung fälligen Maklerund Vermittlungsprovisionen nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden.

Steuerlich nutzbar

Ausgabeaufschläge bei Fonds wie auch Kauf- oder Verkaufsspesen bei Wertpapieren zählen beim Normalanleger ja auch nicht zu den Werbungskosten. Die Provisionen aber formierten sich nicht selten zu einem gewaltigen steuerlich nutzbaren Kostenblock. Denn sie flossen zunächst für die Vermittlung der Rentenpolice, sodann für die Vermittlung des Kredits, der Kapitallebensversicherung oder des Fondssparplans. Nicht selten forderten die Renten-Modellverkäufer für ihre Beratungsdienste noch ein separates Entgelt, das in die Modellkalkulation Steuer sparend eingerechnet wurde.

Bei einer Investitionssumme von 100 000 Euro, so lässt sich grob kalkulieren, wurden nicht selten Provisionen zwischen zehn und 20 Prozent fällig, die zumeist im Kredit enthalten waren. Nun wird dieses Steuerbonbon aus dem Verkehr gezogen.

Hoch riskant

Auch im Hinblick auf geschlossene Immobilienfonds sprach der BFH zwei Urteile, die das Steuern sparen mit dieser Form der – zumeist hoch riskanten – Geldanlage stark einschränken (Aktenzeichen IX R 10/96 und IV R 40/97). Nach diesen beiden Urteilen dürfen die Investoren nicht mehr die Kosten für Mietgarantien, für Treuhänder oder die Vermittlung des (kreditierten) Eigenkapitals mit einem Schlag im Jahr von der Steuer absetzen. Stattdessen muss der finanzielle Aufwand hierfür – wie alle anderen Nebenkosten oder Abschreibungen auch – über die Laufzeitjahre des Fonds verteilt werden. Allerdings gilt diese Regelung nur für geschlossene Immobilienfonds, die nach dem 31. Dezember 2001 aufgelegt worden sind.

Joachim Kirchmann

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