Die Honorarhaftung des Patientengatten

Offene Rechnung

Für gesetzlich Versicherte ist die so genannte Eigenanteilsrechnung wiederentdeckt worden, für Privatpatienten der Leistungskatalog durch so genannte Sachkostenlisten beschränkt – da stellt sich die Frage, wer die Rechnung bezahlt, falls es der Patient nicht tut. Haften zum Beispiel Ehegatten von säumigen Zahlern mit?

Unlängst als so genannte Schlüsselgewalt aus dem Sprachgebrauch verbannt, gilt die Mithaftung des Patientengatten der Sache nach nach wie vor und kann zuweilen auch bei verschuldeten Haushalten zur Realisierung der Honorarforderung eines Gläubigers führen. Die Zahlungsunfähigkeit von Privathaushalten weitet sich aus. Das wirkt sich spürbar auf die Zahnarztpraxen aus, wenn Patienten Rechnungen verspätet oder gar nicht begleichen.

Hatte ein Patient vor der Behandlung bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben oder stand dies unmittelbar bevor, so kann eine Strafanzeige wegen Eingehungsbetruges gegen den Patienten weiterhelfen. Der Strafrichter kann nämlich daraufhin dem Patienten zur „Ausräumung eines öffentlichen Verfolgungs- und Bestrafungsinteresses“ die Wiedergutmachung des Schadens auferlegen. Dann versuchen Schuldner in der Regel, durch Ratenzahlung einer strafrichterlichen Verurteilung zu entgehen. Sprich: Der Zahlungsanreiz ist hier ungleich höher als durch die üblichen Maßnahmen im Rahmen der herkömmlichen Zwangsvollstreckung.

Mitgegangen, …

Vor einer Ausbuchung der Forderung sollte auch die Mithaftung des Ehegatten in Betracht gezogen werden. Besonders deshalb, weil zahnärztliche Verrechnungsgesellschaften und Inkassounternehmen Vollstreckungsmaßnahmen gegen Patientengatten üblicherweise eben nicht prüfen und deshalb den Ankauf einer Forderung gegen vermögenslose Schuldner ablehnen.

… mitgefangen, …

Da diese Mithaftung kraft Gesetz aufgrund von § 1357 BGB entsteht, ist es nicht erforderlich, dem Ehegatten des säumigen Patienten vor seiner Inanspruchnahme eine an ihn adressierte, gesonderte Rechnung zu schicken. Vielmehr wird seine Mithaftung bereits durch die Zustellung der Rechnung an den Patienten gemäß § 10 Abs. 1 GOZ begründet. Ein „Austauschen“ des Schuldners ist also jederzeit möglich und sollte erfolgen, sobald ein Patient auf seine bestehende oder gerade eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweist.

… mitgehaftet

Es ist zu beobachten, dass Schuldnerhaushalte versuchen, die Verschuldung auf einen Ehegatten zu beschränken und den anderen davon zu verschonen. Diese „Rollenaufteilung“ wird durch die Mithaftung des Ehegatten vereitelt. Die hat folgende Voraussetzungen:

• eine Ehe – gleich welchen Güterstandes – , in der die Eheleute nicht dauernd getrennt voneinander leben

• der Honoraranspruch entstand gemäß § 10 GOZ in der Ehezeit

• der Patientengatte war bei dem Abschluss des Behandlungsvertrages zugegen oder war zumindest informiert, etwa weil ein größerer Eingriff bei dem Patienten dessen Ehepartner bekannt war, oder weil eine vorherige Abstimmung zwischen den Eheleuten erfolgt war, sie gemeinsam die Praxis aufsuchten oder der jetzt Mithaftende sogar die Behandlungstermine ausgemacht hat

• die Behandlung ist der medizinischen Versorgung und der Gesundheitsfürsorge zuzuordnen, da nur diese Kosten zum primären und unmittelbaren Lebensbedarf der Familie gehören; für eine kosmetische Maßnahme gilt das nicht.

Zulässig – und mitunter aus Sicht des Zahnarztes geboten – ist die schriftliche Bestätigung des Patienten gegenüber dem Zahnarzt, dass er seinen Ehepartner über Umfang und Kosten der anstehenden Behandlung informiert und sich hierüber mit ihm abgestimmt habe. Je höher das Kostenvolumen der anstehenden Behandlung ist, um so eher darf der Zahnarzt davon ausgehen, dass sich die Eheleute über die Behandlung und Kosten verständigt haben und eine Mitverpflichtung vorliegt.

Die Mithaftung der Ehegatten ist keineswegs auf Notfallbehandlungen oder besonders eilige Maßnahmen beschränkt .

Ausgeschlossen wäre die Mithaftung dagegen, wenn sie für den Ehepartner überraschend käme, zum Beispiel bei ihm unbekannten Behandlungen größeren Umfangs, die ohne Schwierigkeiten hätten zurückgestellt werden können.

Ohne Zugriff

Sie wäre ferner ausgeschlossen, wenn Behandlung und Kostenumfang als unangemessen zu qualifizieren wären. Dieser Haftungsausschluss wird seit 1966 bejaht. Bei dem seinerzeit verhandelten Fall hatte die Ehefrau eines Hilfsarbeiters einen Vertrag über eine zahnärztliche Behandlung abgeschlossen, bei dem die Kosten der Behandlung ein Monatseinkommen ihres Mannes überschritten.

Heute liegt jedenfalls dann ein unangemessenes Deckungsgeschäft vor, wenn eine besonders teure, aber weder sachlich noch zeitlich gebotene ärztliche Behandlung berechnet wird – etwa spezieller Zahnersatz, privatärztliche Behandlung, Zusatzleistungen eines Krankenhauses. Für ein Zahnarzthonorar um die 5 000 Euro aus dem Jahr 2002 trifft das jedoch noch nicht zu.

Maßstab der Angemessenheit ist nicht das Gesamthonorarvolumen, sondern der verbleibende Eigenanteil nach Abzug dessen, was von der Krankenkasse respektive der Privatversicherung beglichen worden ist. Bei Bestehen einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung wird also kaum jemals dieses Ausschlusskriterium greifen.

Die Mithaftung kann sodann noch „aus den Umständen heraus“ ausgeschlossen sein (§ 1357 Abs. 1 S. 2 BGB). Berichtet der Patient vor Beginn der Behandlung von einem finanziellen Engpass oder dem Verlust seines Arbeitsplatzes, kann dies implizieren, dass eine aufwändige Zahnersatzbehandlung dem Lebenszuschnitt des Patienten und seines Ehegatten nicht entspricht. So sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie in Bezug auf die zu erwartenden Kosten einer zahnärztlichen Behandlung relevant für die Frage, ob sich möglicherweise aus den Umständen etwas anderes ergibt, mithin eine Mithaftung des Ehegatten nicht anzunehmen ist.

Großspurig in den Ruin

Ob solche im Rahmen des § 1357 BGB relevanten anderen Umstände vorliegen, ob also die zu erwartenden Kosten außer Verhältnis zum Lebenszuschnitt der Familie eines säumigen Patienten stehen, beurteilt ein objektiver Beobachter nach dem Erscheinungsbild und dem Auftreten des Patienten. Dementsprechend kann das großspurige Auftreten eines Patienten oder ein gesteigertes Anspruchsdenken die Haftung des Ehegatten begründen, obwohl objektiv die Leistungsfähigkeit des Schuldnerhaushaltes stark eingeschränkt ist.

Verzwickte Konditionen

Der Ehepartner haftet für die Rechnung seiner besseren Hälfte auch dann mit, wenn diese sich zwar mit einem kleinen Einkommen aus einem pflichtversicherten Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich selbst unterhalten könnte, aber angesichts einer deutlichen Einkommensdifferenz ein Unterhaltsspruch besteht.

Anders sieht es aus, wenn der erwerbstätige Patient ohne Vermögen ist und sein Ehepartner ohne Einkünfte. Oder zum Beispiel, wenn dem Patienten mangels eigener Bedürftigkeit wegen eigenen Einkommens und Eingreifens der beamtenrechtlichen Beihilfe mit privater Zusatzversicherung ein Unterhaltsanspruch gegen Ehefrau oder Ehemann nicht zusteht.

Besteht eine Mithaftung des Ehegattenpatienten, lässt sich diese realisieren, indem gegen diesen das Titulierungsverfahren durch Mahn- und Vollstreckungsbescheid eingeleitet wird. Grundlage dessen ist die an den Patienten versandte Rechnung.

Ein Titel tut´s oft

Alternativ hierzu lässt sich mit dem gegen den Patienten erwirkten Vollstreckungsbescheid dessen Anspruch gegen seinen Ehegatten pfänden und sich zur eigenen Geltendmachung überweisen. Dann wird mit dem titulierten Honoraranspruch in den Unterhaltsanspruch des Patienten gegen dessen Ehepartner vollstreckt.

Sollte der mithaftende Ehegatte den Einwand erheben, es bestehe kein Unterhaltsanspruch gegen ihn, wird dieser zur Erteilung einer Auskunft über die Einkünfte gegenüber dem betreibenden Gläubiger verpflichtet sein. Bei dieser Vorgehensweise kann der Ehegatte Einwendungen etwa wegen angeblich fehlerhafter Behandlung hinsichtlich des bereits titulierten Anspruchs gegen den Ehegatten nicht mehr erheben, da der Anspruch gegen den Ehegatten in der Sache bereits tituliert worden ist.

RA Michael ZachEickener Str. 8341061Mönchengladbach

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