BZÄK zur DH-Ausbildung in Deutschland

Die Aufstiegsfortbildung muss bleiben

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Die BZÄK-Musterfortbildungsordnung muss weiter die Basis für die Aufstiegsfortbildung der Dentalhygienikerinnen (DH) in Deutschland sein. Dies betonten die Referenten der Kammern für die Zahnmedizinische Fachangestellte auf ihrer letzten Koordinierungskonferenz in Berlin. In diversen Stellungnahmen setzt sich die BZÄK kontinuierlich und eindringlich für die Beibehaltung der Aufstiegsfortbildung ein.

Die Quintessenz der Teilnehmer der Koordinierungskonferenz bei den Diskussionen zum Thema DH lautete: Einheitliche Prüfungsordnungen und curriculare Inhalte gewährleisten ein einheitliches Fortbildungsniveau zur DH, auch wenn an den unterschiedlichen Ausbildungsstätten unterschiedliche Akzente gesetzt werden. Die kontinuierlich fortgebildete Praxisassistenz solle auch in Zukunft als Basis für eine erfolgreiche diagnostische und therapeutische Oralprophylaxe dienen.

Der Präsident der Bundeszahnärztekammer, Dr. Dr. Jürgen Weitkamp, erklärte auf der Sitzung: „Die Musterfortbildung für Dentalhygienikerinnen der Bundeszahnärztekammer muss weiterhin Grundlage der Fortbildungsverordnungen der Länder sein. So kann eine einheitliche DH-Aufstiegsfortbildung gewährleistet werden.“ Mit Nachdruck sprachen sich die Teilnehmer für die Beibehaltung der strukturierten und stufenweisen Aufstiegsfortbildung zur DH aus, die mit der Ausbildung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) beginnt.

Mit diesem Konzept positionierte sich die Bundeszahnärztekammer deutlich gegen die kontinuierlichen Bestrebungen des Deutschen Dental Hygienikerinnen Verbandes (DDHV), eine eigenständige berufsrechtliche Anerkennung für die DH einzufordern. Erst vor kurzem hatte der DDHV in einer Presseerklärung die Bundesregierung und das Bundesministerium für Gesundheit und Soziales aufgefordert, die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen zur staatlichen Anerkennung der DH in Deutschland zu schaffen. Bislang fehle – so die Meinung des DDHV – eine allgemein verbindliche Festlegung der Ausbildungsziele.

Flexibel und bedarfsorientiert

BZÄK-Vizepräsident Dr. Dietmar Oesterreich unterstrich anlässlich der Koordinierungskonferenz die Notwendigkeit der DH-Aufstiegsfortbildung auch aus wissenschaftlicher Sicht. Der Erfolg sei durch epidemiologische Mundgesundheitsvergleiche mit anderen Industrienationen belegt. Wobei die Erfolge der Prophylaxe unter den derzeitigen Bedingungen der Aufstiegsfortbildung erreicht wurden.

In ausführlichen Stellungnahmen setzt sich die Bundeszahnärztekammer kontinuierlich für die Beibehaltung der DH-Aufstiegsfortbildung ein und legt ihre Argumente dar. Aus fachlicher Sicht handelt es sich bei der Qualifikation zur Dentalhygienikerin um eine Aufstiegsfortbildung mit den Stufen:

1. Fortgebildete Zahnarzthelferin beziehungsweise Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) in Prophylaxe,

2. Fortbildung zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin (ZMP) beziehungsweise Zahnmedizinischen Fachassistentin mit Schwerpunkt Prophylaxe (ZMF),

3. Dentalhygienikerin (DH).

Die strukturierte Fortbildung zur DH beginnt also mit der Ausbildung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA). Die Basis für eine erfolgreiche diagnostische und therapeutische Oralprophylaxe wird so bereits über die vor kurzem novellierte Ausbildungsverordnung zur ZFA gelegt. Inhalte der Karies-, Gingivitis- und Parodontalprophylaxe sowie Aspekte der Gruppen- und Individualprophylaxe sind Bestandteil der neuen Ausbildung zur ZFA. Sie werden in den Curricula der darauf aufbauenden Fortbildungsstufen neben neuen Wissensinhalten (so zum Beispiel Kommunikation, Psychologie oder Ernährung) vertiefend vermittelt.

Die Aufgabenfelder der ZMF und ZMP sind, abhängig von ihrem Qualifizierungsgrad, die gruppen- und individualprophylaktischen Maßnahmen (PZR, Initialbehandlung), die Maßnahmen der Gingivitisprophylaxe sowie die Prophylaxe der beginnenden Parodontitis (PAR). Das heißt, ZMF und ZMP werden bei allen Maßnahmen der Prophylaxe eingesetzt, die auf ein leichtes und mittleres Erkrankungsniveau bezogen sind.

Die DH stellt die letzte Stufe der Aufstiegsfortbildung dar. Ihre Aufgabenfelder sind vielfältiger und umfassen die Intervention bei schweren parodontologischen Erkrankungen mit Taschentiefen von mehr als sechs Millimetern. Für leichte PAR-Erkrankungen ist die DH somit überqualifiziert. An schweren PAR-Erkrankungen sind 14 Prozent der 35- bis 44-jährigen Erwachsenen und 24 Prozent der 65- bis 74-jährigen Senioren in Deutschland erkrankt (siehe Mundgesundheitsstudie DMS III des Instituts der Deutschen Zahnärzte IDZ 1999).

Die Ergebnisse zur Mundgesundheit sind in Deutschland mit internationalen Ergebnissen durchaus vergleichbar. Das gilt zum Beispiel auch für die Schweiz und Skandinavien, welche keine besseren Ergebnisse bei einem anderen Weg bei der Ausbildung zur DH aufweisen.

Gesetzliche Gründe

Die Dentalhygienikerin ist ausdrücklich im §1 Absatz 5 Zahnheilkundegesetz (ZHG) erwähnt, und zwar im Zusammenhang mit der Gesundheitsstrukturreform im Jahre 1992 (BGBl. I, S. 512 ff. 1993). Unter Federführung der Bundeszahnärztekammer wurde deshalb in Deutschland Mitte der 1990er Jahre eine bundeseinheitliche Fortbildungs- und Prüfungsordnung zur Dentalhygienikerin unter Beachtung unten aufgeführter Prämissen und Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz, strukturiert. Unabdingbare Kriterien, die die bundeseinheitliche DH-Qualifikation in Deutschland gestalten, sind demnach:

• Die Qualifikation zur Dentalhygienikerin als Aufstiegsfortbildung gemäß § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG).

• Grundlegende Eingangsvoraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung als Zahnarzthelferin beziehungsweise als Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA).

Die Zulassungsvoraussetzungen für eine Aufstiegsfortbildung zur Dentalhygienikerin sind:

• eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Zahnarzthelferin beziehungsweise Zahnmedizinische Fachangestellte,

• die Fortbildung zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin oder Zahnmedizinischen Fachassistentin mit Schwerpunkt Prophylaxe,

• der erfolgreicher Nachweis einer Aufnahmeprüfung.

Die Zahnärztekammern bieten auf Grundlage des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (Zahnheilkundegesetz), der Heilberufsgesetze und der entsprechenden Satzungen über die Aufsicht der Landesregierungen kompetente Fortbildungsstätten und -angebote an.

Die BZÄK betont in ihren Stellungnahmen: Im Gegensatz zu einer möglichen schulischen Aufstiegsfortbildung beziehungsweise einer potenziellen Fachhochschul-Ausbildung zur Dentalhygienikerin zeichnet sich die DH-Aufstiegsfortbildung der Zahnärztekammern durch Flexibilität, Bedarfsorientierung, Praxis- und Marktnähe und Vielfalt aus. Sie bietet damit alle Ansatzpunkte für eine rasche, stetige und zukunftsfähige Weiterentwicklung im Vergleich zu beschäftigungs- und bedarfsunabhängigen Maßnahmen, denen der Blick auf eine konkrete Einsatzfähigkeit der qualifizierten Mitarbeiterinnen fehlt.

Vom Ministerium bestätigt

Diese Auffassung der Zahnärzteschaft wurde im Jahre 1999 durch das damalige Bundesministerium für Gesundheit (BMG) indirekt bestätigt. Danach sei aus berufspolitischer Sicht eine schulische Ausbildung zu DH für ein eng begrenztes Aufgabengebiet wegen der damit verbundenen fehlenden Umstiegsmöglichkeiten auch aus Sicht der Bundesregierung problematisch. Entsprechende Ausbildungen seien daher im Einvernehmen mit den Ländern in anderen Bereichen stets abgelehnt worden. Vorzuziehen seien dem gegenüber Aufstiegsfortbildungen zum Beispiel der Kammern.

Ein weiterer Aspekt ist der Bundeszahnärztekammer wichtig: Die Aufstiegsfortbildung zur Dentalhygienikerin hat in Deutschland in hohem Maße eine Beschäftigung sichernde und fördernde Wirkung, da die vielfältigen prozessbezogenen Anforderungsprofile auch passgenaue Lösungsstrategien verlangen. Die berufliche Fortbildung ist mit dem Vorteil verbunden, aktuell, punktuell und unverzüglich auf entstehenden Qualifikationsbedarf reagieren zu können.

Die DH-Aufstiegsfortbildung vereinheitlicht wissenschaftliche zukunftsorientierte Standards von Praxisbezug und Handlungsfähigkeit mit fachübergreifender Qualifikation. Durch die Einbindung in das Beschäftigungsgefüge sind Effektivität und Qualitätssicherung Schlüsselbegriffe einer wertschätzenden Arbeitsausübung.

Für weitere gesetzliche Regelungen zum Berufsbild DH sieht die BZÄK keinen Handlungsbedarf. pr/BZÄK

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