Bitte aussteigen
Eigentlich war der Weg frei: Jeder gesetzlich Versicherte sollte sich künftig aussuchen können, ob er Zahnersatzleistungen als Pauschale privat oder gesetzlich absichert. Doch die rot-grüne Regierung bremste den parteiübergreifenden Plan aus. Kunden, die vorab eine solche Privatpolice abgeschlossen hatten, sind nun ratlos, ob sie ohne Weiteres von ihren Verträgen zurücktreten können.
Ja, sagt die Stiftung Warentest. Sie besitzen ein so genanntes Sonderkündigungsrecht. Wer zum Monatsende kündigt, wird mit sofortiger Wirkung aus dem Vertrag entlassen.
Im Januar treten die Policen in Kraft. Deshalb, sollte der Verbraucher spätestens im Dezember kündigen, rät das Bundesgesundheitsministerium. Tut er das nicht, zahlt er doppelt.
Streng genommen sei allerdings keine Kündigung nötig, betont Warentest. Der Vertrag ende automatisch – ohne Kosten für den Kunden. Die Möglichkeit, Zahnersatz in der privaten Krankenversicherung (PKV) abzusichern, werde nämlich durch die Gesetzesänderung aufgehoben. Sprich, für die Versicherungen besteht schlicht und ergreifend kein Bedarf mehr.
„Alle Kunden, die direkt von der Neuregelung betroffen sind, werden von ihrer Versicherung schriftlich informiert“, präzisiert Sabine Erbar, Pressereferentin des PKV-Bundesverbandes, gegenüber den zm.
Null und nichtig
Direkt betroffen heißt: Sie haben einen Tarif gewählt, der den Zahnersatz ab 2005 ganz in private Hände legen sollte. Dann wird der Vertrag aufgelöst oder läuft aus, je nach Klausel. Denn mit der Neuregelung entfällt auch die Geschäftsgrundlage: Der Vertrag ist null und nichtig.
Doch aufgepasst: Das gilt nur für Versicherungen, die die entfallenden Kassenleistungen ersetzen sollten. Hat der Kunde unabhängig von der geplanten Pflichtversicherung darüber hinausgehende Leistungen abgeschlossen, sieht die Sache anders aus. Das gilt auch für Policen, die die ausgesetzte Kassenpauschale mit ergänzenden Zusatzversicherungen kombinieren.
Kulanz oder Konfrontation
Zusatzversicherungen, so Erbar, die der Kunde unabhängig von der ursprünglich geplanten Gesetzesänderung abgeschlossen hat, bleiben weiter gültig. Wie die Branche mit Kombiversicherungen verfahre, sei noch unklar.
Für Verbraucherschützer steht dagegen fest: Die Versicherungen müssen alle Kombiversicherungen zur Kündigung zulassen, bei denen die Kunden nicht ausdrücklich auf den Unterschied zwischen Pflicht- und freiwilliger Zusatzversicherung hingewiesen wurden. Die Beweislast treffe aber den Versicherungsnehmer: Er müsse Unterlagen vorlegen, aus denen klar hervorgeht, dass es sich um eine kombinierte Police handelt.
Trotz der Debatte gibt sich die Branche optimistisch: Man gehe davon aus, so PKVGeschäftsführer Christian Weber im „Tagesspiegel“, dass die meisten Kunden ihre nicht mehr aktuellen Policen in höherwertige Zusatzversicherungen umwandeln ließen.
So verfahren einzelne Versicherungen:
Allianz: Beim Tarif ZahnPrivat 80 endet der Vertrag mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage.
Central: Für den Tarif ZEH entfällt die Vertragsgrundlage, für die ergänzende Komponente GZE1 bleibt sie allerdings bestehen. Was passiert, wenn Kunden aussteigen wollen, ist noch unklar.
Nürnberger: Beim Tarif ZE endet der Vertrag automatisch, die Kunden müssen nicht von sich aus aktiv werden.
Württembergische: Der ergänzende Tarif ZG70 wird nicht automatisch hinfällig. Viele Kunden haben den Vertrag jedoch nur im Hinblick auf die geplante Neuregelung abgeschlossen. Wenn sie aus dem Vertrag aussteigen wollen, setzen sie sich am besten mit dem Versicherer in Verbindung. Zeigt der sich nicht kulant, können sie von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. ck