Klauseln im Praxiskaufvertrag

Konkurrenzschutz – ein Muss nach Maß

Kauft ein Zahnarzt seinem Vorgänger die Praxis ab, will er diesen in der Regel nicht alsbald als Konkurrenten in der Nachbarschaft wissen. Aus diesem Grund sind so genannte Konkurrenzschutzklauseln in einem Praxisübernahmevertrag üblich – und ratsam! Automatisch auf der sicheren Seite ist der Käufer mit einer solchen Regelung jedoch keineswegs! Nur wer aufpasst, kann sein Ziel erreichen, ohne zu stolpern.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der Vergangenheit zu weit gehende Konkurrenzschutzklauseln in Praxiskaufverträgen immer wieder für sittenwidrig und damit für unwirksam erklärt. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass auch ein nur vorübergehendes Behandlungsverbot für einen Mediziner eine Einschränkung seiner durch Artikel 12 des Grundgesetzes geschützten Freiheit der Berufsausübung darstellt. Eine solche Regelung ist daher nur in eingeschränktem Maße zulässig.

Stimmige Eckpunkte setzen für ...

Auch die Rechtsprechung sieht allerdings die Notwendigkeit einer Konkurrenzschutzklausel zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber einer Praxis ein und hält diese dem Grunde nach auch für zulässig. Schließlich kann niemand den Patientenstamm seiner Praxis gegen Entgelt veräußern, um diesen dann in nächster Nähe weiter zu behandeln, so dass der vom Gesetz für die Einschränkung der Berufsfreiheit geforderte sachliche Rechtfertigungsgrund vorhanden ist. Die Einschränkung darf aber nicht weiter gehen als unbedingt notwendig ist, um die berechtigten Interessen des Erwerbers zu schützen. Und genau hier liegt das Problem.

Geht die Einschränkung zu weit, ist die Regelung unwirksam und der Erwerber kann eine erneute Niederlassung des Praxisveräußerers nicht verhindern. Um wirksam zu sein, muss sich die Konkurrenzschutzklausel nämlich auf das zeitlich, örtlich und gegenständlich notwendige Maß beschränken.

Geht die Einschränkung zu weit, ist die Regelung unwirksam und der Erwerber kann eine erneute Niederlassung des Praxisveräußerers nicht verhindern. Um wirksam zu sein, muss sich die Konkurrenzschutzklausel nämlich auf das zeitlich, örtlich und gegenständlich notwendige Maß beschränken.

... den Zeitrahmen

Das dem Veräußerer auferlegte eingeschränkte Tätigkeitsverbot muss sich auf einen zeitlich festgelegten Rahmen beziehen. Dieser bestimmt sich im Wesentlichen danach, wie lange der Erwerber aller Voraussicht nach benötigen wird, um den übernommenen Patientenstamm an sich zu binden. Das wird bei einer alteingesessenen Praxis in einer kleineren Stadt oder Gemeinde regelmäßig länger dauern, als bei einer erst seit kurzem bestehenden Großstadtpraxis. Das Landgericht Trier hat beispielsweise bei einer Praxis, die vor dem Verkauf erst 15 Monate bestand, entschieden, dass ein Rückkehrverbot für den Veräußerer von mehr als zwei Jahren nicht zu rechtfertigen sei. Dies ist nachzulesen im Fachblatt Zeitschrift für Medizinrecht (MedR 1994, 367), wo das Urteil ohne Kommentar abgedruckt ist. Der von den Gerichten als maximal zulässig angesehene Zeitrahmen geht jedoch selten über drei Jahre hinaus, so dass sich eine wirksame Regelung je nach Lage und Situation der zu veräußernden Praxis in der zeitlichen Ausdehnung auf zwei bis drei Jahre beschränken sollte. Wird eine längere Sperre vereinbart, führt dies nicht dazu, dass die Konkurrenzschutzklausel in Gänze nichtig wird: Die Gerichte können die zu weit gehende Tätigkeitsbeschränkung vielmehr auf einen angemessenen, gerechtfertigten Zeitraum reduzieren und danach entscheiden, ob eine Verletzung des Rückkehrverbotes vorliegt. Dies unterscheidet die zeitliche Beschränkung von den nachfolgenden.

... den Raum

Die räumliche Ausdehnung der Tätigkeitsbeschränkung des Veräußerers muss sich auf das tatsächliche Einzugsgebiet der Praxis beschränken. Hier sind daher Art und Standort der Praxis zu berücksichtigen.

Eine großstädtische Allgemeinpraxis bezieht ihren Patientenstamm in der Regel aus der direkten Umgebung. Eine Beschränkung auf den Stadtteil, oder einen entsprechend großen Radius um die Praxis wird daher immer wirksam sein. Je nach Erreichbarkeit, kann auch ein größerer Umkreis als Schutzzone in Betracht kommen: Das LG Frankfurt sah in einer (nicht rechtskräftigen) Entscheidung vom 22. Januar 2004 einen Umkreis von zehn Kilometern in der Großstadt als noch wirksam an. Vollkommen anders stellt sich die Situation einer spezialisierten Praxis dar; hier kann man sich nur an der Dichte der Fachrichtung orientieren. Gibt es beispielsweise in der gesamten Gemeinde nur drei vergleichbare Praxen, dann kann sich auch die Beschränkung auf mindestens ein Drittel der Gemeinde beziehen. Ähnliches gilt für den ländlichen Bereich. Dort legen die Patienten deutlich größere Entfernungen zurück. Entsprechend lässt sich der Regelungszweck dort nur durch die Festlegung eines größeren Gebietes erreichen.

Werden die vorgenannten Grundsätze von den Vertragsparteien missachtet und ein zu großes Gebiet für den Veräußerer gesperrt, ist die gesamte Regelung unheilbar sittenwidrig. Die Möglichkeit einer Reduktion auf einen zulässigen kleineren Bereich haben die Gerichte bislang verneint. Wer hier als Käufer zu weit geht, läuft daher Gefahr, überhaupt keinen Schutz zu erhalten und der Wieder-Niederlassung seines Kollegen machtlos zusehen zu müssen.

... die Sache

Das eingeschränkte Tätigkeitsverbot darf sich nur auf den fachlichen Bereich des Erwerbers beschränken, in welchem dieser geschützt werden soll. Die Einbeziehung der vertragsärztlichen, wie auch der privatärztlichen Tätigkeit wird hierbei meist sinnvoll sein. Ebenso die Ausdehnung sowohl auf den Betrieb einer eigenen Praxis, als auch auf die Tätigkeit als Angestellter. Das Verbot darf aber nicht jegliche berufliche Betätigung umfassen. Die Tätigkeit beispielsweise als Gutachter, im schulmedizinischen Dienst oder in Forschung und Lehre wird den Praxiserwerber nicht beeinträchtigen. Das Verbot jeglicher zahnärztlicher Betätigung überschreitet daher immer das zulässige Maß des sachlichen Geltungsbereiches (so auch BGH in „Neue juristische Wochenschrift“ (NJW 97, 3089; Oberlandesgericht Hamm in NJW-Rechtsprechungsreport 93, 1314). Ebenso muss dem Praxisabgeber gestattet werden, gelegentlich Freunde und Verwandte zu behandeln.

Ebenso wie bei der örtlichen Einschränkung gilt hier: Das Gericht darf eine über den zulässigen Rahmen hinausgehende Vereinbarung nicht mehr auf ein zulässiges Maß reduzieren. Das umfassende Verbot einer ärztlichen oder zahnärztlichen Tätigkeit stellt nach Ansicht der Rechtsprechung eine einheitliche Regelung dar, die nur durch Recht gestaltende Änderungen und nicht durch einfache Reduktion mit der Rechtsordnung in Einklang gebracht werden kann. Eine solche Gestaltung wird den Gerichten jedoch vom Gesetz nicht erlaubt. Das heißt, die ganze Regelung kippt!

Schutz im Schadensfall

Bei einem Verstoß gegen eine wirksame Konkurrenzschutzklausel steht dem Praxiserwerber ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Er wird jedoch regelmäßig ein erhebliches Problem haben, nachzuweisen, welche Patienten aus welchem Grund zu seinem Kollegen abgewandert sind und welchen Gewinn er hierdurch einbüßen musste. Aus diesem Grund empfiehlt sich die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, die sich in der Höhe am Goodwill der erworbenen Praxis orientieren sollte. Durch diese Vereinbarung wird der Praxisabgeber verpflichtet, dem Erwerber einen festgelegten Betrag zu zahlen, wenn er gegen das befristete Tätigkeitsverbot verstößt, ohne das der die Höhe des Schadens nachweisen muss.

Nicht ohne

Um die Vereinbarung einer Konkurrenzschutzklausel kommt der Erwerber einer Praxis nicht umhin. Aber sie muss wirksam sein – und bleiben! Anderenfalls läuft er Gefahr, dass sich mindestens der auf den Goodwill der Praxis entrichtete Kaufpreis wirtschaftlich im Nichts auflöst, wenn sein Vorgänger sich entscheidet, entgegen seiner ursprünglich erklärten Absicht doch „im Nachbarhaus“ eine neue Praxis zu eröffnen. Überzieht der Käufer die Auflagen im Praxisübernahmevertrag, wird eventuell die ganze Klausel zum Konkurrenzschutz nichtig – was oftmals zu wenig beachtet wird.

Besser absichern kann sich der Käufer hier, indem er den Kaufvertrag durch einen von ihm selbst beauftragten auf Arzt- und Medizinrecht spezialisierten Anwalt prüfen lässt: Der haftet nämlich für eine fehlerhafte Beratung, so dass ein eventueller, – in der Regel ja erheblicher – Schaden gegebenenfalls aufgefangen werden kann.

Rechtsanwalt Jost Peter Nüßlein,Petterweilstr. 44,60385 Frankfurt am MainNuesslein@forum-med.de

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