Rentenbesteuerung - der Fiskus mischt mit
Die Steuerpflicht besteht ein Leben lang. Das betrifft auch das Rentenalter. Lediglich die Höhe der Steuerzahlung ist unterschiedlich und abhängig von Höhe und Art der Einkünfte. Also bekommen auch Rentner vom Finanzamt die bekannten Vordrucke für die Einkommenssteuererklärung zugeschickt.
Der Unterschied in der Einkommenssteuererklärung zwischen einem im Erwerbsleben stehenden Zahnarzt und einem Rentner besteht darin, dass nicht mehr die Anlage "Einkommen aus selbständiger Arbeit" ausgefüllt werden muss, sondern die Anlage SO also "Sonstige Einkünfte". Und für diese "Sonstigen Einkünfte" bestehen sehr unterschiedliche Besteuerungsgrundlagen. Somit kann es ohne weiteres sein, dass eine Rente steuerfrei bezogen werden kann, während eine andere Rente voll versteuert werden muss. Kein Wunder, dass bei vielen Zahnärzten Unsicherheit besteht.
Steuerfrei bei Schadensersatz
Zunächst einmal eine grobe Orientierung: Rentenzahlungen, welche als Ausgleich für einen erlittenen Schaden gezahlt werden (Schadensersatzrenten), können steuerfrei vereinnahmt werden. Für Renten, die als Ersatz für ein Einkommen gewährt werden, müssen Steuern gezahlt werden. Natürlich ist dies eine Grobskizzierung und Ausnahmen bestätigen bekanntlich die Regel. Da hier die steuerlichen Regelungen und Sonderregelungen nicht umfassend dargelegt werden können, ist gegebenenfalls eine Rücksprache mit einem Steuerberater unerlässlich.
Verständlich ist nun auch, dass Schadensersatzrenten, die zum Ausgleich eines entstandenen Gesundheitsschadens gezahlt werden, oder Schmerzensgeldrenten nicht besteuert werden. Das Finanzamt geht sogar so weit, dass es sagt, dass diese Renten gar keine Einkünfte im Sinne des Steuergesetzes sind.
Beispiel: Erleidet ein Zahnarzt einen Autounfall und bekommt von der Versicherung des Unfallverursachers eine Rente wegen dauernder Schmerzen oder dauernder körperlicher Schäden, braucht er diese Zahlungen nicht zu versteuern. Auch in vollem Umfang steuerfrei sind Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, zum Beispiel der Berufsgenossenschaft. Hierbei handelt es sich um Renten, welche gewährt werden, wenn ein Zahnarzt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einen Unfall erleidet oder wegen einer anerkannten Berufskrankheit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann.
Der Rest wird versteuert
Alle sonstigen Rentenzahlungen müssen versteuert werden. Diese Besteuerung beruht darauf, dass das Finanzamt die Rentenzahlung in zwei Teile aufschlüsselt. Der erste Teil ist die Rückzahlung des von dem Rentenempfänger eingezahlten Kapitals. Dieser Teil muss nicht versteuert werden. Der zweite Teil ist die Verzinsung dieses eingezahlten Kapitals. Ebenso wie die Zinsen, die ein Zahnarzt auf sein angelegtes Kapital erhält, unterliegt dieser Zinsanteil der Besteuerung.
Der Zinsanteil, den das Gesetz "Ertragsanteil" nennt, ist also einkommensteuerpflichtig. Dabei macht der Gesetzgeber Vorgaben über die Höhe dieses steuerpflichtigen Ertragsanteils durch Steuertabellen. Diese Vorgaben sind entweder:
• das Lebensalter des Rentenberechtigten zu Beginn des Rentenbezugs (gilt zum Beispiel für Altersrenten), oder
• die voraussichtliche Laufzeit des Rentenbezugs (gilt zum Beispiel für Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten).
Drei allgemeingültige Aussagen lassen sich bezüglich dieser Steuertabellen ebenfalls machen: Je älter der Rentenberechtigte bei Beginn der Rentenzahlung, oder je kürzer die Laufzeit des Rentenbezugs, umso geringer ist der zu versteuernde Ertragsanteil. Der ermittelte Ertragswert wird zu Beginn der Rentenzahlung festgelegt und bleibt während der gesamten Zeit der Rentenzahlung unverändert. Dies gilt jedoch nur für den Steuerpflichtigen. Beschließt hingegen der Gesetzgeber eine Änderung der Steuertabellen, ändert sich auch der steuerpflichtige Anteil der Renten. In der Vergangenheit kam es bereits mehrmals zu einer deutlichen Anhebung des Ertragsanteils und somit zu einer höheren Besteuerung der Renten. Der Gesetzgeber geht grundsätzlich von einem Bezug der Altersrente ab 65 Jahren aus. Davon abweichende Regelungen müssen dem Finanzamt mitgeteilt werden.
Rentenarten für den Zahnarzt
Nun zu den detaillierteren Darlegungen der Rentenarten, die einen Zahnarzt betreffen könnten:
• Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrenten:Auch Berufsunfähigkeitsrenten müssen versteuert werden. Dies sollte ein Zahnarzt bei der Höhe seiner finanziellen Absicherung berücksichtigen. Betroffen sind dabei alle Berufsunfähigkeitsrenten, gleichgültig ob sie von den berufsständischen Versorgungswerken oder von privaten Versicherungen gezahlt werden. Steuerlich handelt es sich hierbei um "abgekürzte Leibrenten". Diese abgekürzten Leibrenten werden bereits vor Erreichen der Altersgrenze gezahlt und nur für eine gewisse Zeit gewährt. Der steuerlich relevante Ertragsanteil für diese Renten richtet sich grundsätzlich nach der Laufzeit der Rente.
Aber wie definiert der Fiskus die Laufzeit - also Beginn und Ende - einer abgekürzten Leibrente?
Entscheidend für die Laufzeit und damit die Höhe des Ertragsanteils, ist nicht der Beginn der Rentenzahlung, sondern deren versicherungsrechtlicher Beginn. Beispiel: Ein Zahnarzt stellt im April 2004 bei seiner privaten Versicherungsgesellschaft einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente. Die Versicherungsgesellschaft wird zunächst eine Prüfung des Antrages einleiten und üblicherweise ärztliche Gutachten anfordern. Dies beansprucht entsprechende Zeit und der Zahnarzt erhält schließlich im Januar 2005 seine Rente. Der steuerliche Beginn der Rentenzahlung ist der April 2004. Dieser Zeitpunkt ist entscheidend für die Höhe des Ertragsanteils.
Für die Höhe des Ertragsanteils ist es wichtig, auch das Ende der Rentenzahlung dem Fiskus gegenüber genau zu bestimmen. Bei einer privaten Berufsunfähigkeitsrente erlischt die Zahlung zu dem Zeitpunkt, der vertraglich festgelegt ist. Die Berufsunfähigkeitsrente, welche ein Versorgungswerk zahlt, erlischt zu dem Zeitpunkt, an dem die Zahlung der Altersrente anfängt.
Doch Vorsicht! Dem Finanzamt muss das Ende der Rentenzahlung angegeben werden, wenn das Ende vor dem 65. Lebensjahr liegt. Erfolgt diese Angabe nicht, geht das Finanzamt grundsätzlich von einer Laufzeit der Berufsunfähigkeitsrente bis zum 65. Lebensjahr aus. Die Folge ist, dass das Finanzamt eine längere Bezugszeit der Rente zugrunde legt, sich damit der zugrunde gelegte Ertragswert erhöht und der Zahnarzt zu viel Steuern bezahlt.
Der Zahnarzt muss nachweisen
Hiervon sind alle Zahnärzte betroffen, deren Berufsunfähigkeitsrente nicht bis zum 65. Lebensjahr gezahlt wird. Sei es, weil das Versorgungswerk die Altersrente schon ab dem 62. Lebensjahr bezahlt oder der Vertrag über die private Berufsunfähigkeitsrente nur bis zum 60. Lebensjahr läuft. In solchen Fällen muss der Zahnarzt zwingend die gekürzte Laufzeit gegenüber dem Fiskus nachweisen. Dabei gibt sich das Finanzamt mit einer Kopie des Versicherungsvertrages oder der Satzung des Versorgungswerkes zufrieden.
Der laut Steuertabelle zugrunde gelegte Ertragswert wird zu Beginn der Rentenzahlung bestimmt und bleibt über die gesamte Laufzeit gleich. Je kürzer die Laufzeit der Rentenzahlung ist, umso geringer ist der Ertragswert. Die steuerliche Handhabung soll anhand von einem Beispiel verdeutlicht werden.
Ein Zahnarzt erhält vom Versorgungswerk Berufsunfähigkeitsrente. Er wird mit 42 Jahren Rentner und erhält 2000 Euro monatlich. Die Satzung seines Versorgungswerkes bestimmt, dass er mit 62 Jahren seine Altersrente bezieht. Die Laufzeit der Berufsunfähigkeitsrente beträgt also 20 Jahre.Laut Steuertabelle beträgt der Ertragsanteil 35 Prozent über die gesamte Laufzeit der Rentenzahlung. Die Berechnung der Rente nach Steuern ist folgendermaßen durchzuführen:
Von den 2 000 Euro werden 35 Prozent der Einkommensteuer unterworfen. Der Zahnarzt muss somit 700 Euro mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Angenommen, dieser wäre 40 Prozent, sind also 280 Euro Steuern zu zahlen. Der Zahnarzt kann demnach über eine Rente nach Steuern von 1 720 Euro verfügen.
Hat der Zahnarzt hingegen dem Finanzamt nicht mitgeteilt, dass das Versorgungswerk schon mit 62 Jahren eine Altersrente zahlt, geht das Finanzamt von einer Laufzeit der Berufsunfähigkeitsrente bis zum 65. Lebensjahr aus. Es legt somit bei der Berechnung des Steuersatzes eine Laufzeit von 23 Jahren zugrunde. Dann würde sich der Ertragswert laut Steuertabelle von 35 auf 39 Prozent erhöhen und das 20 Jahre lang.
• WaisenrentenDie dargelegten steuerlichen Handhabungen bei der Berufsunfähigkeitsrente treffen auch auf die Waisenrenten zu. Auch diese werden zeitlich begrenzt gewährt, vom Tod des Versicherungsnehmers bis zu einem laut Vertrag oder Satzung vorgegebenen Alter der Waisen.
• Alters- und WitwenrentenSteuerlich betrachtet, handelt es sich bei den Alters- und Witwenrenten um "Leibrenten". Auch diese sind in Höhe des Ertragswertes zu versteuern und auch hier macht der Gesetzgeber Vorgaben in Form einer Steuertabelle. Diese ist jedoch nicht von der Laufzeit der Rentenzahlung abhängig, sondern von dem Alter des Rentenempfängers. Je jünger der Rentenempfänger, umso höher ist der Ertragswert. Auch hier muss ein Zahnarzt bei seiner finanziellen Kalkulation berücksichtigen, dass der Ertragswert bei Beginn der Rentenzahlung festgelegt wird und über die gesamte Laufzeit gleich bleibt.
Die meisten Versorgungswerke gewähren eine Altersrente ab dem vollendeten 65. Lebensjahr. Üblicherweise wird den Mitgliedern eines Versorgungswerkes ein Optionsrecht auf Vorverlegung des Rentenbezugsalters von bis zu fünf Jahren eingeräumt. Natürlich geht diese Vorverlegung mit einem Abschlag auf die Rentenbezüge einher. Aber nicht nur eine Kürzung der Rentenbezüge muss finanziell einkalkuliert werden, sondern auch eine höhere Versteuerung dieser gekürzten Bezüge. Beträgt der Ertragswert einer Rente bei Beginn der Rente mit dem 65. Lebensjahr 27 Prozent, steigt dieser bei einem Rentenbeginn ab dem 60. Lebensjahr auf 32 Prozent an.
Bei der wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung einer Vorverlegung der Altersrentenzahlung sollte nicht nur der steuerliche Aspekt berücksichtigt werden. Denn der Zahnarzt, der eine Altersrente - auch eine vorverlegte Altersrente - bezieht, kann weiter Einkünfte aus seiner zahnärztlichen Tätigkeit erzielen.
Einige Versorgungswerke ermöglichen ihren Mitgliedern die Auszahlung der Altersrente als teilweise oder komplette Kapitalabfindung. Zu beachten ist, dass auch hier das Finanzamt wieder zwischen dem eingezahlten Betrag und den Zinserträgen unterscheidet. Demzufolge braucht eine Abfindung, welche ausschließlich den Kapitalanteil auszahlt, nicht versteuert werden. Werden jedoch mit der Abfindung auch Zinsen ausgezahlt, so sind diese mit ihrem Ertragswert zu versteuern.Private RentenversicherungAls zusätzliche Absicherung im Alter schließen viele Zahnärzte eine private Rentenversicherung ab. Die Besteuerung der Rentenzahlung aus der privaten Rentenversicherung ist jedoch nicht einheitlich, sondern abhängig von der Vertragsgestaltung. Sieht der Vertrag eine Rentenzahlung nur Zeitlebens des Versicherungsnehmers vor, kommen die gleichen Besteuerungsregeln wie für Altersrenten zum Tragen. Ist vertraglich geregelt, dass nach Ableben des Rentenempfängers eine zeitlich begrenzte Witwenrente gezahlt wird, erfolgt für die Rentenzahlung an den Versicherungsnehmer die Besteuerung wie bei den Altersrenten und für die Witwenrente die Besteuerung wie für die Berufsunfähigkeitsrenten. Ermöglicht die Rentenversicherung ein Kapitalwahlrecht, werden also die gesamten Ansprüche auf einmal ausgezahlt, ist diese Abfindung steuerfrei, wenn zwischen Vertragsabschluss und Auszahlung zwölf Jahre gelegen haben.
•Praxisveräußerung auf RentenbasisMancher Zahnarzt erwägt, seine Praxis auf Rentenbasis zu veräußern. Hier hat sich so viel Neues getan, dass diese Problematik in einer eigenen Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt erläutert wird.
• WerbungskostenDas Finanzamt berücksichtigt für jeden Rentenempfänger eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro. Es können aber auch die tatsächlich entstandenen Werbungskosten geltend gemacht werden, zum Beispiel: Rechtsberatungskosten zur Rente, Fahrtkosten zur Rentenberatung, Prozesskosten bei Streitigkeiten über die Rente, Schuldzinsen, die für ein Darlehen zur Nachversicherung gezahlt wurden, Fachliteratur, Honorare an Versicherungsberater und Ähnliches.
Fazit:Ob ein Zahnarzt nun im Endeffekt für seine Rente Steuern zahlen muss, hängt davon ab, ob er mit der Gesamtzahl aller Einkünfte (bei Renten wird wohlgemerkt nur der Ertragswert zugrunde gelegt) über dem Grundfreibetrag und den übrigen Freibeträgen (etwa aus Kapital- oder Immobilienvermögen) liegt. Nur dann, wenn er den aktuellen Grundfreibetrag von 7 664 Euro für einzeln veranlagte oder 15 329 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare überschreitet, wird Einkommensteuer fällig.
Und was ist zukünftig geplant?Die nachgelagerte Besteuerung von Renten soll ab dem Jahr 2005 beginnen. Dann wird der steuerfreie Anteil der Renten schrittweise heruntergefahren, bis die Renten voll steuerpflichtig sind. Im Gegenzug werden die Versorgungsaufwendungen der Beitragszahler steuerfrei gestellt. Die Umstellung der Rentenbesteuerung soll im Jahr 2040 abgeschlossen sein.
Allgemeine Regelung
1. Beitragsfreistellung für VorsorgeaufwendungenBeiträge zu Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerlich, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind, sind als Sonderausgaben beschränkt abziehbar. Hierzu gehören die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur berufsständischen Versorgung und zur neu zu entwickelnden privaten kapitalgedeckten Leibrentenversicherung.
Als Sonderausgaben wird in der Endstufe, im Jahr 2025, ein Höchstbetrag von 20 000 Euro berücksichtigt. Ab dem Jahr 2005 beginnend, werden die Altersvorsorgebeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) mit 60 Prozent und bis 2025 auf 100 Prozent steigend abziehbar sein, was einer jährlichen Steigerung von zwei Prozent entspricht. Damit für einen Steuerpflichtigen keine Schlechterstellung durch die neue Regelung erfolgt, kann der Abzug der Altersvorsorgebeiträge noch bis zum Jahr 2014 nach altem Recht erfolgen, sofern dieses sich für den Steuerpflichtigen als günstiger erweist.
Erstes Beispiel:Angestellter Zahnarzt (Assistent)Ein Assistent zahlt im Jahr 2005 insgesamt 6 000 Euro in das Altersversorgungswerk der Zahnärzte. Der Arbeitgeberanteil beläuft sich dementsprechend ebenfalls auf 6 000 Euro. Die Berechnung sieht für das Jahr 2005 folgendermaßen aus:
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Höchstbetrag
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20 000 €
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Davon 60 %:
12 000 €
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Abzüglich Arbeitgeberanteil:
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6 000 €
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Verbleibender Betrag:
6 000 €
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Folglich könnte der angestellte Zahnarzt im Jahr 2005 einen Höchstbetrag von 6 000 Euro als Sonderausgaben geltend machen.
Tatsächlich stellt sich die Berechnung für den angestellten Zahnarzt im Jahr 2005 folgendermaßen dar:
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Tatsächlicher Arbeitnehmerbeitrag
6000 €
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Tatsächlicher Arbeitgeberbeitrag:
6000 €
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Insgesamt:
12000 €
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Davon 60 %:
7200 €
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Abzüglich Arbeitgeberanteil:
6000 €
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Altersvorsorgeaufwendungen:
1200 €
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Da der angestellte Zahnarzt seinen möglichen Höchstbetrag nicht überschreitet, kann er die Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben ansetzten.
Zweites Beispiel: Selbständiger ZahnarztDer selbständige Zahnarzt zahlt im Jahr 2005 insgesamt 13 000 Euro in das Altersversorgungswerk der Zahnärzte. Die Berechnung sieht für das Jahr 2005 folgendermaßen aus:
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Höchstbetrag
20000 €
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Davon 60 %
12000 €
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Folglich könnte der selbständige Zahnarzt im Jahr 2005 einen Höchstbetrag von 12 000 Euro als Sonderausgaben geltend machen. Tatsächlich stellt sich die Berechnung für den selbständigen Zahnarzt im Jahr 2005 folgendermaßen dar:
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Tatsächlicher Arbeitnehmerbeitrag:
0 €
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Tatsächlicher Arbeitgeberbeitrag:
0 €
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Berufsständisches Versorgungswerk:
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13000 €
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Insgesamt:
13000€
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Davon 60 %:
7800 €
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Abzüglich Arbeitgeberanteil:
0 €
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Altersvorsorgeaufwendungen:
7800 €
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Da der selbständige Zahnarzt seinen möglichen Höchstbetrag nicht überschreitet, kann er die Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben ansetzten.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören, können bis zu einem Höchstbetrag von 1 500 Euro steuerlich berücksichtigt werden. Muss der Steuerpflichtige die Aufwendungen zu einer Krankenversicherung in vollem Umfang alleine tragen, kann er Beiträge bis zu einem Höchstbetrag von 2 500 Euro geltend machen. Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zählen insbesondere Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, aber auch Risikoversicherungen, welche nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen. Begünstigt sind auch eigenständige Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen. Bei ergänzenden Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, das heißt, Versicherungen, die in Zusammenhang mit einer Leibrentenversicherung abgeschlossen wurden, sind die Beiträge insgesamt als Altersvorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen.
2. Steuerliche Behandlung von RentenLeibrenten, die auf Altersvorsorgebeiträgen beruhen, werden ab dem Jahr 2005 einheitlich, also auch bei Selbständigen und deren Altersrenten aus berufsständischen Versorgungswerken, zu 50 Prozent der Besteuerung unterliegen. Der steuerbare Anteil der Rente wird für jeden hinzukommenden Rentnerjahrgang angehoben, bis er im Jahr 2040 zu 100 Prozent versteuert wird. Die Anhebung erfolgt dabei in zwei Schritten: Bis zum Jahr 2020 erfolgt eine jährliche Steigerung um zwei Prozent, und anschließend beträgt die jährliche Steigerung ein Prozent. Der sich nach Maßgabe dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird für jeden Rentnerjahrgang auf Dauer betragsmäßig, also in Euro, festgeschrieben.
Für das Jahr 2005 ergibt sich somit folgende Regelung: Für alle Bestandsrenten, das heißt für Renten, die bereits vor 2005 bezogen wurden, ebenso für im Jahr 2005 neu hinzukommende Renten, gilt auf Dauer die Regelung, dass sie zu 50 Prozent der Besteuerung unterliegen.
Jedoch gilt für Bestandsrenten und Neufälle, dass sie im Jahr 2005 bis zu einer Höhe von 18 900 / 37 800 Euro (Ledige / Verheiratete) steuerfrei bleiben.
3. RentenbezugsmitteilungenKünftig wird die Besteuerung der Leibrenten durch Rentenbezugsmitteilungen der Rentenversicherungsträger und der Lebensversicherungsunternehmen sichergestellt. Die Meldung erfolgt an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung.
4. ErtragsanteilsbesteuerungEs gibt auch im Jahr 2005 die Ertragsanteilsbesteuerung. Sie findet in den Fällen Anwendung, in denen ein (Spar-)Kapital, das vollständig aus versteuertem Einkommen gebildet wurde, verrentet wird. Hierzu zählen insbesondere Veräußerungsleibrenten und Leibrenten gegen Einmalbetrag. Das Gesetz sieht vor, die Ertragsanteile im Vergleich zum bisherigen Recht abzusenken. Grund für die Absenkung ist, dass die Ertragsanteile in der Vergangenheit mehrfach angehoben wurden, um eine Anpassung an die Sozialversicherungsrenten zu erreichen. Nach neuem Recht kann nun wieder ein zutreffend niedrigerer Ertragsanteil unterstellt werden. Dabei wird ein Kapitalertrag von drei Prozent jährlich zugrunde gelegt.
5. KapitallebensversicherungenDas Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen wird für Verträge abgeschafft, die ab dem In-Kraft-Treten der Neuregelung abgeschlossen werden. Der Sonderausgabenabzug für die Versicherungsbeiträge in der Ansparphase und die Steuerfreiheit der Erträge zum Zeitpunkt der Kapitalauszahlung der Kapitallebensversicherung werden beseitigt.
Steuerpflichtig ist dann der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung im Erlebensfalle beziehungsweise bei Rückkauf des Vertrages und der Summe der Beiträge bei Lebensversicherungen mit Kapitalwahlrecht, wenn nicht die Rentenzahlung gewählt wurde. Bei Rentenzahlung wird diese Rente aus einer Lebensversicherung, wie wir sie jetzt kennen, mit einem Ertragsanteil steuerpflichtig.
Die Neuregelung gilt nicht für bis zum Jahre 2004 abgeschlossene Versicherungspolicen, hier besteht Vertrauensschutz, das heißt Sonderausgabenabzug und Steuerfreiheit bleiben, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, weiterhin - auch über 2004 hinaus - erhalten. Jedoch gibt es auch für nach dem 01.01.2005 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuervergünstigung. Erträge, die der Steuerpflichtige nach Vollendung des 60. Lebensjahres und aus Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Jahren realisiert, brauchen nur nach der Fünftelungs-Regelung versteuert werden.
6. Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten:Erwerbs- und Berufsunfähigkeitszeitrenten bleiben "abgekürzte" Leibrenten. Jedoch wird die Verordnung des § 55 Abs. 2 EStDV neu gefasst. Die dortigen Ertragsanteile werden neu geregelt. Bislang liegt hier aber noch kein Entwurf vor.
7. Witwen- und Waisenrenten:Wenn die Witwen- oder Waisenrente selbst von Beginn an eine "Leibrente" neuen Rechts ist, also der Versicherte stirbt und die Witwe direkt eine Leibrente bekommt, so wird diese genauso ermittelt (festgeschriebener steuerfreier Teil), wie die Alters(leib)rente. Wenn die Witwen- oder Waisenrente einer bereits laufenden Alters(leib)rente folgt, also der Versicherte bereits Altersrente nach neuem Recht bekommen hat und danach erst stirbt, so wird der steuerfreie Prozentsatz dieser "folgenden" Witwen- oder Waisenrente nach dem Beginnjahr der damaligen Altersrente bestimmt.
8. Und wie geht es weiter?Am 29.04.04 hat der Bundestag dem Gesetzentwurf zugestimmt. Nun muss das Gesetz noch den Bundesrat passieren. Es darf damit gerechnet werden, dass noch vor der Sommerpause das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen werden kann.
Dr. Sigrid Olbertz, MBA Zahnärztin,Master of Business AdministrationIm Hesterkamp 12a45768 Marl