Kleine Kissen für den Ruhestand
Die Rentenreform geht weitgehend davon aus, dass Arbeitnehmer ohne Unterstützung ihrer Firmenchefs mehr fürs Alter zurücklegen – entweder überwiegend privat („Riester“-Rente) oder über den Betrieb („Eichel-Förderung“).
Das entscheidende Stichwort lautet Entgeltumwandlung: Sie liegt immer dann vor, wenn Teile des Arbeitslohnes nicht als Barlohn ausgezahlt werden, sondern als Beiträge zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) dienen. Die Entgeltumwandlung wird also vom Arbeitnehmer finanziert.
Attraktive Arbeitgeber
Günstig für den Inhaber jeder Zahnarztpraxis: Er muss im Idealfall bei der Eichel-Förderung selbst gar nichts investieren, kann aber dennoch durch attraktive Vorsorgeangebote Fachkräfte längerfristig an sich binden. Freilich kann er sich nun nicht mehr – wie bis Ende 2001 geregelt – aussuchen, ob er überhaupt eine Entgeltumwandlung anbietet oder nicht. Inzwischen hat jeder Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch darauf.
Dabei ist die Entscheidung für den Zahnarzt als Firmenchef nicht leicht, denn einen Königsweg für Entgeltumwandlung gibt es leider nicht – jeder Weg hat bei der Abrechnung mit dem Finanzamt Vor- und Nachteile.
Während Rentenpflichtversicherte zunächst nur zwei Prozent des individuellen Bruttoeinkommens pro Jahr in die staatlich geförderte Riester-Rente einzahlen können, sind es bei einigen Wegen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse; Pensionsfonds) vier Prozent (nach § 3 Nr. 63 EStG). Maßstab ist dabei nicht das individuelle Einkommen, sondern die Beitragsbemessungsgrenze West der gesetzlichen Rentenversicherung. Das bedeutet: Im Jahr 2004 kann jeder Arbeitnehmer bundeseinheitlich maximal 2 472 Euro vom Jahreseinkommen (= 206 Euro pro Monat) in einen betrieblichen Vorsorge-Vertrag einzahlen, ohne dafür Lohnsteuer zahlen zu müssen (vier Prozent von 61 800 Euro).
„Auswandern“ im Alter
Im direkten Vergleich zwischen privater Riester-Förderung und betrieblicher Förderung schneidet die Betriebsrente besser ab. „Das bringt ein Renten-Plus gegenüber der privat angelegten Riester-Rente von zehn Prozent“, rechnet Hans-Dieter Stubben vor, Geschäftsführer eines unabhängigen Beratungsinstituts für betriebliche Altersversorgung (WIMMbav GmbH). Denn dem Arbeitnehmer bringt die Riester-Zulage für Direktversicherung, Pensionskasse oder -fonds auch über den Betrieb keine besseren Konditionen als beim privat abgeschlossenen Riester-Vertrag. Zudem ist es nicht gestattet, über die Firma für einen Ehegatten ohne nennenswertes eigenes Einkommen einen „abgeleiteten Riester-Vertrag“ abzuschließen, der ohne eigene Einzahlungen, sondern nur durch Einsammeln der staatlichen Zulage angespart wird. Damit verlieren Familien bares Geld. Außerdem kommt die Entgeltumwandlung Arbeitnehmern bei der individuellen Lebensplanung entgegen: So besteht die Chance, sich die Betriebsrente im Alter auch unbeschadet nach Mallorca überweisen zu lassen. Riester-Rentner dagegen, die im Alter auswandern, müssen die Förderung komplett zurückzahlen.
Bei einer Direktversicherung kann zu Rentenbeginn sogar alles auf einen Schlag steuerfrei ausbezahlt werden (Kapitalwahlrecht), während die Riester-Förderung im Prinzip nur eine voll versteuerte monatliche Rentenzahlung zulässt. Übrigens: Eine Direktversicherung ist nichts anderes als eine klassische Kapital-Versicherung – entweder als Lebens- oder als Privatrenten-Versicherung.
Sie kann jedoch nicht von jedem Mitarbeiter individuell abgeschlossen werden, sondern muss zwingend über die Firma laufen. Das hat sich schon in der Vergangenheit für den Angestellten besser als jede auf eigene Faust gekaufte Lebensversicherung gerechnet, denn der Staat gab und gibt Nachlass auf Einkommensteuer und Sozialabgaben (nach § 40b EStG).
Arbeitnehmer, die schon eine Direktversicherung besitzen, haben nun zwei Möglichkeiten:
• Der alte Vertrag als pauschal besteuerte Entgeltumwandlung wird wie bisher weitergeführt (nach § 40b EStG). Vorteil: Die spätere Auszahlung ist als Monatsrente (gering besteuert) oder als einmalige Zahlung (steuerfrei) möglich. Nachteil: Es werden maximal 1 572 Euro Einzahlung pro Jahr gefördert (Einzahlung vom Gehalt wird pauschal mit 20 Prozent Lohnsteuer belegt).
• Der alte Vertrag wird auf „Riester“-Förderung umgestellt (nach § 10a EStG). Vorteil: Einzahlungen werden nicht besteuert; zudem gibt es Staats-Zulagen. Nachteil: Einzahlungen sind nicht sozialversicherungsfrei; spätere Auszahlungen werden voll besteuert.
„Vorrang hat eindeutig die Förderung nach § 40b“, sagt Manfred Poweleit, Chefredakteur des Allfinanz-Marktbeobachtungdienstes map-report. „Entscheidend ist dabei die Auswahl eines langfristig leistungsstarken Versicherers“, ergänzt der Versicherungs-Experte. Die besten Angebote kommen derzeit von Asstel, Europa und Cosmos wie die nachstehende Tabelle zeigt. Um die Rendite anzuheben, empfiehlt Poweleit die Beitragszahlung auf einen Schlag (zum Beispiel vom Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), denn gegenüber monatlicher Zahlweise hebe das die Rendite um rund 0,15 Prozentpunkte an.
Ausgezahlt
Nach bisherigem Recht ist die Auszahlung der gesamten Leistung auf einen Schlag (Kapitalabfindung) steuerfrei – also auch bei Direktversicherungen. Geplant ist jedoch, bei Neuabschlüssen ab 2005 dieses Steuerprivileg zu kippen. Die Entscheidung beträfe bisherige Verträge aber nicht, zwecks Vertrauensschutz. Schon deshalb wäre der Abschluss einer Direktversicherung noch 2004 sinnvoll.
Allerdings hat die jüngste Gesundheitsreform eine schwere Bürde gebracht: Gesetzlich krankenversicherte Rentner müssen seit 1. Januar 2004 den vollen Beitragssatz auf Versorgungsbezüge – zum Beispiel aus einer Direktversicherung oder Pensionskasse – an die Krankenkasse zahlen, bisher den halben Beitragssatz. Das gilt auch für laufende Verträge und wäre selbst bei Kapitalabfindung nicht zu vermeiden. Folge: Bei einer Kapitalabfindung von 50 000 Euro kommen ab 2004 rund zwölf Prozent weniger netto beim Betriebsrentner an als noch 2003. Dennoch gibt es zur Eigenvorsorge keine Alternative – die Leistungen der gesetzlichen Rente werden weiter sinken.
Ausgelagerte Risiken
Eine gute Alternative zur Direktversicherung sind Pensionskassen. Dabei handelt es sich um Versicherungsunternehmen, die auch der Versicherungsaufsicht unterliegen und vorsichtig bei der Kapitalanlage vorgehen müssen (maximal 35 Prozent Aktienanteil). Die Pensionskasse als rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung nimmt den Arbeitgeber als Mitglied auf und bezahlt später die vereinbarten Renten an Arbeitnehmer. Vorteile: Es müssen keine Beiträge zur Insolvenzsicherung der Zahnarzt-Praxis gezahlt und keine Pensionsrückstellungen gebildet werden. Alle biometrischen Risiken wie Invalidität, Tod, Langlebigkeit – die die Betriebsrenten-Zusagen so unberechenbar machen können – sind aus dem Zahnarzt-Unternehmen ausgelagert. Hinzu kommt: Die Einzahlungen können auf die wirtschaftliche Situation der Praxis und des einzelnen Mitarbeiters Rücksicht nehmen – es sind jährlich wechselnde und sogar fallende Beiträge möglich. Dabei werden über die Pensionskasse höhere Einzahlungen als bei der Direktversicherung steuerlich gefördert und mindestens bis 2008 von Sozialabgaben befreit, 2004 bis 2 472 Euro pro Angestelltem.
Derzeit gibt es rund 160 Pensionskassen, von denen etwa 40 für Zahnärzte geöffnet sind – zumeist Neugründungen von Versicherern. Eine kürzlich erstmals vorgelegte „Marktübersicht über Pensionskassen in Deutschland“ der Mediass GmbH machte bis zu 30 Prozent Leistungsunterschiede aus (siehe Tabelle oben). Die Beispielrechnung bezieht sich auf Kollektivgrößen von maximal zehn Personen, um auch kleinen Firmen wie Zahnarztpraxen einen verlässlichen Kompass zu bieten. Ergebnis: Die Spanne der laufenden Gesamtverzinsung reichte 2003 laut Umfrage von 4,85 Prozent (Hamburg-Mannheimer) bis sechs Prozent (Gothaer; Debeka; HDI; Baukasse). Für 2004 dürfte die Verzinsung auf ein Niveau zwischen vier und 5,1 Prozent sinken. Manche Kasse ist jedoch für Zahnärzte nicht zugänglich, wie die Baukasse, oder durch Besonderheiten in ihren Tarifen nicht vergleichbar.
Das Problem bei Pensionskassen: Überwiegend zahlen Pensionskassen dem Vertrieb die Abschlusskosten innerhalb der ersten drei Jahre gut. Mit dieser „Zillmerung“ genannten Kalkulation geht das Guthaben des Arbeitnehmers zunächst stark ins Minus und verzögert die Bildung von Kapital. Folge: Er spart aus eigener Tasche seine Betriebsrente an, stünde jedoch bei einem Firmenwechsel womöglich ohne nennenswerte Betriebsrente da. Vorbildlich aus Arbeitnehmersicht kalkulieren laut Mediass-Umfrage Neue Leben, Kölner Pensionskasse und Swiss Life. Solche Kassen sollten für Praxis-Inhaber erste Wahl sein.
Ebenfalls wichtig: Arbeitgeber sollten darauf achten, dass im Vertrag alle Überschüsse der Pensionskasse, die ab Rentenbeginn anfallen, zur Rentenerhöhung verwendet werden. Nur dann entgeht der Praxis-Inhaber der Falle, die Rente womöglich aus eigenen Mitteln erhöhen zu müssen. Denn per Gesetz besteht eine regelmäßige Pflicht zur Rentenanpassung (§ 16 BetrAVG).
Sicherlich ist es sinnvoll, dieses Thema beizeiten mit den Mitarbeitern zu besprechen. Angestellte, Helferinnen wie Zahnärzte, sollten zunächst einmal eine Bestandsaufnahme ihrer Altersvorsorge machen, ehe die Entscheidung über objektiv nötige Zusatzvorsorge fallen kann (siehe Kasten).