Zahnärztliche Fortbildung

Neue Leitsätze und Punktebewertung

Die Leitsätze und die Punktebewertung zur zahnärztlichen Fortbildung sind in gemeinsamer Abstimmung von Bundeszahnärztekammer, Deutscher Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung überarbeitet, präzisiert und auf den neuesten Stand gebracht worden (beides findet sich im Wortlaut in nachfolgendem Beitrag Seite 20 bis 21). Sie werden ab 1. Januar 2006 gültig.

Gestrafft, präziser und auf dem neuesten Stand – die zahnärztlichen Leitsätze und die Punktebewertung zur Fortbildung sind rundum überarbeitet worden und treten ab 2006 in Kraft. Deutlich ist zum Beispiel jetzt herausgearbeitet worden, worin fachlich unabhängige Fortbildung besteht, es sind Unklarheiten beseitigt, neueste Entwicklungen berücksichtigt und die Besonderheiten von interaktiver Fortbildung mit aufgenommen. Nach nunmehr drei Jahren war es an der Zeit, eine Aktualisierung durchzuführen. Mit ihrer Neufassung lehnen sich die zahnärztlichen Leitsätze eng an die Regelungen der Ärzte an, mit gegenseitiger Anerkennung der ärztlichen und zahnärztlichen Fortbildungsmaßnahmen.

Im Auftrag des Vorstands der Bundeszahnärztekammer hatte der Beirat Fortbildung (eine gemeinsame Einrichtung von BZÄK, DGZMK und KZBV) die bisherigen Leitsätze sowie die Punktebewertung überarbeitet, unter Berücksichtigung des Feedbacks der Kammern. Verabschiedet wurden sie in den Vorständen von BZÄK, KZBV und DGZMK.

Kriterien zur Pflichtfortbildung

Die aktuellen Leitsätze beinhalten unter anderem auch die Kriterien, die nach § 95 d Absatz 2 SGB V aufzustellen sind. Danach sollen die Kassenärztlichen Bundesvereiniungen im Einvernehmen mit den zuständigen Arbeitsgemeinschaften der Kammern auf Bundesebene den angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen Pflichtfortbildung regeln. KZBV und BZÄK haben Einvernehmen darüber erzielt, dass der angemessene Umfang bei 125 Punkten in fünf Jahren liegt. Die KZBV formulierte weiterhin folgende Aussagen zum Nachweis der Pflichtfortbildung:

• Sie empfiehlt allen Vertragszahnärzten, Fortbildungsnachweise zu sammeln.

• Ein Verfahren zur Anerkennung abgeleisteter Fortbildung vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums soll es nicht geben.

• Die KZBV fördert wie die BZÄK und die DGZMK das Prinzip der kontinuierlichen Fortbildung.

• Dafür ist der Erwerb eines freiwilligen Fortbildungsnachweises der BZÄK/DGZMK ein geeignetes Instrument.

• Zusätzliche Nachweise zur Fortbildungsanerkennung nach § 95 d SGB V sind dann entbehrlich.

Unabhängig davon hatte die Bundeszahnärztekammer bereits 2002 einen freiwilligen Fortbildungsnachweis beschlossen, der in mehreren Kammern (Hessen, Mecklenburg- Vorpommern, Nordrhein, Rheinland- Pfalz, und Westfalen-Lippe) in Form eines Pilotprojektes derzeit erprobt wird. Dazu ist der Erwerb eines freiwilligen Fortbildungssiegels/Zertifikats möglich, das bereits nach drei Jahren Fortbildung erworben werden kann. Eine Evaluierung der Pilotprojekte ist im Verlauf des Jahres 2006 zu erwarten. Da die Zahnärzte ohnehin rege und auf freiwilliger Basis Fortbildung betreiben, wird vom Berufsstand der Zwang zur Fortbildung grundsätzlich abgelehnt.

BZÄK und KZBV hatten in einem Schreiben im Oktober das Bundesgesundheitsministerium ausführlich über diese Sachverhalte und über ihre Handhabung der Pflicht zur fachlichen Fortbildung informiert.

Fortbildungssiegel

Der Beirat Fortbildung hat ein gemeinsames Fortbildungssiegel von BZÄK und DGZMK entwickelt, das von allen Kammern für deren Bereich spezifisch adaptiert und übernommen werden kann, und er empfiehlt den Zahnärztekammern und der DGZMK, dieses zu verwenden beziehungsweise zu vergeben. Es soll zum Beispiel auf Zertifikaten und Fortbildungs-Urkunden entsprechend seinen Platz finden. Der Wunsch nach Zertifikat und Siegel wird in der Kollegenschaft immer stärker geäußert, dem kommt das neue Siegel nach. Es will außerdem Kollegen motivieren, das Fortbildungssiegel der Kammer zu beantragen.

Für die Ankündigung von Fortbildungsveranstaltungen in Programmheften und Teilnahmebescheinigungen zahnärztlicher Fortbildungsveranstaltungen fordert die Bundeszahnärztekammer die Anbieter auf, folgenden Passus als Hinweis für die Kollegenschaft auszuweisen: „Die Veranstaltung / der Kurs findet statt nach den Leitsätzen der BZÄK/DGZMK/KZBV zur zahnärztlichen Fortbildung und der Punktebewertung von BZÄK und DGZMK.“

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