Infofluss – fast unbekannt
wenn sie verborgene Aspekte dieses Begriffs entdecken. Zum Beispiel, wenn
es um ihr Praxiskonto geht. Die Entdeckungssuche lohnt sich.
Die Anforderungen des Zahnarztes an seine Hausbank bezüglich regelmäßiger Kommunikation steigen – offenbar entsprechend den zunehmenden Informationswünschen seiner Geschäftspartner und der Behörden. So jedenfalls empfand es ein Zahnarzt in Nordrhein-Westfalen. Das Praxiskonto führte er seit Jahren bei seiner Hausbank, einer Kreditgenossenschaft. Er hatte bisher stets darauf vertraut, dass Informationen über seine Kreditwürdigkeit und seine Vermögensverhältnisse ausschließlich den Bankmitarbeitern zugänglich wären. Weit gefehlt!
Misstrauen ist gesund
Das Kreditinstitut hatte sich zwar stets als kompetenter und vor allem verlässlicher Geschäftspartner gezeigt, so dass es für den Zahnmediziner hier keinerlei Anlass zu Skepsis gab. Nachdem nun aber nach aktueller Gesetzeslage Behörden seit April 2005 sensible und persönliche Bankdaten zumindest unter bestimmten Voraussetzungen durchaus abrufen können, zweifelte er ernsthaft am Datenschutz seiner Bank. Und fragte nach. Ihm war durchaus klar, dass die Bank zu dieser Weitergabe von Informationen gesetzlich verpflichtet ist. Überrascht reagierte er jedoch, als sein zuständiger Kundenberater ihn auf Anfrage über weitere, ungeahnte Informationswege aufklärte. Der Mitarbeiter wies ihn auf die wichtigen Punkte „Bankgeheimnis“ und „Bankauskunft“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hin. Danach gilt: Unter bestimmten Voraussetzungen – vor allem bei Nachweis berechtigten Interesses des Anfragenden – darf das Kreditinstitut nämlich anderen Banken mitteilen, ob Kunden beispielsweise für einen bestimmten Betrag kreditwürdig sind.
Wenn ein Praxisausstatter etwa wissen möchte, ob der Zahnarzt als sein Kunde finanziell in der Lage ist, die Einrichtung vereinbarungsgemäß zu bezahlen, bittet er seine Hausbank um eine Anfrage beim Kreditinstitut seines Kunden. Dieses erteilt in der Regel eine entsprechende Auskunft, die sich allerdings über allgemein gehaltene Feststellungen grundsätzlich nicht hinausgehen darf; Detailinformationen wie Kontostände oder Kredithöhen sind bei derartigen Vorgängen nicht vorgesehen. Die Formulierung in der Antwort der jeweiligen Hausbank des Praxisinhabers lautet häufig: „Herr Dr. ……. ist für den angefragten Betrag derzeit gut.“
Andere Anfragen verlangen nach einer umfangreicheren Beantwortung über die allgemeinen wirtschaftlichen Vermögensverhältnisse. Die Formulierungen der Banken-AGB sehen zumindest bei Privatpersonen darüber hinaus vor – und dies ist von entscheidender Bedeutung – dass der jeweilige Kunde um Zustimmung gebeten werden muss, ehe die Auskunft erteilt wird. Dies gilt aber grundsätzlich weder für juristische Personen noch für im Handelsregister eingetragene Kaufleute. Auch diesen Punkt sollten Praxisinhaber in den AGB ihres Bankinstitutes genau nachlesen und gegebenenfalls mit dem für sie zuständigen Bankmitarbeiter erläutern.
Letztlich ist zu empfehlen, mit der Bank über eine konkrete Vereinbarung nachzudenken, in der sie sich dem Kunden gegenüber verpflichtet, diesen zunächst über jede Anfrage in Kenntnis zu setzen und mit ihm abzustimmen, ob und in welchem Umfang der Zahnarzt diese Anfrage möglicherweise beantworten möchte oder nicht. Er kann dann selbst entscheiden, wie er sich diesbezüglich verhalten will. Ehe er die Auskunft kategorisch verweigert, prüft der erfahrene Unternehmer, ob die eigene Kreditwürdigkeit darunter möglicherweise leiden könnte.
Geschickter Schachzug
Die Anfrage eines Praxisausstatters vor Lieferung etwa macht aus kaufmännischer Sicht Sinn, weil er damit seinen Betrieb gegen Pleiten durch unbezahlte Außenstände über einige zehntausend Euro absichert. Einen Geschäftspartner mit Überlebenschancen zu finden, bringt ja auch dem Zahnarzt Vorteile. Natürlich steht es ihm frei, einem Lieferanten von sich aus rechtzeitig einen Nachweis über seine Kreditwürdigkeit zur Verfügung zu stellen. Die ergänzende Bankauskunft erübrigt sich dann in aller Regel.
Mit dem Recht zu fragen
Das Informationsrecht der Behörden auf der Grundlage des „Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit“ und des Anwendungserlasses vom 10. März 2005 erlaubt dem Fiskus seit dem 1. April 2005 Kontenstammdaten automatisiert abzurufen. Zumindest unter bestimmten Voraussetzungen. Das gab es ähnlich aber schon seit 2003: Banken meldeten die Daten dem Bundesamt für Finanzen auf Anfrage. Aber sonst grundsätzlich keinem. Seit April dürfen allerdings auch andere Behörden, etwa für Sozialleistungen, sowie Gerichte Stammdaten einzusehen.
Die wohl kritischste Nachfrage, die vom Fiskus, ist im Einzelfall erlaubt, wenn er einen Kontenabruf zur Steuerfestsetzung oder zur Steuererhebung benötigt und ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen weder Erfolg zeigte noch verspricht. Grundsätzlich muss die Finanzbehörde aber dem Betreffenden erst einmal Gelegenheit geben, die Auskunft über Konten und Wertpapierdepots und entsprechende Unterlagen einzureichen. In Ausnahmefällen ist dieses Auskunftsersuchen erlässlich, falls es den Ermittlungszweck gefährdet. Die Info enthält neben Name, Anschrift und Geburtsdatum von Kontoinhaber und Verfügungsberechtigten stets Konto- und Depotnummern. Kontostände und -bewegungen dagegen nicht.
Michael VetterFranz-Lehar Str. 1844319 Dortmund