Praxisurlaub

Der Betrieb allein zu Haus - aber sicher

Die Zeit der Erholung und der Ruhe naht. Ruhe? Was wird während des Urlaubs aus der Praxis? Schön, wenn der Kompagnon die Stellung hält – sofern man nicht mit ihm verheiratet ist und deshalb den Urlaub gemeinsam genießen möchte. Den Betrieb ebenfalls in den Urlaub schicken, wenn die meisten Patienten doch eh verreisen? Einen Vertreter einstellen? Oder den benachbarten Kollegen um Vertretung auf Zeit bitten? Wie heißt´s so schön: Es gibt für alles eine Lösung. Aber sie muss halt passen. Gewusst wie.

Sand unter den Füßen, Schuhe unter dem Arm, der Urlaub kann beginnen. Bis ein Zahnarzt allerdings „im Urlaub ankommt“, hat er alle Hände voll zu tun. In die schwer verdiente Auszeit zu starten, bereitet vielen Selbstständigen heute mehr Kopfzerbrechen als zu konjunkturellen Blütezeiten. Zwar lassen politische Rahmenbedingungen, wie Budgets, es dem einen oder anderen mitunter sinnvoll erscheinen, die Praxis während des eigenen Urlaubs zu schließen, doch streben andererseits viele Zahnärzte jetzt erst recht die kontinuierliche Betreuung ihrer Patienten an. Für jeden Freiberufler ist es wichtig, jemanden zu finden, der verantwortlich und in seinem Sinne die Praxis weiterführen kann.

Er gehört zu mir

Sich durch den Kompagnon respektive Partner vertreten zu lassen ist für Zahnärzte in einer Gemeinschaftspraxis oder in einer Praxisgemeinschaft die ideale Lösung. Sofern die Partner rein beruflich liiert sind. Bei (miteinander) Verheirateten wird´s schwierig, da ein kompetenter Urlaubsvertreter gleich zwei Inhaber „ersetzen“ muss. Einzelkämpfer stehen regelmäßig vor der Frage: Woher nehmen den Vertreter?

Einige Kammern, Hamburg und Brandenburg zum Beispiel, halten im Netz eine Jobbörse bereit, über die Praxisinhaber ihre Vertreter finden können. Angebote in Zeitungen und per Internet gibt es wie Muscheln am Strand. Das Wechselspiel mit dem benachbarten Kollegen bleibt eine kostengünstige Möglichkeit, sofern der Zeitrahmen klar abgesteckt ist, in dem der eine die Patienten des anderen behandelt.

Mit gutem Gefühl abheben kann ein Praxisinhaber aber sicher nur mit dem Gefühl, dass der ausgesuchte Kollege ihn in jeder Hinsicht adäquat vertritt. Schließlich muss nach der Rückkehr die Praxis ja weiter wie am Schnürchen laufen. So muss er dringend abklären, ob der Kollege bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt: Als Vertreter kommt nur ein anderer Vertragszahnarzt in Frage oder ein Kollege, der mindestens ein Jahr in „unselbstständiger Stellung“

• als Assistent eines Vertragszahnarztes oder

• in Universitätszahnkliniken

• in Zahnkliniken

• Zahnstationen eines Krankenhauses

• des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder

• bei der Bundeswehr tätig war. Oder aber ein anerkanntes Diplom aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union vorweist.

Dr. Rolf Schallen, Düsseldorfer Fachanwalt für Sozialrecht, führt aus: „Der Arzt, der sich vertreten lässt, ist gut beraten, sich vor der Vertreterbestellung nicht nur dessen Approbation, sondern – soweit erforderlich – auch die Weiterbildungs- und sonstigen Qualifikationsnachweise vorlegen zu lassen und hiervon Fotokopien zu fertigen.“ Das wäre aus rechtlicher Sicht sowohl gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und der Kammer als auch wegen der Haftung des Praxisinhabers ratsam. Verfüge der Kandidat nicht über eine Approbation, müsse unbedingt die Berufserlaubnis explizit auf eine Tätigkeit als Vertreter ausgestellt sein. Eine für unselbstständige Tätigkeit als Assistent genüge nicht.

Grundsätzlich gilt: Die Weiterbildung des Vertreter sollte der Qualifikation des Praxisinhabers entsprechen. Schon allein um dem Anspruch der Patienten gerecht zu werden – nämlich von einem Zahnarzt behandelt zu werden, der über die auf dem Praxisschild angegebene Qualifikation verfügt. Kurzfristige Vertretungen, etwa bei plötzlicher Erkrankung, bilden die Ausnahme von dieser „grundsätzlichen“ Regelung.

Vorsicht Falle für Vertreter

Aus dem Alltag für ein paar Wochen auszusteigen ermöglicht Aktionen, die zu Hause einfach unmöglich sind. So kann man an ein und dem selben Ort müßig die Füße hoch legen oder aber voller Tatendrang umherziehen. Zumindest die Sache mit dem Umherziehen birgt aus Sicht der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) im Alltag für Zahnärzte einen Pferdefuß, denn dies könne gegen § 9 der Musterberufsordnung der BZÄK verstoßen, weil die einen festen Sitz des Zahnarztes verlange. Die gängige Praxis scheint dies jedoch großzügig auszulegen, denn, so die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, es sei durchaus üblich, dass ein Zahnarzt mehr als einen Kollegen vertrete, ohne dabei – und sei es aus Altersgründen – eine eigene Praxis zu führen. In diesem Zusammenhang sei bei Genehmigungen im vertragszahnärztlichen Bereich auf die Entscheidungshoheit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung hingewiesen, bei der der Praxisinhaber die Vertretung anzeigt oder die Genehmigung für diese einholt, damit er die Leistungen des Kollegen überhaupt abrechnen darf.

Weißhaarige Vertreter explizit zugelassen

Im Urlaub werden schlummernde Sehnsüchte geweckt. An diesem Fleckchen möchte man vielleicht seinen Ruhestand genießen, wenn man die Praxis abgegeben hat und dort gar nicht mehr wirken darf. Gar nicht? Sinnigerweise genießen „kurzzeitige Vertreter“ ein Privileg: Sie dürfen 68 Jahre und älter sein. Zwar lehnte zunächst das Sozialgericht (SG) Karlsruhe eine diesbezügliche Klage einer Zahnärztin ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung laut der Zeitschrift „Medizinrecht“: Nach der Wertung des Gesetzgebers sei ein Zahnarzt über 68 Jahre nicht mehr geeignet, sich in irgendeiner Form an der vertragszahnärztlichen Versorgung zu beteiligen.

Falsch, meinten dagegen ihre Kollegen vom Bundessozialgericht (BSG), Kassel, letzten Sommer (Az.: B 6 KA 11/04 R SG Karlsruhe). Sie beschieden, dass die Klägerin, die mit ihrem Ehemann gemeinsam eine Praxis betrieb, aber auch mit ihm den Urlaub verbringen wollte, sich sehr wohl in dieser Zeit in der Praxis durch ihren über 68-jährigen Vater vertreten lassen dürfe. Das BSG betonte, dass bei einer Vertretung für nur einige Wochen im Jahr die körperliche und psychische Belastung reduziert sei, es bei einer solchen Vertretung auch nicht erforderlich sei, dass der Vertreter das volle Leistungsspektrum der Praxis erbringe, sondern sich vielmehr auf akute Behandlungen und Reparaturen bei eingegliedertem Zahnersatz beschränken könne. Hat der Paxisinhaber den passenden Kollegen gefunden und auf „Herz und Nieren“ geprüft, brauchen beide einen Vertrag.

Orientieren auf diesem ungewohnten Terrain kann sich der Zahnarzt an den Musterverträgen für andere Mitarbeiter, die viele Kammern anbieten. Bestimmte Punkte sollte er unbedingt im Vertrag festlegen:

■ welche erfahrene Praxiskraft in der Zeit mit dem Vertreter arbeiten und unter anderem dafür sorgen wird, dass er im Sinne des Datenschutzes Einsicht nur in Akten jener Patienten erhält, die er gerade behandelt

• wessen Berufshaftpflichtversicherung für welche Fälle greift – bei einem angestellten Mitarbeiter üblicherweise die des Praxisinhabers

• dass der Vertreter die Patienten dieser Praxis nur für die Dauer des Vertrages behandeln und nicht abwerben wird

• wie Dauer und Arbeitszeiten für die Tätigkeit definiert sind

• und natürlich das Honorar. 70 Prozent des üblichen Praxisumsatzes erwirtschaftet ein Vertreter in der Regel, dementsprechend lässt sich die Höhe seines Honorars berechnen.

Ob Urlaub, Fortbildung oder Wehrdienst angesagt sind – ganz gleich, aus welchem Anlass der Zahnarzt sich vertreten lässt, ab einer Woche muss er die Vertretung seiner Kassenzahnärztlichen Vereinigung anzeigen. Erlaubt ist generell ein Gesamtzeitraum von maximal drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten. Die reguläre Ausnahme ist die – im Vergleich zu anderen Berufen kurze – Elternzeit: Frisch gebackene Mütter unter den Zahnärztinnen dürfen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geburt des Kindes bis zu sechs Monate pausieren und derweil einen Vertreter einstellen.

Ankündigung mit Folgen

Am Nachmittag die Siesta ausklingen lassen, endlich Original-Espresso schlürfen oder durch das Urlaubsstädtchen bummeln bringt Lust und Neuigkeiten. Ach, dem netten Ehepaar aus Bungalow C hat man die Brieftasche geklaut? Diebe gibt es eben überall. Auch zu Hause … Den Urlaub vorab bekannt zu machen – sei es per Aushang an der Rezeption oder per Inserat in der Tageszeitung – das bietet Vor- und Nachteile. Die Patienten können zuvor beizeiten Termine für ihre wichtigen Behandlungen oder Kontrollen erbitten, Zahnarzt und Team gewinnen dadurch ein gutes Urlaubsgefühl und – Langfinger können in aller Ruhe ihren Coup vorbereiten.

Die Kripo in Baden-Württemberg berichtete Anfang April gegenüber den zm, in Zahnarztpraxen hätten Einbrecher inzwischen für 1,1 Millionen Euro Instrumente im Ländle zusammengestohlen, allein in Januar und Februar 24 Zahnarztpraxen gezielt heimgesucht. Objekte der Begierde: Sterilisatoren, Kameras mit Bildschirm, Handstücke und anderes Zubehör.

So überraschend das klingen mag, die Delikte bilden keine Ausnahme. Das zeigt der Blick in die entgegengesetzte Richtung der Republik: Die Berliner Beamten warnen ebenfalls vor Kriminellen mit dem besonderen Appetit auf Zahnarztpraxen. Auch sie gehen von organisierten Banden aus Osteuropa aus, die sich als illegale Ersatzteil-Lieferanten auf den Handel mit frisch entwendeten zahnmedizinischen Instrumenten spezialisiert haben. Ähnliche Vorfälle melden auch die Beamten aus Nordrhein-Westfalen und Hessen. Die Kriminalen raten daher dringend, zumindest vor dem nächsten Urlaub das Infoblatt „Sicherheit in Arzt- und Zahnarztpraxen“ aus dem Programm „Polizeiliche Kriminalprävention“ (bereits im zm- Internet-Archiv als Download zur Ausgabe 24/2004 unter www.zm-online.de) zu lesen und die enthaltenen Ratschläge zu beherzigen. Damit die Diebe draußen bleiben und der Urlaub Ruhe bringt.

Darf´s auch etwas länger sein …

Was, wenn aus dem freiwilligen ein Zwangsurlaub wird? Ein Sturz beim Bergsteigen bedeutet ja nicht immer gleich einen Beinbruch. Aber manchmal eben doch. Und der ist dann unangenehm langwierig, ebenso eine Malaria als Reiseandenken aus Indonesien.

Eine Krankentagegeldversicherung ersetzt dann das Nettoeinkommen, eine zusätzliche Praxisausfallversicherung gegebenenfalls teilweise die Betriebskosten. Warum sowohl als auch? Beide sichern Risiken ab, die sich so stark unterscheiden wie Äpfel und Birnen.

Jeder Tag zählt

Ausschlafen und lange im Bett bleiben – für viele wohl der Inbegriff von Urlaub. Hat einen allerdings ein Unfall oder eine ernste Erkankung ans Bett gefesselt, geht´s selbstständigen Freiberuflern ans Portmonee. Die Krankentagegeldversicherung schützt vor finanziellem Fiasko bei definitiver Arbeitsunfähigkeit des Praxisinhabers. Klartext: Er muss im Ernstfall mit einem Attest nachweisen, dass er nicht arbeiten kann, und bestätigen, dass er dieses auch nicht tut. Dann ersetzt ihm der Versicherer sein Nettoeinkommen, in der Regel bis zu einem Jahr maximal. Das im Krankheitsfall ausgezahlte Tagegeld erhält er – wie jedes Nettoeinkommen – steuerfrei; schließlich kann er die Beiträge auch nicht von der Steuer absetzen.

Der besondere Schutz: Nach den ersten drei oder vier Jahren Laufzeit, im Idealfall sogar von Beginn an, kann der Anbieter seinerseits den Vertrag nicht kündigen.

Der Kluge checkt immer wieder, ob beides, Nettoeinnahmen und Tagegeld, noch miteinander konform gehen. Die Höhe des Krankentagegeldes darf die des realen Nettoeinkommens erreichen, überschreiten darf es diese nicht (Stichwort: „Überversicherung“). Dann würde der Selbstständige im Schadensfall Gewinn machen, und das ist untersagt.

Dennoch sollte er auf die genaue Definition des Nettogehaltes in den Vertragsbedingungen achten, raten die Fachleute der Versicherungsstelle für Zahnärzte, Köln. In der Regel laute die Formel „Bruttoeinnahmen abzüglich Betriebsausgaben abzüglich Steuern“, sprich der Gewinn bildet die Obergrenze und ergo sind die Betriebskosten nicht mit abgedeckt. Doch ein Dutzend Firmen rechnen nach der Formel „Bruttoeinnahmen abzüglich Steuern“ und versichern ergo Praxisgewinn plus Praxiskosten.

Verlockend verführerisch

Häufiger werden Zahnärzte jedoch zuerst zu einer Versicherung der betrieblichen Fixkosten „verlockt“, insbesondere mit der Aussage, dass sie diese Beiträge steuerlich veranschlagen können – was ja auch stimmt. Was allerdings im Ernstfall bedingt, dass die Auszahlung zu versteuern ist.

Der eigentliche Haken an der Praxisausfalloder Betriebsunterbrechungsversicherung aber liege darin, dass der Anbieter nach einem Schadenfall den Vertrag kündigen darf. Hat der Kunde bis dahin keinen Vertrag für Krankentagegeld in der Tasche, steht er meist ohne Schirm im Regen.

So wie ein niedergelassener Zahnarzt in Sachsen. Nach seinem Herzinfarkt vor drei Jahren fiel er fünf Wochen aus. Die Praxis blieb geschlossen. Die Versicherung werde den Honorarausfall übernehmen, wähnte sich der 53-Jährige mit seinem Vertrag in der Tasche auf der sicheren Seite. Dieser lief schon eine Weile, inzwischen war die ursprüngliche Firma von der Konkurrenz übernommen worden. Neue Herren, neue Sitten, nun „wollten die mir nur noch die Hälfte des vereinbarten Satzes zahlen. Da habe ich natürlich widersprochen und schließlich den vollen Betrag erhalten. Und die Kündigung gleich dazu.“ Sein Fazit: „Es wird so viel geworben für diese Versicherung und dann liegt man auf der Nase. Davor möchte ich Kollegen bewahren.“

Die Assekuranz nimmt Kunden mit ernsten Erkrankungen ungern unter Vertrag, auch der Weg zu der (unkündbaren) Krankentagegeldversicherung bleibt ihnen dann meist versperrt.

Insbesondere Existenzgründer sollten daher grundsätzlich zuerst eine Krankentagegeldversicherung mit einer kurzen Karenzzeit abschließen. Und diese Zeit erst verlängern (zwecks günstigerer Prämien), wenn sich die Praxis etabliert und der Unternehmer – etwa auf einem Tagesgeldkonto – ein Liquiditätspolster aufgebaut hat, von dem er zwei, drei Monate zehren könnte. Mit dem eingesparten Betrag ließen sich dann immer noch die Betriebskosten versichern.

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