Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006: neuer Zahltag

Dann sind sie fällig

Ab dem 1. Januar 2006 ist jeder Zahnarzt verpflichtet, die Sozialbeiträge für seine Angestellten früher als jetzt abzuführen: bereits am Ende des laufenden Monats. Ergo fällt die Überweisung für die Sozialabgaben im Januar 2006 gleich zweimal an. Klug, wenn der Praxischef sich auf diesen Liquiditätsbedarf beizeiten einrichtet.

Zurzeit hängt der Termin, zu dem die Gesamtsozialversicherungsbeiträge fällig sind, davon ab, wann Löhne oder Gehälter gezahlt werden. Bei einer Auszahlung bis zum 15. eines Monats ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag bis zum 25. des selben Monats zu entrichten. Erhalten die Mitarbeiter ihr Entgelte erst danach, kann sich der Arbeitgeber bis zum 15. des Folgemonats Zeit lassen. Noch!

Doch das ändert sich zum Jahreswechsel: Ab Januar 2006 müssen Arbeitgeber die Sozialabgaben für ihre Mitarbeiter im laufenden Monat entrichten. Zumindest eigentlich … Doch gewährt eine Übergangsregelung auch Aufschub. Gewusst wie!

Begehrter Zinsvorteil soll das Säckel füllen

Das vorgezogene Fälligkeitsdatum soll helfen, die sozialen Kassen zu füllen. Da sich der Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus den Anteilen von Arbeitgeber und -nehmer zusammensetzt, summiert sich der Beitrag in einer größeren Praxis auf eine durchaus ansehnliche Summe. Die bisherige Regelung gewährte dem Arbeitgeber eine zeitliche Stundung von zwei Wochen.

Dieser Zinsvorteil weckte die Begehrlichkeiten des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS). Nach Ansicht des Ministeriums war es nicht mehr zeitgemäß, an der alten Fälligkeit festzuhalten. Die Kassen könnten es sich finanziell nicht mehr leisten, den Unternehmen für zwei Wochen einen zinslosen Kredit einzuräumen. Für den Bundesrat stand ebenfalls fest, dass angesichts der aktuellen Finanzsituation der Rentenversicherung eine Änderung des Fälligkeitsdatums notwendig sei. Diese Änderung hat er Anfang Juli dieses Jahres gebilligt.

Sinn und Zweck des Ganzen ist es, den Rentenbeitrag im Jahr 2006 stabil zu halten. Würde das Fälligkeitsdatum nicht geändert, käme es im Jahr 2006 voraussichtlich zu einer Beitragserhöhung um 0,5 Prozentpunkte auf 20 Prozent, heißt es in der Beschlussfassung des Bundesrates. Dabei stellt der Bundesrat aber auch klar, dass die Vorverlegung des Fälligkeitsdatums der Sozialversicherungsbeiträge die grundlegenden Finanzprobleme der Sozialversicherung nicht löst.

Frisch geregelt

Was kommt mit der neuen Regelung auf den Zahnarzt zu?

Ab dem 1. Januar 2006 werden die Beiträge zur Sozialversicherung bereits Ende des Monats, genauer gesagt, am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Dabei wird die Zahlung nur dann pünktlich, wenn die Wertstellung (!) am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats auf dem Bankkonto der Einzugsstelle erfolgt. Ergo erwartet ökonomisch orientierte Unternehmer ein Vergnügen der besonderen Art, sich darin zu üben, beizeiten den Abgabetermin für die Überweisungen unter Berücksichtigung der Wochenenden und Feiertage zum Monatsende zu errechnen.

Der vorgezogene Zahlungstermin bewirkt, dass zusätzliche Mittel von 20 Milliarden Euro in die Sozialkassen fließen, so sieht es zumindest der Gesetzgeber. Denn statt die Beiträge im Jahr 2006 nur zwölf Mal – wie bisher – einzuziehen, müssen die Arbeitgeber im Jahr 2006 die Beiträge eben 13 Mal überweisen.

Die Änderung bewirkt nämlich unter anderem, dass wie gehabt zum 15. Januar 2006 der Beitrag für den Vormonat, also Dezember 2005, fällig wird, aber bereits zwölf Tage drauf, am 27. Januar 2006, der Beitrag für den laufenden Monat.

Im Club der Rechenkünstler

Einige Interessenverbände kritisieren die Änderung heftig. Viele der Betroffenen, zum Beispiel die Krankenkassen oder der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels, beanstanden, dass das vorgezogene Zahlungsdatum den Verwaltungsaufwand erhöht.

Das betrifft insbesondere Unternehmen, die keine Fix-Gehälter bezahlen, sondern nach Stundenbasis abrechnen, Überstunden bezahlen oder mit Leistungszulagen die Mitarbeiter motivieren. Da die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge sich an dem Verdienst orientiert, kann der Arbeitgeber sie zu dem vorgezogenen Datum lediglich schätzen. Das tatsächliche Arbeitsaufkommen muss zum Monatsende noch einmal exakt erfasst werden. Durch diesen zusätzlichen Schritt entsteht dem Unternehmen und den Krankenkassen ein erheblicher Mehraufwand an Verwaltung.

Zahnarztpraxen sind ebenfalls von diesem Problem betroffen. Auch hier werden Mitarbeiterinnen beschäftigt, die auf Stundenbasis bezahlt werden. Hierzu zählt die Reinigungskraft genauso wie die Aushilfe in Assistenz oder Verwaltung. Zudem finden sich in vielen Zahnarztpraxen Mitarbeiterinnen, die nach Leistung honoriert werden oder deren Gehalt einen Leistungszuschlag beinhaltet. Solche Gehaltsregelungen finden sich häufig bei Mitarbeiterinnen im Prophylaxebereich oder Labor. Auch Überstunden oder die Arbeit während des Notdienstes lassen sie sich gerne vergüten.

Ab dem 1. Januar 2006 wird somit fast jede Zahnarztpraxis mit dem Problem konfrontiert werden, dass die Höhe der Sozialabgaben zunächst geschätzt und der Betrag spätestens zum drittletzten Banktag fällig wird. Erst in einem zweiten Schritt können tatsächliches Arbeitsaufkommen und damit auch die endgültig abzuführenden Sozialbeiträge erfasst werden. Kommt es zu Nachzahlungen / Erstattungen, sind diese mit dem nächsten Monat zu verrechnen.

Automatischer Aufschub …

Allerdings gibt es eine legale Möglichkeit, diese staatlich verordnete Zusatzarbeit zu umgehen. Verschiebt man den Lohnzahlungszeitraum vom Ende eines Monats, zum Beispiel auf den 15., ist dieses Problem aus der Welt.

Jeder Zahnarzt sollte daher prüfen, ob er so vorgehen kann. Für die betroffene Praxis bedeutet dies, dass die Gehaltszahlungen vom Ende eines Monats auf – zum Beispiel den 15. eines Monats – verlagert werden müssen. Der Praxis bleibt dann genügend Zeit, den individuellen Monatslohn der Mitarbeiterin zu berechnen, die fälligen Sozialbeiträge zu bestimmen und diese fristgerecht abzuführen. Dieser einmalige Mehraufwand erspart der Praxis jedoch den sonst notwendigen monatlichen Verwaltungsaufwand.

Mit dem Jahreswechsel kommt also eine Mehrbelastung auf selbstständige Freiberufler zu. Um diese zumindest abzufedern, kann jedes Unternehmen – und damit auch jede Zahnarztpraxis – folgende Übergangsregelung in Anspruch nehmen: Die am 27. Januar 2006 für den Monat Januar 2006 fällige Beitragsschuld kann auf die Folgemonate zu sechs gleichen Teilen gestreckt werden. Die neue Regelung wird also „gleitend“ eingeführt. Der Gesetzgeber möchte nämlich die Liquiditätsbelastung der Kleinund Mittelunternehmen durch die Umstellung der Fälligkeit im Januar 2006 möglichst niedrig halten.

… in Raten

Für diese Umstellung ist eine relativ unbürokratische Regelung vorgesehen: Zahlt ein Zahnarzt den Beitrag für Januar 2006, der am 27. Januar 2006 fällig wäre, nicht fristgerecht, so tritt automatisch eine gesetzliche Stundungs- und Ratenregelung in Kraft: Jeweils mit den Beiträgen für Februar bis Juli ist ein Sechstel der Beitragsschuld für Januar zu zahlen.

Natürlich kann jeder Zahnarzt den für Januar fälligen Beitrag auch – wie vorgesehen – in voller Höhe am drittletzten Bankarbeitstag entrichten.

Dr. Sigrid OlbertzZahnärztin, Master of Business AdministrationIm Hesterkamp 12a45768 Marl

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