Leitartikel

Diskrepanzen zwischen Schein und Sein

Sehr verehrte Frau Kollegin,sehr geehrter Herr Kollege,

der Kabinettsentwurf zum Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) lässt gegenüber dem ersten Referentenentwurf zwar einige Verbesserungen aus Sicht der Zahnärzteschaft erkennen. Dennoch liegt noch etliches im Argen. Bundeszahnärztekammer und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung sind sich diesbezüglich einig und haben ihre Bedenken gegenüber dem Gesetzgeber in ihrer gemeinsamen Stellungnahme bekundet.

Das VÄndG setzt die im Gesundheitsmodernisierungsgesetz begonnenen Strukturveränderungen im Vertragsarztrecht fort. Erklärte Zielsetzung des Gesetzgebers ist es, das Berufsrecht zu liberalisieren, um dem Vertragszahnarzt die Möglichkeit zu geben, flexibel auf veränderte Berufssituationen zu reagieren. So weit, so gut, so begrüßenswert. Schaut man aber hinter die Kulissen der Paragraphen, so finden sich immer noch Ungereimtheiten und Widersprüche.

Ungeachtet der bisherigen Korrekturen muss man ganz deutlich sehen: Das Gesetz untergräbt ganz massiv die Freiberuflichkeit und der Gesetzgeber mischt sich stark in die Belange des zahnärztlichen Berufsstandes ein. Ganz besonders bedenklich ist die Tatsache, dass das freiberufliche ärztliche Berufsbild durch das Sozialrecht vereinnahmt wird und damit das in der Landeskompetenz liegende Heilberufsrecht durch bundesrechtliche Vorgaben der Sozialversicherung vorgeformt wird. Das Gesetz, so wie es jetzt vorliegt, führt zur Versozialrechtlichung des zahnärztlichen Berufes.

Latente Gefahren lauern ganz subtil durch die Hintertür: Kritisch sind die Regelungen zu sehen, in denen das Gesetz im Hinblick auf neue Kooperationsmöglichkeiten (Stichwort: Medizinische Versorgungszentren MVZ) im Text auf den Hinweis zu den Grundsätzen zur freien Berufsausübung verzichtet. Das impliziert, dass der Gesetzgeber den bisherigen Grundsatz, die Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung durch niedergelassene freiberufliche und eigenverantwortlich tätige Vertragszahnärzte durchführen zu lassen, verwässern will. Damit ruht die Erbringung zahnärztlicher Leistungen nicht mehr auf der unmittelbaren, vertrauensvollen Zahnarzt-Patienten-Beziehung, sondern wird als anonyme Dienstleistung eines für den Patienten anonymen MVZ definiert. In einem solchen System kann für den Zahnarzt nicht mehr das persönliche Wohl des Patienten im Vordergrund stehen, sondern die Belange einer gewinnorientierten Organisation unter ausschließlich ökonomischen Zielsetzungen. Ich warne ausdrücklich vor einer solchen Kommerzialisierung, denn sie kann langfristig das schleichende Ende der zahnärztllichen Freiberuflichkeit bedeuten.

Wenn es um die im zahnärztlichen Bereich längst überfällige konsequente Liberalisierung von Bedarfsplanungs- und Zulassungsschranken geht, geschieht nichts Weitsichtiges. Das Gesetz bleibt unvollkommen, solange die berufsrechtliche Liberalisierung nicht mit der entsprechenden Liberalisierung von Bedarfsplanung, Gesamtvergütung und anderer Systemkomponenten einhergeht. Beispiel: Mit dem VÄndG sollen auch die Regelungen zu den Altersgrenzen für die Niederlassung in Gebieten mit Unterversorgung gelockert werden. Aus zahnärztlicher Sicht ist festzuhalten, dass die Altersgrenze von 68 Jahren für die vertragszahnärztliche Versorgung eine sachlich nicht gerechtfertigte Einschränkung der Berufswahlfreiheit ist und generell aufgehoben gehört, zumal diese Grenze auch unter EUrechtlichen Gesichtspunkten (Nichtdiskriminierungsrichtlinie) bedenklich ist.

Die Möglichkeiten, Zahnärzte als Angestellte zu beschäftigen, sollen mit dem Gesetzentwurf erweitert werden – an sich eine begrüßenswerte Sache. Ganz verrückt ist allerdings das Verbot, dass der Vertragszahnarzt zusammen mit all seinen angestellten Zahnärzten auch mehr Leistungen erbringen darf. Im Gegenteil: Hier greifen gedeckelte Gesamtvergütung und Degression. Das passt nicht zusammen.

Alles in allem: Das Ziel des Gesetzes, die Stellung des niedergelassenen Vertragszahnarztes im Vergleich zu den MVZ zu verbessern, ist ebenso begrüßenswert wie die geplante Entbürokratisierung. Doch die Tücke lauert im Detail, und es gilt, die Diskrepanzen zwischen Schein und Sein rechtzeitig aufzudecken.

Keinesfalls kann sich der Gesetzgeber darauf berufen, – wie in der Begründung des Gesetzes geschehen – hier doch liberale Berufsordnungen von Ärzten und Zahnärzten umzusetzen. Das ist eher die Farce einer Umsetzung.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Dr. Dr. Jürgen WeitkampPräsident der Bundeszahnärztekammer

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