Tatort Mülleimer
Ein wahrer Hürdenlauf: Um eine Praxisüberprüfung durch das Gesundheitsamt ohne Beanstandungen zu überstehen, muss der Zahnarzt eine ganze Palette von Auflagen erfüllen. Angefangen von der richtigen Berufskleidung über das Tragen von Handschuhen, Mund- und Nasenschutz bis hin zur Desinfektion von Absauganlagen und zahntechnischen Werkstücken oder der Sterilisation bestimmter Instrumente. Nachzulesen ist das alles in dem aktuellen, seit Anfang letzten Jahres gültigen Hygiene- Plan der Bundeszahnärztekammer und des Deutschen Arbeitskreises für Hygiene in der Zahnarztpraxis DAHZ.
Durch die jetzt deutlich strengeren Vorgaben für Geräte und insbesondere die Dokumentation haben sich Arbeitsaufwand und Investitionen für Praxisinhaber teilweise spürbar gesteigert. Ebenfalls neu geregelt ist auch der Bereich Abfallentsorgung. Zwar schreibt die neue Richtlinie an dieser Stelle keine gesonderten Maßnahmen zur Desinfizierung vor, doch legt sie genau fest, wie das Praxisteam mit welchen Abfällen verfahren muss.
Als wär’s privat
Keinen Unterschied zu normalen Haushalten oder Büros macht die neue Richtlinie hinsichtlich hausmüllähnlicher Abfälle wie Papier, Pappe, Glas, Kunststoff, Metall, Filme, Chemikalien, Altmedikamente, Batterien oder Leuchtstoffröhren. Sie müssen entsprechend den kommunalen oder anderen Bestimmungen getrennt nach Abfallarten sortiert werden. Für Papier, Pappe oder Glas stehen die herkömmlichen Wertstofftonnen oder -container bereit. Andere Abfälle mit weiter verwertbaren Anteilen, wie Metall, Filme, Chemikalien, Altmedikamente oder Batterien, müssen je nach Kommune beim Handel (Batterien), bei Müllentsorgungsbetrieben oder Recyclingbetrieben abgegeben werden. In vielen Städten oder Gemeinden gibt es auch Schadstoffmobile, die den Abfall abholen. Nähere Einzelheiten sind beim örtlichen Müllentsorgungsbetrieb zu erfahren.
Aus Untersuchungs- und Behandlungsräumen
Mehr Aufmerksamkeit erfordern die im Praxisalltag anfallenden Abfälle aus Untersuchungs- und Behandlungsräumen. Hier muss das Praxisteam zunächst unterscheiden: Handelt es sich um spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände (sharps), um Abfälle, die mit Blut oder Sekreten kontaminiert sind, oder geht es um Abfälle, die mit besonders ansteckenden oder gefährlichen Erregern kontaminiert sind.
Spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände müssen nach der neuen Richtlinie zunächst in durchstich- und bruchsicheren sowie feuchtigkeitsbeständigen Behältnissen gesammelt werden. Je nach dem, um welchen Abfall es sich handelt, eignen sich entweder feste Behältnisse aus Kunststoff oder anderen Materialien oder der Müll wird in einer festen Masse aus Gips oder ähnlichem Material eingebettet. Anschließend wird der Abfall dann je nach Aufkommen mit dem normalen Siedlungsabfall entsorgt. Abfälle, die mit Blut oder Sekret kontaminiert sind – darunter fallen auch extrahierte Zähne und trockene (nicht tropfende) Abfälle –, müssen dagegen in feuchtigkeitsbeständigen Abfallsäcken im Abfalleimer gesammelt werden. Anschließend werden sie dann ebenfalls je nach Abfallaufkommen sicher umschlossen mit dem normalen Siedlungsabfall entsorgt.
Aufwändiger ist der Umgang mit Abfällen, die mit besonders kontagiösen oder gefährlichen Erregern kontaminiert sind. Hier hat das Praxisteam die Wahl: Entweder es desinfiziert den Abfall vor der Entsorgung gründlich (Verfahren mit Wirkungsbereich ABC) und entsorgt ihn dann nach Abfallaufkommen sicher umschlossen mit dem normalen Siedlungsabfall. Oder es sammelt ihn in geeigneten, dichten und sicher verschlossenen Behältnissen mit biohazard-Symbol und lässt ihn dann je nach Abfallaufkommen in einer dazu zugelassenen Anlage verbrennen. Medizinische Abfälle mit besonders kontagiösen oder gefährlichen Erregern (Abfallschlüssel 1801 03, zum Beispiel Erreger des hämorhagischen Fiebers, der offenen Lungentuberkulose oder des Milzbrandes) fallen dagegen in Zahnarztpraxen in der Regel nicht an.
Sonstiger Problemabfall
Leichter ist dagegen der Umgang mit sonstigen Problemabfällen wie Photochemikalien. Sie müssen nach der neuen Richtlinie in Kanistern gesammelt und anschießend je nach Abfallaufkommen an Recyclingbetriebe übergeben werden. Wichtig dabei ist, dass sich der Praxisinhaber einen Entsorgungsnachweis geben lässt, um den Verbleib der Stoffe dokumentieren zu können. Denn Photochemikalien (AS18 01 06) gelten nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße als gesundheits-, luftoder wassergefährdend. Das gleiche gilt für amalgamhaltige Abfälle (AS18 01 10). Quecksilberhaltige Abfälle und Abscheidegut müssen daher in dicht verschließbaren Behältnissen gesammelt und anschließend je nach Abfallaufkommen in Recyclingbetrieben entsorgt werden. Auch hier ist ein Entsorgungsnachweis nötig.
Schöne Schlucker mit Funktion und Design
Trotz aller Vorschriften – nicht festgelegt ist in der neuen Richtlinie, welche Müllbeutel beziehungsweise -behältnisse jeweils verwendet werden müssen. Hier hat das Praxisteam also freie Hand. Der Handel bietet je nach Bedarf neben einfachen Standardbeuteln aus Plastik auch verschiedene antibakterielle Produkte an. Eine ideale Lösung für Zahnarztpraxen, denn mit ihrer speziell beschichteten Oberfläche können sie das Bakterien-Wachstum auf dem Beutel deutlich vermindern oder sogar stoppen.
Bei der Frage, welche Mülleimer benutzt werden müssen beziehungsweise dürfen, ist die Auswahl groß. Je nach Geschmack, Funktion und übriger Praxisgestaltung bieten sich dem Praxisinhaber die unterschiedlichsten Modelle an. Neben Klassikern im Retro-Design, die sich mit ihrer zeitlosen Gestaltung in fast jede Praxis einfügen, gibt es Modelle in Edelstahl oder Plastik in sämtlichen Farben.
Sehr beliebt in vielen Praxen sind Exemplare mit Schwingdeckel. Für Liebhaber modernen und funktionalen Designs gibt es Modelle mit hohem Fassungsvermögen von 50 Litern, bei denen sich der Deckel schon bei leichtester Berührung selbsttätig öffnet.
Doch die Nachteile dieser Form hat der Nutzer bei diesen Modellen im wahrsten Sinne des Wortes in der Hand: Er muss den Mülleimer eben jedes Mal direkt berühren, aus hygienischer Sicht natürlich ein Manko. Praktischer für den Bedarf in Zahnarztpraxen ist deshalb in vielen Fällen der gute alte Tretabfalleimer, der gerade bei Problemmüll einen deutlich hygienischeren Gebrauch ermöglicht. Und obwohl altbewährt, sind sie keinesfalls aus der Mode; Im Gegenteil gibt es hierunter auch absolute Hingucker in verschiedenen Farben, die durch dezentes Design und gute Verarbeitung überzeugen. Ebenfalls wichtig sind ein standfester Sockel und eine robuste Tretmechanik sowie ein ausreichendes Fassungsvermögen von 20 Litern.
Ebenfalls praktisch sind Modelle mit integrierter Möglichkeit zur Mehrfach-Mülltrennung. Denn so kann das Praxisteam unterschiedliche Abfallarten platzsparend und bequem in einem Mülleimer entsorgen.
Robert UhdeGrenadierweg 3926129 Oldenburg
•Der Musterhygieneplan der BZÄK sowie die Hygieneempfehlung des Robert Koch-Instituts lassen sich auf der Homepage der BZÄK herunterladen.http://www.bzaek.de/service/oav10/ artikel.asp?lnr=665