Der zahnärztliche Spezialist

Die generelle Frage

Höher, schneller, weiter! Ob Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkt, Fachzahnarzt, Master und Spezialist – es ist legitim, wenn Zahnärzte ihre Patienten über besondere Fähigkeiten und Kenntnisse informieren wollen. Doch nicht alles, was gefällt, ist auch erlaubt.

Das Berufsrecht – insbesondere das Werberecht – der Zahnärzte (wie das der anderen freien Berufe) ist längst nichts statisches mehr, sondern ständigen Änderungen unterworfen; stetig befassen sich neue Urteile, Publikationen sowie Anfragen an die Landeszahnärztekammern und die Bundeszahnärztekammer mit Fragen der Zulässigkeit von Werbemaßnahmen. Spätestens mit dem am 12. August 2004 veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. Juli 2004 zur Zulässigkeit der Werbung eines Rechtsanwalts mit der Bezeichnung „Spezialist für Verkehrsrecht“ im Briefkopf hat die Ankündigung der Bezeichnung „Spezialist“ zu wachsender Bedeutung gefunden.

Das legitime Interesse des Patienten

Die Bezeichnung eines bestimmten Arztes als Wirbelsäulen- oder Kniespezialist stellt – so das BVerfG in seiner Entscheidung zum Az.: 1 BvR 1147/01 – grundsätzlich eine interessengerechte und sachangemessene Information dar. Es handele sich um die Angabe, „dass ein Arzt auf einem Gebiet, das enger ist als seine Gebietsbezeichnung – hier: der Wirbelsäulen- und der Kniechirurgie –, Fachmann ist (so Duden, Das große Fremdwörterbuch, 1994, Stichwort: Spezialist). Ein solcher Arzt bietet ein bestimmtes Behandlungsspektrum an, das möglicherweise alle Orthopäden oder Chirurgen beherrschen, in dem er sich aber einer ihn auszeichnenden besonderen Praxis berühmen kann, weil er sich diesem Teilbereich besonders intensiv gewidmet hat. Ein Arzt, der besondere Erfahrungen auf einem Teilgebiet hat, hat ein berechtigtes Interesse, das Publikum darüber zu informieren. Auch die Patienten haben ein legitimes Interesse daran, zu erfahren, welche Ärzte über solche vertieften Erfahrungen auf dem Gebiet der Wirbelsäulen- und der Kniechirurgie verfügen (vergleiche auch Oberlandesgericht (OLG) München, MedR 1999, S. 76ff). Die Gefahr einer Verwechslung mit Facharztbezeichnungen besteht nicht, da beide Bezeichnungen einen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt aufweisen: Unter der Bezeichnung „Spezialist“ wird ein Fachmann verstanden, der über besondere Erfahrungen in einem engeren (medizinischen) Bereich verfügt, während die Facharztbezeichnung eine förmlich erworbene Qualifikation darstellt.

Die Bezeichnung „Spezialist“ besagt danach nichts anderes, als dass der betreffende Zahnarzt über besondere Kenntnisse verfügt, etwa weil er auf diesem Gebiet besonders intensiv tätig ist. Von einem „Spezialisten“ erwartet das Publikum, dass der betreffende Zahnarzt nicht nur über herausragende theoretische Kenntnisse, sondern auch über langjährige praktische Erfahrungen verfügt. Ferner wird erwartet, dass der betreffende Zahnarzt sich ausschließlich oder zumindest nahezu ausschließlich mit seinem Spezialgebiet beschäftigt und Materien außerhalb des Spezialgebietes nicht bearbeitet. Mit der Formulierung, dass Fachanwälte nicht notwendig Spezialisten seien (vergleiche BVerfG, Beschluss v. 28. Juli 2004), bringt das BVerfG zum Ausdruck, dass es die Qualifikation eines Spezialisten noch höher ansiedelt, als die eines Fachanwalts. Dies folgt nach dem BVerfG daraus, dass § 43 c Abs. 1 Satz 3 BRAO die Führung von zwei Fachanwaltsbezeichnungen erlaubt und angesichts der Weite der Tätigkeitsfelder insoweit keine Spezialisierung voraussetzt. Auch § 1 Abs. 1 der Musterweiterbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer lässt mehrere Gebietsbezeichnungen nebeneinander zu.

Das OLG Nürnberg geht mit seinem Urteil vom 20. März 2007, (Az.: 3 U 2675/06) sogar noch weiter, wenn es feststellt:

1.Der „Spezialist“ muss in der von ihm beworbenen beruflichen Tätigkeit qualitativ weit über den Mitbewerber herausragen. Er muss auf seinem speziellen Rechtsgebiet über herausragende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, welche ein „Waldund Wiesenanwalt“ oder auch ein Fachanwalt nicht bieten kann.

2.Soweit ein Rechtsgebiet durch eine Fachanwaltschaft abgedeckt ist, scheidet für dieses Rechtsgebiet eine Selbstbewertung als „Spezialist“ schon deshalb aus, weil die hohen Anforderungen, welche an den Spezialisten gestellt werden, angesichts der Fülle der Rechtsgebiete, die der Fachbereich abdeckt , aus der Natur der Sache heraus nicht erfüllt werden können.

3.Es ist ein Unterschied, ob ein Gewerbetreibender marktschreierisch seine Ware anpreist oder ein Rechtsanwalt seine Leistungen als Organ der Rechtspflege benennt.

4.Der „Spezialist“ ist für die strengen Anforderungen, welche sich aus den Entscheidungen des BVerfG (NJW, 2004, 2656) und des OLG Nürnberg (BeckRS 2007, 07073) ergeben, darlegungs- und beweispflichtig.

5.Die Rechtsanwaltskammern sind – wie jeder Berufskollege – befugt, den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen ihre Mitglieder bei unzulässiger Selbstbezeichnung als „Spezialist“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 3, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG ohne weitere Voraussetzungen vor den Zivilgerichten durchzusetzen.

6.„Spezialisten“ wird es also künftig nur noch geben können in sehr beschränkten Rechtsbereichen, beispielsweise „Spezialist für Waffenrecht“ oder „Spezialist für Unterhaltsrecht“.

Hinweis auf besondere Kenntnisse

Zahnärzte können nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung Gebietsbezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in bestimmten Gebieten der Zahn-, Mundund Kieferheilkunde hinweisen. Die Weiterbildung umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Gebietsbezeichnung erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Die fachspezifische Weiterbildungszeit beträgt mindestens drei Jahre.

Neben der Teilnahme an der theoretischen Weiterbildung mit hohen Anforderungen – Abdeckung aller relevanten Bereiche des Fachgebietes – ist für den Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen eine klinische Weiterbildung vorgeschrieben. Für die kieferorthopädische Weiterbildung ist zum Beispiel vorgesehen, dass der Weiterzubildende, überwacht durch einen qualifizierten Kieferorthopäden, bis zum dritten Jahr der Weiterbildung mindestens 50, im vierten Jahr zirka 100 eigene Patienten laufend aktiv kieferorthopädisch behandelt.

Hochqualifizierte Persönlichkeiten

Geht man davon aus, dass die Qualifikation eines „Spezialisten“ höher sein muss als die eines Fachzahnarztes, so reichen für einen „Spezialisten“ „besondere Kenntnisse in einem Gebiet“ (vergleiche Musterweiterbildungsordnung) nicht aus. Die Qualifikation müsste vielmehr „erheblich“ über dem Durchschnitt liegen; diese muss herausragend sein und auf langjährige praktischer Erfahrung beruhen, wie im Falle des Bundesverfassungsgerichts „Spezialist für Verkehrsrecht“. Das LG Dortmund spricht gar von „hochqualifizierten Persönlichkeiten“. Daraus folgt, dass die Werbung „Spezialist für“ im Zusammenhang mit einem bestimmten Gebiet ohne entsprechende Qualifikation unzulässig wäre.

Bezeichnungen, wie Tätigkeitsschwerpunkt oder eben Spezialist, beruhen jedoch zunächst auf einer Selbsteinschätzung des jeweiligen Zahnarztes. Eine Überprüfung oder Genehmigung durch die Kammer findet bei derartigen Bezeichnungen, anders als bei Fachzahnärzten, grundsätzlich nicht statt.

Die Richtigkeit dieser Aussage ist jedoch objektiv nachprüfbar. Wer mit qualifizierenden Angaben wirbt, muss die entsprechende Qualifikation nachweisen. Das OLG Nürnberg (siehe oben, Exkurs, Ziffer 4) hält fest, dass der „Spezialist“ für die strengen Anforderungen, welche sich aus den Entscheidungen des BVerfG (NJW, 2004, 2656) und des OLG Nürnberg (BeckRS 2007, 07073) ergeben, darlegungs- und beweispflichtig ist. Ist der Hinweis „Spezialist für“ im Einzelfall unzulässig, drohen neben berufsrechtlichen Konsequenzen auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche von Zahnarztkollegen. Zugleich kann die Werbung im Einzelfall irreführend und nach §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig sein – mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen.

Immer mehr Anbieter suggerieren dem fortbildungsbereiten Zahnarzt, eine Teilnahme an einer ihrer beworbenen Veranstaltungen berechtige sie, sich als „Spezialisten“ zu bezeichnen. Gemessen an den benannten Anforderungen dürfte aber beispielsweise das Absolvieren eines wenige Tage umfassenden Curriculums samt erfolgreicher Abschlussprüfung allein eben nicht den Kriterien der Rechtsprechung für die Bezeichnung „Spezialist“ genügen. Das heißt, in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren genügen diese Zertifikate wohl nicht, um die Bezeichnung „Spezialist für“ zu rechtfertigen, wenngleich sie die Nachweisführung ergänzen könnten.

OLG NürnbergUrteil vom 20.3.2007Az.: 3 U 2675/06

BVerfG EntscheidungAz.: 1 BvR 1147/01

René KrouskyJustiziar BundeszahnärztekammerChausseestraße 13, 10115 Berlin

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