Klausurtagung der KZVen und KZBV zur Gesundheitsreform

Einig auf gemeinsamer Linie

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Das seit Januar geltende Vertragsarztrechtsänderungsgesetz und das für April angekündigte GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz stellen neue Anforderungen an die zahnärztliche Selbstverwaltung. Auf Einladung der KZBV trafen sich Bundes- und Landes-KZVen zu einer Klausurtagung in Bad Nauheim (10.-13. Januar 2007) und stimmten ihre Vorgehensweise im Umgang mit den neuen Gesetzen ab.

„Eine Mission, eine Vision und eine gemeinsame Strategie“ – dazu forderte Volkswirt Prof. Dr. Günter Neubauer, München, Deutschlands Zahnärzteschaft in einem Vortrag über die Aufgaben im Umgang mit der beabsichtigten Gesetzgebung im Gesundheitswesen auf. Neubauer, der seine Ausführungen als Incentive für die Diskussion des GKV-WSG in Workshops der KZVVorstände brachte, sieht in den bevorstehenden Änderungen, die seiner Erfahrung nach nur Teil einer Kette weiterer Gesundheitsreformen sein werden, zwar erneute Restriktionen für das System. Dennoch appellierte der Münchener Ökonom an die Vorstandsmitglieder der KZVen, nicht in ihren Anstrengungen nachzulassen, kontinuierlich an den eigenen Zielen festzuhalten und ihre Strategie kurz-, mittel- und langfristig auf die gegenwärtige Lage abzustimmen.

Neubauer ließ keinen Zweifel daran, dass er – anders als die Bundesregierung mit ihren Plänen – den Zugang zum Wettbewerb im Gesundheitswesen hauptsächlich an der freien Arztwahl festmacht. Trotz derzeitiger Regierungsvorhaben wie dem Basistarif, der zur Austrocknung der Vollversicherung in der PKV führen werde, oder auch der ursprünglich vorgesehenen, aber wieder zurückgenommenen liberaleren Kostenerstattungsmöglichkeiten sei die Verfolgung der zahnärztlichen Ziele dringlicher denn je. Neubauers Zweckoptimismus wurde von den Teilnehmern der Klausurtagung, das zeigten die Workshops wie auch die Absprachen im Plenum, ausdrücklich geteilt.

Was dem Zahnarzt nützt ...

Neben der Diskussion um die strategische Ausrichtung auf die möglichen Maßnahmen im Rahmen des GKV-WSG mündete vor allem die Bestandsaufnahme und Beantwortung der Fragen zum Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG)in einer klaren Absprache über die Umsetzung der aus dem Gesetz resultierenden Möglichkeiten neuer Praxisformen. Während die Konditionen für zu erwartende Anträge an die Zulassungskommissionen zur Gründung von Zweitpraxen und überörtlichen Praxisgemeinschaften weitgehend klaren, an Berufsrecht und bestehender Gesetzgebung orientierten Kriterien zugeordnet werden konnten, mussten Fragen zu anderen Praxisformen, insbesondere auch die KZV-übergreifender Berufsausübungsgemeinschaften, offen bleiben. Hier, so waren sich die KZV-Vorstände einig, müssten die Ergebnisse der Verhandlungen für die bundesmantelvertraglichen Regelungen abgewartet werden.

Eingestimmt wurde die Diskussion um die zu erwartenden Zulassungsanträge mit einer Darstellung der rechtlichen Grundlagen durch den Medizinrechtler RA Dirk Niggehoff. Er ließ keine Zweifel daran, dass die Möglichkeiten des VÄndG eine ganze Reihe von zulassungsrechtlichen Fragen aufwerfen. Niggehoff gegenüber den KZV-Vorständen: „Die Ausführungen reichen aus, uns mindestens vierzehn weitere Jahre zu beschäftigen.“ Der Düsseldorfer Jurist erinnerte daran, dass nach Auffassung des BMG den KZVen in dieser Sache „die Rolle des Dirigenten“ zukomme. Gerade auf Bundesebene bestehe Handlungsbedarf, insbesondere bei der erforderlichen Verhandlung um die Bundesmantelverträge. In der Diskussion des VÄndG in den Workshops erarbeiteten die KZVen erste Maßgaben für den Umgang der Zulassungskommissionen mit künftigen Anträgen. Motto sei dabei, so die einige Grundhaltung der KZV-Spitzen, einerseits die positiven Liberalisierungsansätze des Gesetzes zu fördern, aber angesichts nach wie vor bestehender Budgets auch zukünftig Planungssicherheit und Verteilungsgerechtigkeit als Prämisse aufrechtzuerhalten. Gestaltungsmissbrauch einzelner zu Lasten der breiten Kollegenschaft werde man nicht tatenlos zusehen wollen, war die einhellige Meinung der Vorstände. Das Plenum der KZV- und KZBV-Vorstände verabschiedete einstimmig eine Empfehlung, wonach auf Basis der bestehenden Berufsordnung, die Zulassung auf maximal zwei Zweitpraxen begrenzt werden soll, je Praxis eine Präsenzpflicht von einem Drittel der Sprechzeit bestehe, eine Begrenzung der angestellten Zahnärzte nicht vorgesehen sei, der Vertragszahnarzt allerdings seiner Überwachungspflicht gegenüber den angestellten Zahnärzten verantwortlich nachkommen müsse. Die Residenzpflicht erübrige konkretere Maßgaben für die räumliche Entfernung der Zweitpraxen zum eigentlichen Praxissitz. Diese Regelungen, so waren sich die KZV-Vorstände einig, sollten bis zum Vorliegen der Mantelverträge Anwendung finden.

Einen klaren Appell zum Erhalt der Freiberuflichkeit richtete der KZV-Vorsitzende Dr. Dietmar Gorski, Westfalen- Lippe, in einem Vortrag zur Zukunft der KZVen an die Klausurteilnehmer. Die Maxime für das Handeln der Selbstverwaltungen habe sich nicht geändert. Es bleibe beim Motto: „Alles, was dem Zahnarzt nützt.“ Angesichts der gesetzlichen Neuerungen gelte es insbesondere, die Zersplitterung zahnärztlicher Interessen zu vermeiden.

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